§ 10 NISV Sektor Digitale Infrastruktur

NISV - Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie im Sinne des § 16 Abs. 2 NISG sind im Sektor Digitale Infrastruktur wesentliche Dienste:Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, NISG sind im Sektor Digitale Infrastruktur wesentliche Dienste:
    1. 1.Ziffer einsim Bereich des Betriebs eines Internet-Knotens das Zurverfügungstellen von Infrastruktur zur multilateralen Zusammenschaltung, wenn die Anzahl der zusammengeschalteten autonomen Systeme 100 übersteigt;
    2. 2.Ziffer 2im Bereich des Betriebs von DNS-Diensten
      1. a)Litera adas Betreiben von DNS-Resolver (§ 2 Z 4), die im Rahmen der Bereitstellung eines Kommunikationsdienstes betrieben werden, wenn die Anzahl der Teilnehmer (§ 3 Z 19 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003) 88 000 übersteigt;das Betreiben von DNS-Resolver (Paragraph 2, Ziffer 4,), die im Rahmen der Bereitstellung eines Kommunikationsdienstes betrieben werden, wenn die Anzahl der Teilnehmer (Paragraph 3, Ziffer 19, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,) 88 000 übersteigt;
      2. b)Litera bdas Betreiben von autoritativen DNS-Servern, wenn die Anzahl der Domains, für die der Server autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert werden, 50 000 übersteigt;
      3. c)Litera cdas Betreiben eines TLD-Name-Registry, wenn die Anzahl der registrierten Domains 50 000 übersteigt.
  2. (2)Absatz 2,Im Sektor Digitale Infrastruktur liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 3 Z 6 NISG vor, wennIm Sektor Digitale Infrastruktur liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, NISG vor, wenn
    1. a)Litera ader in Abs. 1 Z 1 genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;der in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
    2. b)Litera bder in Abs. 1 Z 2 lit. a genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;der in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
    3. c)Litera cder in Abs. 1 Z 2 lit. b genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;der in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
    4. d)Litera dder in Abs. 1 Z 2 lit. c genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.der in Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.
  3. (3)Absatz 3,Im Sektor Digitale Infrastruktur bestehen für Einrichtungen, die einen wesentlichen Dienst im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. a im Rahmen des Betriebs von Kommunikationsdiensten nach dem TKG 2003 erbringen, zu Sicherheitsvorkehrungen in § 16a Abs. 2 TKG 2003 und zur Meldepflicht in § 16a Abs. 5 TKG 2003 Vorschriften, die zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme gemäß § 20 NISG gewährleisten.Im Sektor Digitale Infrastruktur bestehen für Einrichtungen, die einen wesentlichen Dienst im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, im Rahmen des Betriebs von Kommunikationsdiensten nach dem TKG 2003 erbringen, zu Sicherheitsvorkehrungen in Paragraph 16 a, Absatz 2, TKG 2003 und zur Meldepflicht in Paragraph 16 a, Absatz 5, TKG 2003 Vorschriften, die zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme gemäß Paragraph 20, NISG gewährleisten.
In Kraft seit 18.07.2019 bis 30.09.2026
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