§ 1 NISV Allgemeine Bestimmungen

NISV - Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Gegenstand der Verordnung

Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung

  1. 1.Ziffer einsvon Kriterien für die Parameter zu Sicherheitsvorfällen gemäß § 3 Z 6 lit. a bis d NISG;von Kriterien für die Parameter zu Sicherheitsvorfällen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera a, bis d NISG;
  2. 2.Ziffer 2näherer Regelungen zu den in § 2 NISG genannten Sektoren gemäß § 16 Abs. 2 NISG;näherer Regelungen zu den in Paragraph 2, NISG genannten Sektoren gemäß Paragraph 16, Absatz 2, NISG;
  3. 3.Ziffer 3von Sicherheitsvorkehrungen nach § 17 Abs. 1 NISG;von Sicherheitsvorkehrungen nach Paragraph 17, Absatz eins, NISG;
  4. 4.Ziffer 4von Ausnahmen von Verpflichtungen für Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 20 Abs. 1 NISG.von Ausnahmen von Verpflichtungen für Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NISG.
In Kraft seit 18.07.2019 bis 30.09.2026
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