§ 27 GuK-AV Beurteilung der praktischen Ausbildung

GuK-AV - Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
  1. (1)Absatz eins,In den Fachbereichen gemäß den Anlagen 1 bis 11 haben die Lehr- oder Fachkräfte des betreffenden Praktikums die in diesem Praktikum erbrachten Leistungen der Schüler zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Die Lehr- oder Fachkräfte haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Schüler im betreffenden Fachbereich laufend zu überprüfen und über die Leistungen der Schüler schriftliche Aufzeichnungen als Grundlage für die Beurteilung zu führen.
  3. (3)Absatz 3,Die Leistungen der Schüler in den Praktika der Fachbereiche gemäß den Anlagen 1 bis 11 sind mit
    1. 1.Ziffer eins„ausgezeichnet bestanden“,
    2. 2.Ziffer 2„gut bestanden“,
    3. 3.Ziffer 3„bestanden“ oder
    4. 4.Ziffer 4„nicht bestanden“
    zu beurteilen.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 GuK-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 GuK-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 GuK-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 GuK-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 GuK-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 26 GuK-AV
§ 28 GuK-AV