Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,In den Ausbildungen gemäß den Anlagen 1 bis 6 hat der Direktor aus den für die jeweilige Ausbildung angeführten Fachbereichen der vorgesehenen Dauer entsprechend ein oder zwei Praktika an den angeführten Ausbildungseinrichtungen als Praktikum nach Wahl der Schule auszuwählen und festzulegen.
(2)Absatz 2,Praktika nach Wahl der Schule sind unter Bedachtnahme auf
1.Ziffer einsdie Erreichung der Ausbildungsziele,
2.Ziffer 2die zur Verfügung stehenden Praktikumsplätze und
3.Ziffer 3den laufenden Ausbildungsbetrieb
durchzuführen. Vorschläge der Schüler sind bei der Auswahl der Praktika nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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