§ 28 GuK-AV (Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung), Wiederholen einer Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung - JUSLINE Österreich
§ 28 GuK-AV Wiederholen einer Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung
GuK-AV - Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Während des laufenden Ausbildungsjahres darf jede Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, einmal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen abzunehmen.
(2)Absatz 2,Sind am Ende des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres die Leistungen des Schülers in einem oder höchstens zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 oder gemäß § 26 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist in den ersten zwei Wochen des folgenden Ausbildungsjahres in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je eine mündliche Wiederholungsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission (§ 29) abzulegen.Sind am Ende des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres die Leistungen des Schülers in einem oder höchstens zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Absatz eins, oder gemäß Paragraph 26, Absatz 3, mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist in den ersten zwei Wochen des folgenden Ausbildungsjahres in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je eine mündliche Wiederholungsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission (Paragraph 29,) abzulegen.
(3)Absatz 3,Sind nach Abschluß der theoretischen Ausbildung des dritten Ausbildungsjahres die Leistungen des Schülers in einem oder höchstens zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 oder gemäß § 26 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist mindestens vier Wochen vor der Diplomprüfung in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je eine mündliche Wiederholungsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission (§ 29) abzulegen. Wird die kommissionelle Wiederholungsprüfung in den jeweiligen Teilgebieten eines Unterrichtsfaches positiv beurteilt, ist die Gesamtnote des Unterrichtsfaches gemäß § 25 Abs. 4 zu erstellen.Sind nach Abschluß der theoretischen Ausbildung des dritten Ausbildungsjahres die Leistungen des Schülers in einem oder höchstens zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Absatz eins, oder gemäß Paragraph 26, Absatz 3, mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist mindestens vier Wochen vor der Diplomprüfung in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je eine mündliche Wiederholungsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission (Paragraph 29,) abzulegen. Wird die kommissionelle Wiederholungsprüfung in den jeweiligen Teilgebieten eines Unterrichtsfaches positiv beurteilt, ist die Gesamtnote des Unterrichtsfaches gemäß Paragraph 25, Absatz 4, zu erstellen.
(4)Absatz 4,Wird die kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 3 in nur einem Unterrichtsfach oder Teilgebiet neuerlich mit der Note „nicht genügend“ beurteilt oder kann diese auf Grund einer Verhinderung gemäß § 30 Abs. 1 und 2 nicht beurteilt werden, ist im betreffenden Unterrichtsfach oder in den betreffenden Teilgebieten eine zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der Diplomprüfung abzulegen.Wird die kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 3, in nur einem Unterrichtsfach oder Teilgebiet neuerlich mit der Note „nicht genügend“ beurteilt oder kann diese auf Grund einer Verhinderung gemäß Paragraph 30, Absatz eins und 2 nicht beurteilt werden, ist im betreffenden Unterrichtsfach oder in den betreffenden Teilgebieten eine zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der Diplomprüfung abzulegen.
(5)Absatz 5,Die Note der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Note „nicht genügend“.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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