§ 36 GuK-AV Schulautonomer Bereich

GuK-AV - Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Im schulautonomen Bereich haben die Lehr- oder Fachkräfte zu beurteilen, ob die Schüler die Ausbildungsziele erreicht haben.
  2. (2)Absatz 2,Die Leistungen der Schüler im schulautonomen Bereich sind mit
    1. 1.Ziffer eins„erfolgreich teilgenommen“ oder
    2. 2.Ziffer 2„nicht erfolgreich teilgenommen“
    zu beurteilen. Ist ein Schüler an der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Stunden im schulautonomen Bereich verhindert, ist dies im Zeugnis mit „nicht beurteilt“ zu vermerken.
  3. (3)Absatz 3,Die Beurteilung des schulautonomen Bereiches gemäß Abs. 2 hat keine Auswirkungen auf die Berechtigung zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr und die Zulassung zur Diplomprüfung.Die Beurteilung des schulautonomen Bereiches gemäß Absatz 2, hat keine Auswirkungen auf die Berechtigung zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr und die Zulassung zur Diplomprüfung.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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