§ 61 GuK-AV Wiederholen und Abbruch der Ergänzungsausbildung

GuK-AV - Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Jede Ergänzungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Diplomprüfungskommission abzulegen. § 60 Abs. 1 und 2 ist anzuwenden.Jede Ergänzungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Diplomprüfungskommission abzulegen. Paragraph 60, Absatz eins und 2 ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
  3. (3)Absatz 3,Wenn
    1. 1.Ziffer einsdie zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht genügend“ oder
    2. 2.Ziffer 2ein wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“
    beurteilt wird, scheidet der Nostrifikant automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung ist nicht zulässig.
  4. (4)Absatz 4,Nostrifikanten können im Fall des Abs. 3 zur Absolvierung des dritten Ausbildungsjahres einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika sowie der Diplomprüfung in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege aufgenommen werden. Über die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege entscheidet die Aufnahmekommission.Nostrifikanten können im Fall des Absatz 3, zur Absolvierung des dritten Ausbildungsjahres einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika sowie der Diplomprüfung in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege aufgenommen werden. Über die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege entscheidet die Aufnahmekommission.
  5. (5)Absatz 5,Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten abgebrochen und liegen nicht die in Abs. 3 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit oder ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten abgebrochen und liegen nicht die in Absatz 3, genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit oder ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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