Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen Direktor und einen Stellvertreter des Direktors zu bestellen.
(2)Absatz 2,Dem Direktor obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung der Schule einschließlich der Dienstaufsicht. Diese umfaßt insbesondere folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsPlanung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung,
2.Ziffer 2Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten,
3.Ziffer 3Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
4.Ziffer 4Personalführung, Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Schule sowie Aufsicht über die Fachkräfte,
5.Ziffer 5Organisation, Koordination und Führung des Vorsitzes bei der Aufnahme der Schüler in die Schule sowie beim Ausschluß aus der Schule,
6.Ziffer 6Aufsicht über die Schüler sowie Zuweisung der Schüler an die Einrichtungen und Fachbereiche der praktischen Ausbildung,
7.Ziffer 7Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
8.Ziffer 8Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.
In Kraft seit 19.06.1999 bis 31.12.9999
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