Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Über die Diplomprüfung ist ein Protokoll zu führen.
(2)Absatz 2,Das Diplomprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsName und Funktion der Mitglieder der Diplomprüfungskommission,
2.Ziffer 2Datum der Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung,
3.Ziffer 3Namen der Schüler,
4.Ziffer 4Prüfungsfächer,
5.Ziffer 5Prüfungsfragen und
6.Ziffer 6Beurteilung der Prüfungen.
(3)Absatz 3,Das Diplomprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Diplomprüfungskommission zu unterzeichnen.
(4)Absatz 4,Das Diplomprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, istDas Diplomprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, ist
1.Ziffer einsvom Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder
2.Ziffer 2im Fall des mangelnden Fortbestehens der Schule vom Rechtsträger der Schule oder
3.Ziffer 3im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens 50 Jahre nach Ablegung der Diplomprüfung aufzubewahren.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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