§ 4 NISV Wesentliche Dienste und Sicherheitsvorfälle

NISV - Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Sektor Energie
  1. (1)Absatz eins,Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Versorgung mit Energie im Sinne des § 16 Abs. 2 NISG sind im Sektor Energie wesentliche Dienste:Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Versorgung mit Energie im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, NISG sind im Sektor Energie wesentliche Dienste:
    1. 1.Ziffer einsim Teilsektor Elektrizität
      1. a)Litera aim Bereich der Stromerzeugung
        1. aa)Sub-Litera, a, ader Betrieb einer Erzeugungsanlage, die mehr als 340 MW Engpassleistung hat;
        2. bb)Sub-Litera, b, bder Betrieb von Systemen zur Steuerung von Erzeugungsanlagen, die zusammen mehr als 340 MW Engpassleistung haben;
      2. b)Litera bim Bereich der Stromverteilung der Betrieb eines Verteilernetzes, über das Elektrizität an mehr als 88 000 Zählpunkte transportiert wird, oder das in einer Landeshauptstadt gelegen ist;
      3. c)Litera cim Bereich der Stromübertragung der Betrieb eines Übertragungsnetzes durch Übertragungsnetzbetreiber;
    2. 2.Ziffer 2im Teilsektor Erdöl
      1. a)Litera aim Bereich der Erdölförderung der Betrieb von Anlagen zur Förderung von Erdöl, wenn die geförderte Menge mehr als 20% Anteil am jährlichen inländischen Mineralölverbrauch ausmacht;
      2. b)Litera bim Bereich der Erdöllagerung der Betrieb einer Anlage, in der Pflichtnotstandsreserven in Form von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen gelagert werden, und die einen Lagerbestand von mehr als 10 000 Tonnen hat;
      3. c)Litera cim Bereich des Erdöltransports der Betrieb einer Erdölfernleitung, wenn die transportierte Menge vier Millionen Tonnen pro Jahr übersteigt;
      4. d)Litera dim Bereich der Erdölraffination der Betrieb von Anlagen zur Raffination und Aufbereitung von Erdöl, die mehr als acht Millionen Tonnen pro Jahr verarbeiten;
    3. 3.Ziffer 3im Teilsektor Erdgas
      1. a)Litera aim Bereich der Gasförderung der Betrieb von Gasförderungsanlagen, wenn die geförderte Menge mehr als 20% Anteil am jährlichen Inlandgasverbrauch ausmacht;
      2. b)Litera bim Bereich der Gasspeicherung der Betrieb einer Speicheranlage, die mehr als 10 000 GWh Arbeitsgasvolumen pro Jahr hat;
      3. c)Litera cim Bereich des Gastransports der Betrieb einer Fernleitungsanlage;
      4. d)Litera dim Bereich der Gasverteilung der Betrieb eines Verteilernetzes, über das Erdgas an mehr als 88 000 Zählpunkte transportiert wird;
      5. e)Litera eim Bereich des Marktgebietsmanagements die Koordination der Netzsteuerung und des Einsatzes von Netzpufferung (Linepack) sowie der Abruf der physikalischen Ausgleichsenergie;
      6. f)Litera fim Bereich des Verteilergebietsmanagements
        1. aa)Sub-Litera, a, ader Abruf der physikalischen Ausgleichsenergie im Verteilergebiet;
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung) durch Vornahme des technisch-physikalischen Ausgleichs;
        3. cc)Sub-Litera, c, cdie Steuerung der Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1 durch Vorgaben an die Verteilernetzbetreiber.
  2. (2)Absatz 2,Im Sektor Energie liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 3 Z 6 NISG vor, wennIm Sektor Energie liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, NISG vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsim Teilsektor Elektrizität
      1. a)Litera aim Bereich der Stromerzeugung
        1. aa)Sub-Litera, a, abei dem in Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa genannten Dienst die Erzeugungsleistung einer Erzeugungsanlage in Summe um mehr als 340 MW verringert ist;bei dem in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, genannten Dienst die Erzeugungsleistung einer Erzeugungsanlage in Summe um mehr als 340 MW verringert ist;
        2. bb)Sub-Litera, b, bbei dem in Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. bb genannten Dienst die von den Systemen steuerbare Erzeugungsleistung aller Erzeugungsanlagen in Summe um mindestens 340 MW verringert ist;bei dem in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, genannten Dienst die von den Systemen steuerbare Erzeugungsleistung aller Erzeugungsanlagen in Summe um mindestens 340 MW verringert ist;
      2. b)Litera bim Bereich der Stromverteilung der in Abs. 1 Z 1 lit. b genannte Dienst für mehr als 1 056 000 Zählpunktstunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;im Bereich der Stromverteilung der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, genannte Dienst für mehr als 1 056 000 Zählpunktstunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
      3. c)Litera cim Bereich der Stromübertragung der in Abs. 1 Z 1 lit. c genannte Dienst für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;im Bereich der Stromübertragung der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, genannte Dienst für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
    2. 2.Ziffer 2im Teilsektor Erdöl
      1. a)Litera ader in Abs. 1 Z 2 lit. a genannte Dienst für mehr als 24 Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;der in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, genannte Dienst für mehr als 24 Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
      2. b)Litera bder in Abs. 1 Z 2 lit. b genannte Dienst für mehr als 24 Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;der in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, genannte Dienst für mehr als 24 Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
      3. c)Litera cbei dem in Abs. 1 Z 2 lit. c genannten Dienst die geografische Ausbreitung in Bezug auf das von dem Sicherheitsvorfall betroffene Gebiet mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union betrifft;bei dem in Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, genannten Dienst die geografische Ausbreitung in Bezug auf das von dem Sicherheitsvorfall betroffene Gebiet mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union betrifft;
      4. d)Litera dder in Abs. 1 Z 2 lit. d genannte Dienst für mehr als 24 Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;der in Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, genannte Dienst für mehr als 24 Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
    3. 3.Ziffer 3im Teilsektor Erdgas
      1. a)Litera aim Bereich der Gasförderung der in Abs. 1 Z 3 lit. a genannte Dienst für mehr als 24 Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;im Bereich der Gasförderung der in Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, genannte Dienst für mehr als 24 Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
      2. b)Litera bim Bereich der Gasspeicherung der in Abs. 1 Z 3 lit. b genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;im Bereich der Gasspeicherung der in Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
      3. c)Litera cim Bereich des Gastransports bei dem in Abs. 1 Z 3 lit. c genannten Dienst die geografische Ausbreitung in Bezug auf das von dem Sicherheitsvorfall betroffene Gebiet mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union betrifft;im Bereich des Gastransports bei dem in Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, genannten Dienst die geografische Ausbreitung in Bezug auf das von dem Sicherheitsvorfall betroffene Gebiet mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union betrifft;
      4. d)Litera dim Bereich der Gasverteilung der in Abs. 1 Z 3 lit. d genannte Dienst für mehr als 1 056 000 Zählpunktstunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;im Bereich der Gasverteilung der in Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, genannte Dienst für mehr als 1 056 000 Zählpunktstunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
      5. e)Litera eim Bereich des Marktgebietsmanagements der in Abs. 1 Z 3 lit. e genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;im Bereich des Marktgebietsmanagements der in Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
      6. f)Litera fim Bereich des Verteilergebietsmanagements einer der in Abs. 1 Z 3 lit. f genannten Dienste für mehr als zwöf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.im Bereich des Verteilergebietsmanagements einer der in Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, genannten Dienste für mehr als zwöf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.
  3. (3)Absatz 3,Unbeschadet der Begriffsbestimmungen in § 2 geltenUnbeschadet der Begriffsbestimmungen in Paragraph 2, gelten
    1. 1.Ziffer einsim Teilsektor Elektrizität für die in Abs. 1 Z 1 verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010;im Teilsektor Elektrizität für die in Absatz eins, Ziffer eins, verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,;
    2. 2.Ziffer 2im Teilsektor Erdöl für die in Abs. 1 Z 2 lit. c verwendeten Begriffe die Begrifflichkeiten des Erdölbevorratungsgesetzes 2012 (EBG 2012), BGBl. I Nr. 78/2012;im Teilsektor Erdöl für die in Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, verwendeten Begriffe die Begrifflichkeiten des Erdölbevorratungsgesetzes 2012 (EBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012,;
    3. 3.Ziffer 3im Teilsektor Erdgas für die in Abs. 1 Z 3 verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011.im Teilsektor Erdgas für die in Absatz eins, Ziffer 3, verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,.
In Kraft seit 18.07.2019 bis 30.09.2026
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