§ 1 NISV Allgemeine Bestimmungen

Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2019 bis 30.09.2026
Gegenstand der Verordnung

Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung

  1. 1.Ziffer einsvon Kriterien für die Parameter zu Sicherheitsvorfällen gemäß § 3 Z 6 lit. a bis d NISG;von Kriterien für die Parameter zu Sicherheitsvorfällen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera a, bis d NISG;
  2. 2.Ziffer 2näherer Regelungen zu den in § 2 NISG genannten Sektoren gemäß § 16 Abs. 2 NISG;näherer Regelungen zu den in Paragraph 2, NISG genannten Sektoren gemäß Paragraph 16, Absatz 2, NISG;
  3. 3.Ziffer 3von Sicherheitsvorkehrungen nach § 17 Abs. 1 NISG;von Sicherheitsvorkehrungen nach Paragraph 17, Absatz eins, NISG;
  4. 4.Ziffer 4von Ausnahmen von Verpflichtungen für Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 20 Abs. 1 NISG.von Ausnahmen von Verpflichtungen für Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NISG.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2019 bis 30.09.2026
Gegenstand der Verordnung

Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung

  1. 1.Ziffer einsvon Kriterien für die Parameter zu Sicherheitsvorfällen gemäß § 3 Z 6 lit. a bis d NISG;von Kriterien für die Parameter zu Sicherheitsvorfällen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera a, bis d NISG;
  2. 2.Ziffer 2näherer Regelungen zu den in § 2 NISG genannten Sektoren gemäß § 16 Abs. 2 NISG;näherer Regelungen zu den in Paragraph 2, NISG genannten Sektoren gemäß Paragraph 16, Absatz 2, NISG;
  3. 3.Ziffer 3von Sicherheitsvorkehrungen nach § 17 Abs. 1 NISG;von Sicherheitsvorkehrungen nach Paragraph 17, Absatz eins, NISG;
  4. 4.Ziffer 4von Ausnahmen von Verpflichtungen für Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 20 Abs. 1 NISG.von Ausnahmen von Verpflichtungen für Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NISG.

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