Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinne des § 16 Abs. 2 NISG sind im Sektor Gesundheitswesen wesentliche Dienste:Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, NISG sind im Sektor Gesundheitswesen wesentliche Dienste:
1.Ziffer einsdie medizinische Versorgung in den Bereichen Diagnose, Therapie und Pflege als
a)Litera aakutstationäre Versorgung oder
b)Litera bakutambulante ärztliche Versorgung (§ 2 Z 11) in einer Spitalsambulanzakutambulante ärztliche Versorgung (Paragraph 2, Ziffer 11,) in einer Spitalsambulanz
durch Krankenanstalten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5, wenn sie insgesamt drei Betten je 1 000 Einwohner pro Bundesland in zentral gelegenen Versorgungsregionen mit großem Einzugsgebiet (§ 2 Z 10), oder zwei Betten je 1 000 Einwohner pro Bundesland in allen anderen Versorgungsregionen (Bettenrichtwerte) vorhalten;durch Krankenanstalten gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 5, wenn sie insgesamt drei Betten je 1 000 Einwohner pro Bundesland in zentral gelegenen Versorgungsregionen mit großem Einzugsgebiet (Paragraph 2, Ziffer 10,), oder zwei Betten je 1 000 Einwohner pro Bundesland in allen anderen Versorgungsregionen (Bettenrichtwerte) vorhalten;
2.Ziffer 2das Betreiben einer Leitstelle, die die Durchführung von Notfallrettungstransporten unterstützt.
(2)Absatz 2,Im Sektor Gesundheit liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 3 Z 6 NISG vor, wennIm Sektor Gesundheit liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, NISG vor, wenn
1.Ziffer einsder in Abs. 1 Z 1 genannte Dienst für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;der in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Dienst für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
2.Ziffer 2der in Abs. 1 Z 2 genannte Dienste für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.der in Absatz eins, Ziffer 2, genannte Dienste für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.
(3)Absatz 3,Zur Sicherstellung des Ziels, durch eine regional möglichst gleichmäßige Verteilung über das Bundesgebiet einen vielfältigen Versorgungsbedarf abzudecken, können Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Abs. 1 Z 1 nur folgende Krankenanstalten gemäß § 2 Z 8 sein:Zur Sicherstellung des Ziels, durch eine regional möglichst gleichmäßige Verteilung über das Bundesgebiet einen vielfältigen Versorgungsbedarf abzudecken, können Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nur folgende Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Ziffer 8, sein:
1.Ziffer einsZentralkrankenanstalten gemäß § 2a Abs. 1 lit. c KAKuG,Zentralkrankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera c, KAKuG,
aa)Sub-Litera, a, awenn es in der Versorgungsregion keine Krankenanstalt gemäß Z 1 gibt, oderwenn es in der Versorgungsregion keine Krankenanstalt gemäß Ziffer eins, gibt, oder
bb)Sub-Litera, b, bzusätzlich zu einer Krankenanstalt gemäß Z 1, wenn in zentral gelegenen Versorgungsregionen mit großem Einzugsgebiet der Bettenrichtwert gemäß Abs. 1 Z 1 nicht erreicht wird, oderzusätzlich zu einer Krankenanstalt gemäß Ziffer eins,, wenn in zentral gelegenen Versorgungsregionen mit großem Einzugsgebiet der Bettenrichtwert gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht erreicht wird, oder
b)Litera bmehrere pro Versorgungsregion in zentral gelegenen Versorgungsregionen mit großem Einzugsgebiet, wenn ansonsten der Bettenrichtwert gemäß Abs. 1 Z 1 nicht erreicht wird, sowiemehrere pro Versorgungsregion in zentral gelegenen Versorgungsregionen mit großem Einzugsgebiet, wenn ansonsten der Bettenrichtwert gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht erreicht wird, sowie
3.Ziffer 3Standardkrankenanstalten gemäß § 2a Abs. 1 lit. a KAKuG, wenn es in der betreffenden Versorgungsregion keine Krankenanstalt gemäß Z 1 oder 2 gibt und die nächstgelegene Krankenanstalt gemäß Z 1 oder 2 für die mehrheitliche Bevölkerung nicht in zumutbarer Zeit erreichbar ist,Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera a, KAKuG, wenn es in der betreffenden Versorgungsregion keine Krankenanstalt gemäß Ziffer eins, oder 2 gibt und die nächstgelegene Krankenanstalt gemäß Ziffer eins, oder 2 für die mehrheitliche Bevölkerung nicht in zumutbarer Zeit erreichbar ist,
die neben Einrichtungen für Anästhesiologie und Intensivmedizin jedenfalls die Fachrichtungen Chirurgie, Innere Medizin sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe vorhalten, sowie
4.Ziffer 4Krankenanstalten gemäß § 2 Z 8 lit. c, sowieKrankenanstalten gemäß Paragraph 2, Ziffer 8, Litera c,, sowie
5.Ziffer 5Krankenanstalten, die nicht von Z 1 bis 3 erfasst sind und die die Fachrichtung Neurochirurgie vorhalten, im Umfang dieser Fachrichtung.Krankenanstalten, die nicht von Ziffer eins bis 3 erfasst sind und die die Fachrichtung Neurochirurgie vorhalten, im Umfang dieser Fachrichtung.
(4)Absatz 4,Hat eine Krankenanstalt gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 mehrere Standorte, werden wesentliche Dienste gemäß Abs. 1 Z 1 durch jene Standorte erbracht,Hat eine Krankenanstalt gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 mehrere Standorte, werden wesentliche Dienste gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durch jene Standorte erbracht,
1.Ziffer einsdie zu den in Abs. 3 genannten Fachrichtungen zusätzlich die oder die höhere Anzahl an den Fachrichtungen Kinder- und Jugendheilkunde oder Unfallchirurgie oder Orthopädie und Traumatologie vorhalten, oderdie zu den in Absatz 3, genannten Fachrichtungen zusätzlich die oder die höhere Anzahl an den Fachrichtungen Kinder- und Jugendheilkunde oder Unfallchirurgie oder Orthopädie und Traumatologie vorhalten, oder
2.Ziffer 2wenn mehrere Standorte keine zusätzlichen oder gleich viele Fachrichtungen vorhalten, jene Standorte, die zur Erreichung der Bettenrichtwerte gemäß Abs. 1 mehr Betten je 1 000 Einwohner pro Bundesland vorhalten.wenn mehrere Standorte keine zusätzlichen oder gleich viele Fachrichtungen vorhalten, jene Standorte, die zur Erreichung der Bettenrichtwerte gemäß Absatz eins, mehr Betten je 1 000 Einwohner pro Bundesland vorhalten.
(5)Absatz 5,Gibt es in einer Versorgungsregion mehr als eine Schwerpunktkrankenanstalt und sind für die Erreichung der Bettenrichtwerte gemäß Abs. 1 nicht alle erforderlich (Abs. 3 Z 2 lit. a), werden die wesentlichen Dienste gemäß Abs. 1 Z 1 nur durch jene Krankenanstalt erbracht, die für die mehrheitliche Bevölkerung dieser Versorgungsregion und gegebenenfalls für peripher gelegene Nachbarregionen am besten erreichbar ist.Gibt es in einer Versorgungsregion mehr als eine Schwerpunktkrankenanstalt und sind für die Erreichung der Bettenrichtwerte gemäß Absatz eins, nicht alle erforderlich (Absatz 3, Ziffer 2, Litera a,), werden die wesentlichen Dienste gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nur durch jene Krankenanstalt erbracht, die für die mehrheitliche Bevölkerung dieser Versorgungsregion und gegebenenfalls für peripher gelegene Nachbarregionen am besten erreichbar ist.
In Kraft seit 18.07.2019 bis 30.09.2026
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