Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992KONSULARGEBÜHRENTARIF UND BESTIMMTE AUSLAGENERSÄTZEBezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen und damit verbundener bestimmter AuslagenersätzeTARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen Höhe der Gebühr(1)Absatz eins(2)Absatz 2Zustell... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. März 1992 in Kraft.(2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 29. Februar 1992 entsteht.(3)Absatz 3Das Konsulargebührengesetz 1967, BGBl. Nr. 380, in der geltenden Fassung ... mehr lesen...
Übergangsbestimmungen zu § 189 – Abfertigung für VertragsbediensteteÜbergangsbestimmungen zu Paragraph 189, – Abfertigung für Vertragsbedienstete(1)Absatz einsAuf die nachstehend angeführten Vertragsbediensteten sind die folgenden Abs. 2 bis 16 anzuwenden:Auf die nachstehend angeführten Vertragsb... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst der/die Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er/sie den A... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Bediensteter oder eine Bedienstete hat dem Land die Kosten der Ausbildung zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Ausbildung durch1.Ziffer einseinverständliche Lösung (§ 129 Abs. 1 Z 2)einverständliche Lösung (Paragraph 129, Absatz ei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Beamten/Der Beamtin kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v. H. des Mon... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gehalt der vollbeschäftigten Bediensteten im Besoldungsschema St. wird durch die Gehaltsklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.(2)Absatz 2Das Gehalt beginnt in jeder Gehaltsklasse in der Gehaltsstufe 1 und beträgt:im Besoldungsschema SteiermarkinderGe-halts-stufein de... mehr lesen...
(1)Absatz einsAmtsärzten/Amtsärztinnen gebührt anstelle des Gehaltes nach § 183 das Gehalt des Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 gemäß § 10 Abs. 1 StKDBR. Das Gehalt beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus § 155 anderes ergibt.Amtsärzten/Amtsärztinnen gebüh... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Beamten/Der Beamtin, der/die seinen/ihren 720. Lebensmonat vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes gewährt werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.(2)Absatz 2D... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamte/Die Beamtin tritt mit Ablauf des Monats, in dem er/sie sein/ihr 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.(2)Absatz 2Die Dienstbehörde kann den Übertritt des Beamten oder der Beamtin in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem oder ihrem Verbleiben im Dienststand ein d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamte oder die Beamtin kann durch schriftliche Erklärung aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monates bewirken, in dem er oder sie den 756. Lebensmonat vollendet, wenn er oder sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt tritt das Transparenzdatenbankgesetz, BGBl. I Nr. 109/2010, außer Kraft.Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt tritt das Transparenzdatenbankgesetz, Bundesgesetzb... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.(2)Absatz 2Das Gesundheitstelematikgesetz, BGBl. I Nr. 179/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2010, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.Das Gesundheitstelematikgesetz, Bundesgesetzblatt Te... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern sich aus den §§ 15 Abs. 2 und 16 Abs. 2 Z 2 nichts anderes ergibt, haben ELGA-Gesundheitsdienstanbieter ELGA-Gesundheitsdaten in gemäß § 28a Abs. 1 Z 5 geeigneten Datenspeichern, die sich im Gebiet der Europäischen Union befinden müssen, zu speichern (§ 13 Abs. 3). Bereits ge... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat zur Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen im Rahmen dieses Gesetzes ein sektorenspezifisches Computer-Notfallteam für Gesundheitsdiensteanbieter, die Betreiber ... mehr lesen...
Kostenbeitrag für persönliche Hilfe durch Familienhilfe gemäß § 6b Oö. Sozialhilfeverordnung 1998Kostenbeitrag für persönliche Hilfe durch Familienhilfe gemäß Paragraph 6 b, Oö. Sozialhilfeverordnung 1998BemessungsgrundlageKostenbeitrag pro StundeBemessungsgrundlageKostenbeitrag pro Stunde bis 50... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür persönliche Hilfe durch Mobile Betreuung und Hilfe sowie Soziale Hauskrankenpflege ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 ein nach der Inanspruchnahme und dem Einkommen des Hilfeempfängers (Ehegatten oder eingetragenen Partners) sowie dem Bezug von Pflegegeld gestaffelter Kostenbeitr... mehr lesen...
Zum Einkommen zählen insbesondere:1.Ziffer einsfolgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I 53/2016 (im Folgenden: EStG 1988):folgende Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzbla... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 2 Abs. 4 sowie die Änderungen der §§ 10 Abs. 3, Abs. 4 und 7, 11 Abs. 1 und 6, 12 Abs. 4, 13 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Z 2, 22 Abs. 3 Z 2, 26 Abs. 1 Z 4, 27, 38 Abs. 3 Z 2 und 44 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 4... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen der Abschnitte I bis V sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden aufDie Bestimmungen der Abschnitte römisch eins bis römisch fünf sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf1.Ziffer einsDienstreisen in da... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 7 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, gebührt die Reisekostenvergütung für die zweite Klasse.(2)Absatz 2Den Bediensteten ist für Dienstreisen gemäß Abs. 1 das Bahnticket zur Verfügung zu stellen. Hiermit sind die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn abgeg... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 100/2025 § 0 gültig von 01.09.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/202... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.(2)Absatz 2Personen, die am 1. Oktober 1997 die Funktion als Erster Präsident des Landtages oder als Klubobmann ausüben, haben die Erklärung gemäß § 3 Abs. 4 bis längstens 31. Oktober 1997 abzugeben.Personen, die am 1. Oktober 1997 die... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe richtet sich nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe richtet sich nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung ... mehr lesen...
Paragraph 41 i,(1)Absatz einsDie fiktiven Bezüge, die den im § 1 Abs. 1 genannten Organen gebühren, sind für die Zeit ab 1. Jänner 1998 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse IX der Gehaltsstufe 6 in der im Kalenderjahr... mehr lesen...
Paragraph 40,(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1972 in Kraft.(2)Absatz 2Es treten in Kraft:1.Ziffer einsDer § 39a, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/1995, mit 1. Juli 1993,Der Paragraph 39 a,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1995,, mit 1. Juli 1993,2.Zi... mehr lesen...
Paragraph 37,(1)Absatz einsBei der in diesem Artikel geregelten Versorgung sind die Bestimmungen der § 1a, § 5, § 6, § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 26, § 27, § 29, §§ 35 bis 43 und § 43b St. PG 2009 sinngemäß anzuwenden.Bei der in diesem Artikel geregelten Versorgung sind die Bestimmunge... mehr lesen...
Paragraph 27,Die Bestimmungen der § 1a, § 5, § 6, § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 26, § 27, § 29, §§ 35 bis 43 und § 43b St. PG 2009 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraph eins a,, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins,, 2, 4 u... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in dem Gebiete eines anderen Mitgliedstaates endet (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstandes), für einen Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3, wird an dem Ort ausgeführt, an... mehr lesen...