§ 2 Stmk. LBezG. Ausgangsbetrag

Stmk. LBezG. - Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe richtet sich nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

(2) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
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