Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Allgemeines
(1)Absatz eins,Nach Abschluß der theoretischen und praktischen Ausbildung des dritten Ausbildungsjahres ist eine Diplomprüfung vor der Diplomprüfungskommission abzulegen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Diplomprüfung ist zu überprüfen, ob der Schüler über die für die selbständige und fachgerechte Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
(3)Absatz 3,Zeiten für die Abnahme der Diplomprüfung sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 nicht einzurechnen.Zeiten für die Abnahme der Diplomprüfung sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Paragraph 15, Absatz eins bis 3 nicht einzurechnen.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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