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(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
(2) Personen, die am 1. Oktober 1997 die Funktion als Erster Präsident des Landtages oder als Klubobmann ausüben, haben die Erklärung gemäß § 3 Abs. 4 bis längstens 31. Oktober 1997 abzugeben.
(3) § 16 Abs. 1 Z 1 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2000 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
(4) Der Entfall von § 3 Abs. 1 Z 7 sowie die Neufassung des § 3 Abs. 1 Z 6, des § 8 Abs. 1 und Abs. 1a sowie des § 3 Abs. 1 Z 10a durch die Novelle LGBl.Nr. 36/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.
(5) Die Einfügung der Worte „sowie dem Leiter des Landesrechnungshofs“ in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Z 5a und § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 36/2001 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Juli 2001, in Kraft.
(6) Die Neufassung des § 6 Abs. 3 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) Die §§ 11 und 21 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 32/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2005, in Kraft.
(8) Die Änderung des § 13 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 152/2014 tritt mit 31. Dezember 2014 in Kraft.
(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2020 treten § 1 Abs. 1, § 9 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juni 2020 in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 1 Z 5a, 6 und 10a sowie § 3 Abs. 3 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 40/2000, LGBl. Nr. 36/2001, LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 152/2014, LGBl. Nr. 60/2020
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
(2) Personen, die am 1. Oktober 1997 die Funktion als Erster Präsident des Landtages oder als Klubobmann ausüben, haben die Erklärung gemäß § 3 Abs. 4 bis längstens 31. Oktober 1997 abzugeben.
(3) § 16 Abs. 1 Z 1 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2000 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
(4) Der Entfall von § 3 Abs. 1 Z 7 sowie die Neufassung des § 3 Abs. 1 Z 6, des § 8 Abs. 1 und Abs. 1a sowie des § 3 Abs. 1 Z 10a durch die Novelle LGBl.Nr. 36/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.
(5) Die Einfügung der Worte „sowie dem Leiter des Landesrechnungshofs“ in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Z 5a und § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 36/2001 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Juli 2001, in Kraft.
(6) Die Neufassung des § 6 Abs. 3 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) Die §§ 11 und 21 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 32/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2005, in Kraft.
(8) Die Änderung des § 13 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 152/2014 tritt mit 31. Dezember 2014 in Kraft.
(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2020 treten § 1 Abs. 1, § 9 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juni 2020 in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 1 Z 5a, 6 und 10a sowie § 3 Abs. 3 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 40/2000, LGBl. Nr. 36/2001, LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 152/2014, LGBl. Nr. 60/2020