§ 183b Stmk. L-DBR Entlohnung der Amtsärzte/Amtsärztinnen

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Fassung gültig ab 01.01.2026

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAmtsärzten/Amtsärztinnen gebührt anstelle des Gehaltes nach § 183 das Gehalt des Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 gemäß § 10 Abs. 1 StKDBR. Das Gehalt beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus § 155 anderes ergibt.Amtsärzten/Amtsärztinnen gebührt anstelle des Gehaltes nach Paragraph 183, das Gehalt des Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StKDBR. Das Gehalt beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus Paragraph 155, anderes ergibt.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Gehalt gemäß Abs. 1 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten.Mit dem Gehalt gemäß Absatz eins, sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten.
  3. (3)Absatz 3Dem Leiter oder der Leiterin des Referats Sanitätsdirektion – Gesundheitswesen, der oder die im Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 entlohnt wird, gebührt zusätzlich zum Gehalt gemäß Abs. 1 eine ruhegenussfähige Funktionszulage in der Höhe von 25 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a. Bei einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß.Dem Leiter oder der Leiterin des Referats Sanitätsdirektion – Gesundheitswesen, der oder die im Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 entlohnt wird, gebührt zusätzlich zum Gehalt gemäß Absatz eins, eine ruhegenussfähige Funktionszulage in der Höhe von 25 % der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 264 a, Bei einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß.
  4. (4)Absatz 4Mit der Funktionszulage nach Abs. 3 gelten alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen des oder der Bediensteten, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten.Mit der Funktionszulage nach Absatz 3, gelten alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen des oder der Bediensteten, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 132/2024, LGBl. Nr. 132/2024LGBl. Nr. 99/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2025,

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsAmtsärzten/Amtsärztinnen gebührt anstelle des Gehaltes nach § 183 das Gehalt des Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 gemäß § 10 Abs. 1 StKDBR. Das Gehalt beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus § 155 anderes ergibt.Amtsärzten/Amtsärztinnen gebührt anstelle des Gehaltes nach Paragraph 183, das Gehalt des Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StKDBR. Das Gehalt beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus Paragraph 155, anderes ergibt.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Gehalt gemäß Abs. 1 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten.Mit dem Gehalt gemäß Absatz eins, sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten.
  3. (3)Absatz 3Dem Leiter oder der Leiterin des Referats Sanitätsdirektion – Gesundheitswesen, der oder die im Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 entlohnt wird, gebührt zusätzlich zum Gehalt gemäß Abs. 1 eine ruhegenussfähige Funktionszulage in der Höhe von 25 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a. Bei einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß.Dem Leiter oder der Leiterin des Referats Sanitätsdirektion – Gesundheitswesen, der oder die im Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 entlohnt wird, gebührt zusätzlich zum Gehalt gemäß Absatz eins, eine ruhegenussfähige Funktionszulage in der Höhe von 25 % der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 264 a, Bei einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß.
  4. (4)Absatz 4Mit der Funktionszulage nach Abs. 3 gelten alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen des oder der Bediensteten, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten.Mit der Funktionszulage nach Absatz 3, gelten alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen des oder der Bediensteten, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 132/2024, LGBl. Nr. 132/2024LGBl. Nr. 99/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2025,

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