Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die mündliche Diplomprüfung ist vor der Diplomprüfungskommission in Form von drei Teilprüfungen abzulegen.
(2)Absatz 2,Die drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:
1.Ziffer eins„Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Palliativpflege“,
2.Ziffer 2„Pflege von alten Menschen“ und „Hauskrankenpflege“ und
3.Ziffer 3„Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung im Rahmen der Pflege“ und „Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, Organisationslehre“.
(3)Absatz 3,Die drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung in der Kinder- und Jugendlichenpflege sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:
1.Ziffer eins„Gesundheits- und Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen“ und „Palliativpflege“,
2.Ziffer 2„Pflege von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen“ und „Hauskrankenpflege bei Kindern und Jugendlichen“ und
3.Ziffer 3„Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung im Rahmen der Pflege“ und „Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, Organisationslehre“.
(4)Absatz 4,Die drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:
1.Ziffer eins„Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Strukturen und Einrichtungen der gesundheitlichen und sozialen Versorgung, Organisationslehre“
2.Ziffer 2„Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene“ und
3.Ziffer 3„Gerontologie, Geriatrie und Gerontopsychiatrie“ und „Pflege von alten Menschen, Palliativpflege“.
(5)Absatz 5,Im Rahmen der mündlichen Diplomprüfung ist neben den in Abs. 1 bis 4 angeführten TeilprüfungenIm Rahmen der mündlichen Diplomprüfung ist neben den in Absatz eins bis 4 angeführten Teilprüfungen
1.Ziffer einsein Prüfungsgespräch über die schriftliche Fachbereichsarbeit zu führen und
2.Ziffer 2im Fall der §§ 28 Abs. 4 und 30 Abs. 4 eine zusätzliche Teilprüfung in den betreffenden Unterrichtsfächern abzulegen.im Fall der Paragraphen 28, Absatz 4 und 30 Absatz 4, eine zusätzliche Teilprüfung in den betreffenden Unterrichtsfächern abzulegen.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 42 GuK-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 GuK-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 42 GuK-AV