Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Ist ein Schüler in Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist,
1.Ziffer einsan der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden verhindert oder
2.Ziffer 2werden die Leistungen trotz Teilnahme mit „nicht genügend“ beurteilt,
hat der Schüler im Rahmen je einer Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Leistungen der Schüler im Rahmen einer Dispensprüfung sind mit
1.Ziffer eins„erfolgreich teilgenommen“ oder
2.Ziffer 2„nicht genügend“
zu beurteilen. Über eine Dispensprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.
(3)Absatz 3,Kann der Schüler im Rahmen der Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 1 nicht nachweisen, darf die Dispensprüfung, die mit „nicht genügend“ beurteilt wurde, einmal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen abzunehmen. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht genügend“. Bei neuerlicher Beurteilung mit „nicht genügend“ gilt § 28 Abs. 2 und 3.Kann der Schüler im Rahmen der Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz eins, nicht nachweisen, darf die Dispensprüfung, die mit „nicht genügend“ beurteilt wurde, einmal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen abzunehmen. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht genügend“. Bei neuerlicher Beurteilung mit „nicht genügend“ gilt Paragraph 28, Absatz 2 und 3,
(4)Absatz 4,Von einer Dispensprüfung sind jene Unterrichtsfächer ausgenommen, bei denen im folgenden Ausbildungsjahr gemäß § 24 Abs. 6 eine Einzelprüfung vorgesehen ist.Von einer Dispensprüfung sind jene Unterrichtsfächer ausgenommen, bei denen im folgenden Ausbildungsjahr gemäß Paragraph 24, Absatz 6, eine Einzelprüfung vorgesehen ist.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 26 GuK-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 GuK-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 26 GuK-AV