(1)Absatz einsTabaktrafikanten ist die Werbung für Tabakerzeugnisse, soweit in anderen Bundesgesetzen nicht anderes bestimmt ist, ausschließlich an der Außenseite des Trafiklokals, im Trafiklokal und an Tabakwarenautomaten gestattet.(2)Absatz 2Inhabern von Tabakfachgeschäften ist jede andere Form... mehr lesen...
(1)Absatz einsInhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 oder zur Ausübung der Tätigkeit gemäß § 111 Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 der Gewerbeordnung 1994, die keine mit diesen Gewerben in Verbindung stehende Tabaktrafik führen, sind berec... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne zu, deren Höhe sich nach Abs. 2 bis 5 bestimmt.Den Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne zu, deren Höhe sich nach Absatz 2 bis 5 bestimmt.(2)Absatz 2Berechnungsbasis der Nettohandelsspannen (ohne Umsatzsteuer) ist der Kleinverkaufspr... mehr lesen...
(1)Absatz einsTabaktrafikanten haben ihre Tätigkeit so auszuüben, dass der durch § 25 gewährte Gebietsschutz und das Monopolinteresse an der Nahversorgung gewahrt bleiben. Sie haben stets das Standesansehen zu wahren. Bei der Sortimentsgestaltung der Tabakerzeugnisse ist auf ein ausgewogenes und ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Geschäftslokal, in dem der Handel mit Tabakerzeugnissen ausgeübt wird, hat den Grundsätzen einer zeitgemäßen Kundenbedienung zu entsprechen.(2)Absatz 2Das Lokal ist von außen mit der Aufschrift „Tabak“, „Trafik“ oder „Tabaktrafik“ zu versehen; ferner sind die als Kennzeichnung f... mehr lesen...
(1)Absatz einsEndet der Konzessionsvertrag eines Tabaktrafikanten, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder danach dem Kreis der Menschen mit Behinderungen gemäß § 2 Z 7 angehörte oder angehört, steht seinen Angehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 ein persönliches, aussch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH hat der für den Betrieb einer Tabaktrafik ausgewählten Person eine von dieser gegenzuzeichnende Vertragsbestätigung auszustellen, in der die wesentlichen Vertragsinhalte des Konzessionsvertrages zusammengefasst werden.(2)Absatz 2Die Monopolverwaltung GmbH ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Neuerrichtung einer Tabaktrafik ist nur zulässig, wenn hiefür ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.(2)Absatz 2Die Verlegung einer Tabaktrafik innerhalb ihres Einzugsgebietes ist nur zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Auswahl von Tabaktrafikanten erfolgt nach den Bestimmungen des BVergGKonz 2018, wobei Auftraggeber im Sinne dieser Bestimmungen die Monopolverwaltung GmbH ist.(2)Absatz 2Zur Erfüllung der sozialpolitischen Zielsetzung dürfen Konzessionen für den Betrieb von Tabakfachgeschäften g... mehr lesen...
(1)Absatz einsTabaktrafiken sind Tabakfachgeschäfte (Abs. 2) oder Tabakverkaufsstellen (Abs. 4).Tabaktrafiken sind Tabakfachgeschäfte (Absatz 2,) oder Tabakverkaufsstellen (Absatz 4,).(2)Absatz 2Ein Tabakfachgeschäft ist eine Tabaktrafik, die ausschließlich Tabakerzeugnisse oder neben Tabakerzeug... mehr lesen...
(1)Absatz einsTabaktrafiken dürfen nur auf Grund einer aufrechten Konzession der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.(2)Absatz 2In einem Tabakfachgeschäft dürfen andere Personen als der Tabaktrafikant keine gewerblichen Tätigkeiten ausüben. Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Verfahren1.Ziffer einszur Festsetzung von Kleinverkaufspreisen abweichend von § 9zur Festsetzung von Kleinverkaufspreisen abweichend von Paragraph 9,2.Ziffer 2zur Erfüllung der Meldepflichten abweichend von § 11zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH hat für ihre Leistungen Entgelte zu verlangen. Solche Entgelte sind1.Ziffer einsals Pauschalentgelte für bestimmte Leistungen und2.Ziffer 2als laufende Entgelte in Höhe eines Bruchteiles des Nettopreises der an Tabaktrafikanten gelieferten Tabakerzeugnisse... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundvero... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle Behörden und Ämter des Bundes, die Träger der Sozialversicherung und die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften eingerichteten gesetzlichen Interessenvertretungen sind verpflichtet, die Monopolverwaltung GmbH in der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Erteilung von Auskünften und... mehr lesen...
(1)Absatz einsZu der Monopolverwaltung, die von der Monopolverwaltung GmbH zu besorgen ist, gehören die Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen unter Verfolgung von gesundheits-, sozial-, struktur- und fiskalpolitischen Zielen. Dazu zählen insbesondere die Festlegung der Anzahl von... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Monopolverwaltung GmbH wird ein Solidaritäts- und Strukturfonds zur Erbringung von Geldleistungen mit einer der folgenden Zweckwidmungen eingerichtet:1.Ziffer einsUnterstützung von in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Inhabern von Tabakfachgeschäften,2.Ziffer 2Förder... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH hat über Anfrage dem Bundesministerium für Finanzen statistische Daten über die vergebenen Tabaktrafiken zu übermitteln.(2)Absatz 2Die Gesellschaft hat jedem Großhändler alle für seine Tätigkeit notwendigen Daten, insbesondere die Vergabe und das Erlöschen... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Großhändler hat dem Bundesministerium für Finanzen die monatlichen Umsätze an Tabakerzeugnissen mit Tabaktrafikanten (Menge und Wert zu Kleinverkaufspreisen), gegliedert nach Gattungen, bei Zigaretten auch nach Preisklassen in Stück, bei Feinschnitttabaken und Tabak zum Erhitz... mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Tabakerzeugnisse, die im Zuge eines Exekutionsverfahrens verwertet werden sollen, dürfen nur durch freihändigen Verkauf an einen Großhändler verwertet werden. Dies gilt auch für verfallene oder an den Bund preisgegebene Tabakerzeugnisse. mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Großhändler hat Tabakerzeugnisse, die er im Monopolgebiet an Tabaktrafikanten abgeben will, nach Maßgabe der vorhandenen Bestände auf Bestellung allen Tabaktrafikanten zu den gleichen Bedingungen zu liefern. Für alle Bestellungen in üblichen Gebindegrößen besteht eine Lieferverp... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den Verkehr bringen will, zu bestimmen. Die Preise sind als Einzelhandelspreise in Euro für Zigarren und Zigarillo... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Großhändler hat verbindlich allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen festzulegen, die die Geschäftsbeziehungen zu den Tabaktrafikanten regeln. Diese Bestimmungen müssen insbesondere vorsehen1.Ziffer einsdie Form der Bestellung von Tabakerzeugnissen;2.Ziffer 2die Art der Lie... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die1.Ziffer einsihren Sitz oder Hauptwohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben,2.Ziffer 2gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 2022 berechtigt sind, Tabakerzeu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Erteilung der Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Er kann notwendige Ermittlungen auch durch die ihm unterstellten Behörden vornehmen lassen.(2)Absatz 2Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muß alle Angaben über die für di... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Handel mit Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant (§ 24) oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.Der Handel mit Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit ... mehr lesen...
(1)Absatz einsTabakerzeugnisse im Sinne des Abs. 2 sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.Tabakerzeugnisse im Sinne des Absatz 2, sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenständ... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind1.Ziffer einsMonopolgebiet: das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);2.Ziffer 2Großhandel: der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet, der nicht auf Gru... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. 2. 1998 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:1.Ziffer einsBurgenländische Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 11/1994Burgenländische Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus... mehr lesen...
(1)Absatz einsEiner Baubewilligung bedürfen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 2 Z 7 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,Einer Baubewilligung bedürfen, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,1.Ziffer einsdie... mehr lesen...
Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992KONSULARGEBÜHRENTARIF UND BESTIMMTE AUSLAGENERSÄTZEBezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen und damit verbundener bestimmter AuslagenersätzeTARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen Höhe der Gebühr(1)Absatz eins(2)Absatz 2Zustell... mehr lesen...
(1) Der Pächter hat eine Kaution in der Höhe des einjährigen Pachtschillings bei der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens binnen zwei Wochen nach Beginn der Jagdperiode, wenn aber die Anzeige der Genossenschaftsjagdverpachtung erst später erfolgt, binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anz... mehr lesen...
Übergangsbestimmungen zu § 189 – Abfertigung für VertragsbediensteteÜbergangsbestimmungen zu Paragraph 189, – Abfertigung für Vertragsbedienstete(1)Absatz einsAuf die nachstehend angeführten Vertragsbediensteten sind die folgenden Abs. 2 bis 16 anzuwenden:Auf die nachstehend angeführten Vertragsb... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst der/die Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er/sie den A... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Bediensteter/Eine Bedienstete hat dem Land die Kosten der Ausbildung zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Ausbildung durch:1.Ziffer einseinverständliche Lösung (§ 129 Abs. 1 Z 2)einverständliche Lösung (Paragraph 129, Absatz eins, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Beamten/Der Beamtin kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v. H. des Mon... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gehalt der vollbeschäftigten Bediensteten im Besoldungsschema St. wird durch die Gehaltsklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.(2)Absatz 2Das Gehalt beginnt in jeder Gehaltsklasse in der Gehaltsstufe 1 und beträgt:im Besoldungsschema SteiermarkinderGe-halts-stufein de... mehr lesen...
(1)Absatz einsAmtsärzten/Amtsärztinnen gebührt anstelle des Gehaltes nach § 183 das Gehalt des Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 gemäß § 10 Abs. 1 StKDBR. Das Gehalt beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus § 155 anderes ergibt.Amtsärzten/Amtsärztinnen gebüh... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Beamten/Der Beamtin, der/die seinen/ihren 720. Lebensmonat vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes gewährt werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.(2)Absatz 2D... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamte/Die Beamtin tritt mit Ablauf des Monats, in dem er/sie sein/ihr 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.(2)Absatz 2Die Dienstbehörde kann den Übertritt des Beamten/der Beamtin in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem/ihrem Verbleiben im Dienststand ein dienstliche... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamte/Die Beamtin kann durch schriftliche Erklärung aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine/ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monates bewirken, in dem er/sie seinen/ihren 744. Lebensmonat vollendet, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt tritt das Transparenzdatenbankgesetz, BGBl. I Nr. 109/2010, außer Kraft.Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt tritt das Transparenzdatenbankgesetz, Bundesgesetzb... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2001, LGBl. Nr. 41/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2002, außer Kraft.Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten gemäß § 22g Bgld. RPG 2019 findet die Bestimmung des § 13c Abs. 1 und 6 sinngemäß Anwendung. Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die Erzeugung, Umwandlung, Speicherung, Übertragung, Verteilung von und Versorgung mit elektrischer Energie im Burgenland.(2)Absatz 2Dieses Gesetz findet nicht in Angelegenheiten Anwendung, die nach Art. 10 B-VG oder nach besonderen bundesverfassungsrechtlichen ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 106/2025 § 0 gültig von 13.05.2025 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 19/2025 ... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 40 Abs. 2, § 97 Abs. 5, § 98 Abs. 1, § 110 Abs. 2 und § 111 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2017 sind erstmals mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (§ 20 Abs. 1) nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl (§ 1 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlord... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025 § 0 gültig von 08.07.2025 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/202... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.(2)Absatz 2Ehrungen, die Städte nach anderen oder außer Kraft getretenen landesgesetzlichen Bestimmungen verliehen haben, gelten als solche nach diesem Gesetz weiter.(3)Absatz 3Die §§ 32 Z 26, 38 Abs. 4 lit. e sowie 47 Abs. 2 lit. d bis... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025 § 0 gültig von 08.08.2023 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 41/202... mehr lesen...