§ 55 GuK-AV Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere

GuK-AV - Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Sanitätsunteroffiziere haben 1 380 Stunden Mindestpraktika als Voraussetzung gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 GuKG nachzuweisen.Sanitätsunteroffiziere haben 1 380 Stunden Mindestpraktika als Voraussetzung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, GuKG nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Die verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere umfaßt das gesamte dritte Ausbildungsjahr der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und beinhaltet die in der Anlage 1 für das dritte Ausbildungsjahr angeführten Unterrichtsfächer und Fachbereiche im festgelegten Ausmaß. Im Rahmen der Praktika sind die in der bisherigen Ausbildung fehlenden Fachbereiche abzudecken.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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