Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1.Ziffer eins„Internet-Knoten“ (IXP – Internet Exchange Point) eine Netzeinrichtung, die die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen ermöglicht, in erster Linie zur Erleichterung des Austauschs von Internet-Datenverkehr;
2.Ziffer 2„Domain-Namen-System“ (DNS) ein hierarchisch unterteiltes Bezeichnungssystem in einem Netz zur Beantwortung von Anfragen zu Domain-Namen;
3.Ziffer 3„Top-Level-Domain-Name-Registry“ eine Einrichtung, die die Registrierung von Internet-Domain-Namen innerhalb einer spezifischen Top-Level-Domain (TLD) verwaltet und betreibt;
4.Ziffer 4„DNS-Resolver“ Programme, die Informationen von DNS-Servern zur Beantwortung von Client-Anfragen abfragen (Namensauflösung) und bei Unkenntnis der Antwort die Client-Anfragen an übergeordnete DNS-Server weiterreichen;
5.Ziffer 5„Autoritativer DNS-Server“ ein Server, der den Inhalt einer DNS-Zone kennt und somit Abfragen zu dieser Zone beantworten kann, ohne andere DNS-Server abfragen zu müssen;
6.Ziffer 6„Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme“ Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, deren Funktionsfähigkeit von Netz- und Informationssystemen abhängig ist;
7.Ziffer 7„kommunaler Straßenverkehr“ der Straßenverkehr in Städten mit mehr als 88 000 Einwohnern;
8.Ziffer 8„Krankenanstalten“
a)Litera aöffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie;öffentliche Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie;
b)Litera bprivate Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 KAKuG bezeichneten Art, die gemäß § 16 KAKuG gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind;private Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KAKuG bezeichneten Art, die gemäß Paragraph 16, KAKuG gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind;
c)Litera cSonderkrankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 KAKuG, die überwiegend unfallchirurgische Akutversorgung leisten und gemeinnützig geführt sind;Sonderkrankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KAKuG, die überwiegend unfallchirurgische Akutversorgung leisten und gemeinnützig geführt sind;
9.Ziffer 9„Versorgungsregionen“ die 32 Versorgungsregionen gemäß dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG);
10.Ziffer 10„zentral gelegene Versorgungsregionen mit großem Einzugsgebiet“
a)Litera aVersorgungsregionen mit mehr als 300 000 Einwohnern, sofern in diesen eine Landeshauptstadt gelegen ist;
b)Litera bdie Versorgungsregionen in der Bundeshauptstadt;
11.Ziffer 11„akutambulante ärztliche Versorgung“ die ambulante ärztliche Versorgung, die rund um die Uhr oder während der Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung zur Verfügung steht.
In Kraft seit 18.07.2019 bis 30.09.2026
0 Kommentare zu § 2 NISV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 NISV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 NISV