§ 46 GuK-AV Beurteilung der Diplomprüfung

GuK-AV - Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Diplomprüfungskommission hat die Leistungen der Schüler im Rahmen
    1. 1.Ziffer einsder schriftlichen Fachbereichsarbeit und des Prüfungsgesprächs gemäß § 42 Abs. 5 Z 1,der schriftlichen Fachbereichsarbeit und des Prüfungsgesprächs gemäß Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer eins,,
    2. 2.Ziffer 2der praktischen Diplomprüfung und
    3. 3.Ziffer 3der drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung sowie allfälliger zusätzlicher Teilprüfungen gemäß §§ 28 Abs. 4 oder 30 Abs. 4der drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung sowie allfälliger zusätzlicher Teilprüfungen gemäß Paragraphen 28, Absatz 4, oder 30 Absatz 4
    zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Der Beurteilung der schriftlichen Fachbereichsarbeit sind
    1. 1.Ziffer einsdie Beurteilung gemäß § 40 Abs. 5 unddie Beurteilung gemäß Paragraph 40, Absatz 5, und
    2. 2.Ziffer 2das Prüfungsgespräch gemäß § 42 Abs. 5 Z 1das Prüfungsgespräch gemäß Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer eins
    zugrunde zu legen. Bei der Erstellung der Gesamtnote über die schriftliche Fachbereichsarbeit sind sowohl die Beurteilung gemäß § 40 Abs. 5 als auch das Prüfungsgespräch in angemessener Weise zu berücksichtigen.zugrunde zu legen. Bei der Erstellung der Gesamtnote über die schriftliche Fachbereichsarbeit sind sowohl die Beurteilung gemäß Paragraph 40, Absatz 5, als auch das Prüfungsgespräch in angemessener Weise zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3,Der Beurteilung der praktischen Diplomprüfung sind die Maßstäbe der Pflegequalität zugrunde zu legen.
  4. (4)Absatz 4,Der Beurteilung der mündlichen Diplomprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zugrunde zu legen, wobei für jede Teilprüfung eine Note zu geben ist. Für eine allfällige zusätzliche Teilprüfung gemäß §§ 28 Abs. 4 oder 30 Abs. 4 ist eine weitere Note zu geben.Der Beurteilung der mündlichen Diplomprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zugrunde zu legen, wobei für jede Teilprüfung eine Note zu geben ist. Für eine allfällige zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraphen 28, Absatz 4, oder 30 Absatz 4, ist eine weitere Note zu geben.
  5. (5)Absatz 5,Die Leistungen der Schüler im Rahmen der schriftlichen Fachbereichsarbeit und der mündlichen Diplomprüfung sind mit einer der folgenden Noten zu beurteilen:
    1. 1.Ziffer eins„sehr gut“ (1),
    2. 2.Ziffer 2„gut“ (2),
    3. 3.Ziffer 3„befriedigend“ (3),
    4. 4.Ziffer 4„genügend“ (4) oder
    5. 5.Ziffer 5„nicht genügend“ (5).
  6. (6)Absatz 6,Die Leistungen der Schüler im Rahmen der praktischen Diplomprüfung sind mit
    1. 1.Ziffer eins„ausgezeichnet bestanden“,
    2. 2.Ziffer 2„gut bestanden“,
    3. 3.Ziffer 3„bestanden“ oder
    4. 4.Ziffer 4„nicht bestanden“
    zu beurteilen.
  7. (7)Absatz 7,Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 und bei den Beurteilungen „ausgezeichnet bestanden“ bis „bestanden“ gegeben.
  8. (8)Absatz 8,Über die Beurteilung der Leistungen der Schüler im Rahmen der Diplomprüfung hat die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege den Schülern ein Diplomprüfungszeugnis gemäß der Anlage 18 auszustellen.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 GuK-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 GuK-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46 GuK-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 GuK-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 GuK-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 45 GuK-AV
§ 47 GuK-AV