§ 45 GuK-AV

GuK-AV - Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4 ist am Beginn der mündlichen Diplomprüfung abzunehmen.Eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraph 28, Absatz 4, ist am Beginn der mündlichen Diplomprüfung abzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Wird die zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist die Diplomprüfung abzubrechen.Wird die zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraph 28, Absatz 4, mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist die Diplomprüfung abzubrechen.
  3. (3)Absatz 3,Bei positiver Beurteilung von zusätzlichen Teilprüfungen in Teilgebieten ist die Gesamtnote des Unterrichtsfaches gemäß § 25 Abs. 4 zu erstellen.Bei positiver Beurteilung von zusätzlichen Teilprüfungen in Teilgebieten ist die Gesamtnote des Unterrichtsfaches gemäß Paragraph 25, Absatz 4, zu erstellen.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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