§ 8a GTelG 2012 Cybersicherheit und -resilienz im Gesundheitswesen

Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat zur Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen im Rahmen dieses Gesetzes ein sektorenspezifisches Computer-Notfallteam für Gesundheitsdiensteanbieter, die Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 8 der Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV), BGBl. II Nr. 215/2019, sind („Austrian Health CERT“), gemäß § 14 des Netz- und Informationssicherheitsgesetzes (NISG), BGBl. I Nr. 111/2018, einzurichten und zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann sich für die Wahrnehmung dieser Aufgabe des Austrian Health CERT eines Dienstleisters bedienen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat zur Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen im Rahmen dieses Gesetzes ein sektorenspezifisches Computer-Notfallteam für Gesundheitsdiensteanbieter, die Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Paragraph 8, der Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2019,, sind („Austrian Health CERT“), gemäß Paragraph 14, des Netz- und Informationssicherheitsgesetzes (NISG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2018,, einzurichten und zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann sich für die Wahrnehmung dieser Aufgabe des Austrian Health CERT eines Dienstleisters bedienen.
  2. (2)Absatz 2Das Austrian Health CERT hat die Aufgaben gemäß § 14 Abs. 2 NISG gegenüber Gesundheitsdiensteanbietern, die Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 8 NISV sind, wahrzunehmen und dabei die Anforderungen gemäß § 15 Abs. 1 NISG mit Ausnahme von Z 3 zu erfüllen.Das Austrian Health CERT hat die Aufgaben gemäß Paragraph 14, Absatz 2, NISG gegenüber Gesundheitsdiensteanbietern, die Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Paragraph 8, NISV sind, wahrzunehmen und dabei die Anforderungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, NISG mit Ausnahme von Ziffer 3, zu erfüllen.
  3. (3)Absatz 3Gesundheitsdiensteanbieter, die Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 8 NISV sind, haben Meldungen gemäß § 19 NISG spätestens ab 1. April 2024 an das Austrian Health CERT zu erbringen.Gesundheitsdiensteanbieter, die Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Paragraph 8, NISV sind, haben Meldungen gemäß Paragraph 19, NISG spätestens ab 1. April 2024 an das Austrian Health CERT zu erbringen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres festzustellen, dass das Austrian Health CERT die Anforderungen gemäß § 15 Abs. 1 NISG erfüllt und geeignet ist, die Aufgaben gemäß § 14 Abs. 2 NISG wahrzunehmen.Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres festzustellen, dass das Austrian Health CERT die Anforderungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, NISG erfüllt und geeignet ist, die Aufgaben gemäß Paragraph 14, Absatz 2, NISG wahrzunehmen.
  5. (1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) zur Gewährleistung der Cybersicherheit und -resilienz im Gesundheitswesen ein spezialisiertes Cybersicherheits-Kompetenzteam, das „Austrian HealthCERT“, einzurichten und zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann sich für die Wahrnehmung dieser Aufgabe des Austrian HealthCERT eines Dienstleisters bedienen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) zur Gewährleistung der Cybersicherheit und -resilienz im Gesundheitswesen ein spezialisiertes Cybersicherheits-Kompetenzteam, das „Austrian HealthCERT“, einzurichten und zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann sich für die Wahrnehmung dieser Aufgabe des Austrian HealthCERT eines Dienstleisters bedienen.
  6. (2)Absatz 2Das Austrian HealthCERT hat die Aufgaben eines sektorspezifischen Computer-Notfallteams gemäß § 8 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG 2026), BGBl. I Nr. xxx/xxxx, für den Sektor Gesundheitswesen gemäß § 2 Z 5 NISG 2026 wahrzunehmen und dabei die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 NISG 2026, mit Ausnahme von Z 8 zu erfüllen. Die Bestimmungen des NISG 2026 über die Ermächtigung der Cybersicherheitsbehörde zur Einrichtung von sektorspezifischen CSIRTs kommen nicht zur Anwendung.Das Austrian HealthCERT hat die Aufgaben eines sektorspezifischen Computer-Notfallteams gemäß Paragraph 8, des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG 2026), BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx, für den Sektor Gesundheitswesen gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, NISG 2026 wahrzunehmen und dabei die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, NISG 2026, mit Ausnahme von Ziffer 8, zu erfüllen. Die Bestimmungen des NISG 2026 über die Ermächtigung der Cybersicherheitsbehörde zur Einrichtung von sektorspezifischen CSIRTs kommen nicht zur Anwendung.
  7. (3)Absatz 3Wesentliche und wichtige Einrichtungen gemäß den §§ 24 ff NISG 2026, die dem Sektor Gesundheitswesen gemäß § 2 Z 5 NISG 2026 angehören, haben zur Erfüllung ihrer auf den Sektor Gesundheitswesen bezogenen Meldepflichten gemäß den §§ 34 und 37 NISG 2026 Meldungen an das Austrian HealthCERT zu erbringen. Andere Meldepflichten bleiben hiervon unberührt.Wesentliche und wichtige Einrichtungen gemäß den Paragraphen 24, ff NISG 2026, die dem Sektor Gesundheitswesen gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, NISG 2026 angehören, haben zur Erfüllung ihrer auf den Sektor Gesundheitswesen bezogenen Meldepflichten gemäß den Paragraphen 34 und 37 NISG 2026 Meldungen an das Austrian HealthCERT zu erbringen. Andere Meldepflichten bleiben hiervon unberührt.
  8. (4)Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann dem Austrian HealthCERT mit Verordnung weitere Aufgaben zur Gewährleistung der Sicherheit und der Resilienz von Netz- und Informationssystemen im Gesundheitswesen übertragen.
  9. (5)Absatz 5Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat zu seiner oder ihrer Unterstützung in strategischen Angelegenheiten der Cybersicherheit und der Cyberresilienz im Gesundheitswesen einen Cybersicherheitsausschuss für den Bereich Gesundheitswesen („Cybersicherheitsausschuss eHealth [CSAeH]“) einzurichten. Diesem haben die Vertragspartner der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, unter Vorsitz des Bundes, anzugehören. Der CSAeH hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat zu seiner oder ihrer Unterstützung in strategischen Angelegenheiten der Cybersicherheit und der Cyberresilienz im Gesundheitswesen einen Cybersicherheitsausschuss für den Bereich Gesundheitswesen („Cybersicherheitsausschuss eHealth [CSAeH]“) einzurichten. Diesem haben die Vertragspartner der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, unter Vorsitz des Bundes, anzugehören. Der CSAeH hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin.

Stand vor dem 30.09.2026

In Kraft vom 30.09.2024 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat zur Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen im Rahmen dieses Gesetzes ein sektorenspezifisches Computer-Notfallteam für Gesundheitsdiensteanbieter, die Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 8 der Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV), BGBl. II Nr. 215/2019, sind („Austrian Health CERT“), gemäß § 14 des Netz- und Informationssicherheitsgesetzes (NISG), BGBl. I Nr. 111/2018, einzurichten und zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann sich für die Wahrnehmung dieser Aufgabe des Austrian Health CERT eines Dienstleisters bedienen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat zur Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen im Rahmen dieses Gesetzes ein sektorenspezifisches Computer-Notfallteam für Gesundheitsdiensteanbieter, die Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Paragraph 8, der Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2019,, sind („Austrian Health CERT“), gemäß Paragraph 14, des Netz- und Informationssicherheitsgesetzes (NISG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2018,, einzurichten und zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann sich für die Wahrnehmung dieser Aufgabe des Austrian Health CERT eines Dienstleisters bedienen.
  2. (2)Absatz 2Das Austrian Health CERT hat die Aufgaben gemäß § 14 Abs. 2 NISG gegenüber Gesundheitsdiensteanbietern, die Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 8 NISV sind, wahrzunehmen und dabei die Anforderungen gemäß § 15 Abs. 1 NISG mit Ausnahme von Z 3 zu erfüllen.Das Austrian Health CERT hat die Aufgaben gemäß Paragraph 14, Absatz 2, NISG gegenüber Gesundheitsdiensteanbietern, die Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Paragraph 8, NISV sind, wahrzunehmen und dabei die Anforderungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, NISG mit Ausnahme von Ziffer 3, zu erfüllen.
  3. (3)Absatz 3Gesundheitsdiensteanbieter, die Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 8 NISV sind, haben Meldungen gemäß § 19 NISG spätestens ab 1. April 2024 an das Austrian Health CERT zu erbringen.Gesundheitsdiensteanbieter, die Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Paragraph 8, NISV sind, haben Meldungen gemäß Paragraph 19, NISG spätestens ab 1. April 2024 an das Austrian Health CERT zu erbringen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres festzustellen, dass das Austrian Health CERT die Anforderungen gemäß § 15 Abs. 1 NISG erfüllt und geeignet ist, die Aufgaben gemäß § 14 Abs. 2 NISG wahrzunehmen.Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres festzustellen, dass das Austrian Health CERT die Anforderungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, NISG erfüllt und geeignet ist, die Aufgaben gemäß Paragraph 14, Absatz 2, NISG wahrzunehmen.
  5. (1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) zur Gewährleistung der Cybersicherheit und -resilienz im Gesundheitswesen ein spezialisiertes Cybersicherheits-Kompetenzteam, das „Austrian HealthCERT“, einzurichten und zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann sich für die Wahrnehmung dieser Aufgabe des Austrian HealthCERT eines Dienstleisters bedienen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) zur Gewährleistung der Cybersicherheit und -resilienz im Gesundheitswesen ein spezialisiertes Cybersicherheits-Kompetenzteam, das „Austrian HealthCERT“, einzurichten und zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann sich für die Wahrnehmung dieser Aufgabe des Austrian HealthCERT eines Dienstleisters bedienen.
  6. (2)Absatz 2Das Austrian HealthCERT hat die Aufgaben eines sektorspezifischen Computer-Notfallteams gemäß § 8 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG 2026), BGBl. I Nr. xxx/xxxx, für den Sektor Gesundheitswesen gemäß § 2 Z 5 NISG 2026 wahrzunehmen und dabei die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 NISG 2026, mit Ausnahme von Z 8 zu erfüllen. Die Bestimmungen des NISG 2026 über die Ermächtigung der Cybersicherheitsbehörde zur Einrichtung von sektorspezifischen CSIRTs kommen nicht zur Anwendung.Das Austrian HealthCERT hat die Aufgaben eines sektorspezifischen Computer-Notfallteams gemäß Paragraph 8, des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG 2026), BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx, für den Sektor Gesundheitswesen gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, NISG 2026 wahrzunehmen und dabei die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, NISG 2026, mit Ausnahme von Ziffer 8, zu erfüllen. Die Bestimmungen des NISG 2026 über die Ermächtigung der Cybersicherheitsbehörde zur Einrichtung von sektorspezifischen CSIRTs kommen nicht zur Anwendung.
  7. (3)Absatz 3Wesentliche und wichtige Einrichtungen gemäß den §§ 24 ff NISG 2026, die dem Sektor Gesundheitswesen gemäß § 2 Z 5 NISG 2026 angehören, haben zur Erfüllung ihrer auf den Sektor Gesundheitswesen bezogenen Meldepflichten gemäß den §§ 34 und 37 NISG 2026 Meldungen an das Austrian HealthCERT zu erbringen. Andere Meldepflichten bleiben hiervon unberührt.Wesentliche und wichtige Einrichtungen gemäß den Paragraphen 24, ff NISG 2026, die dem Sektor Gesundheitswesen gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, NISG 2026 angehören, haben zur Erfüllung ihrer auf den Sektor Gesundheitswesen bezogenen Meldepflichten gemäß den Paragraphen 34 und 37 NISG 2026 Meldungen an das Austrian HealthCERT zu erbringen. Andere Meldepflichten bleiben hiervon unberührt.
  8. (4)Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann dem Austrian HealthCERT mit Verordnung weitere Aufgaben zur Gewährleistung der Sicherheit und der Resilienz von Netz- und Informationssystemen im Gesundheitswesen übertragen.
  9. (5)Absatz 5Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat zu seiner oder ihrer Unterstützung in strategischen Angelegenheiten der Cybersicherheit und der Cyberresilienz im Gesundheitswesen einen Cybersicherheitsausschuss für den Bereich Gesundheitswesen („Cybersicherheitsausschuss eHealth [CSAeH]“) einzurichten. Diesem haben die Vertragspartner der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, unter Vorsitz des Bundes, anzugehören. Der CSAeH hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat zu seiner oder ihrer Unterstützung in strategischen Angelegenheiten der Cybersicherheit und der Cyberresilienz im Gesundheitswesen einen Cybersicherheitsausschuss für den Bereich Gesundheitswesen („Cybersicherheitsausschuss eHealth [CSAeH]“) einzurichten. Diesem haben die Vertragspartner der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, unter Vorsitz des Bundes, anzugehören. Der CSAeH hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin.

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