§ 9 NISV Sektor Trinkwasserversorgung

NISV - Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Versorgung mit Trinkwasser im Sinne des § 16 Abs. 2 NISG sind im Sektor Trinkwasserversorgung wesentliche Dienste:Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Versorgung mit Trinkwasser im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, NISG sind im Sektor Trinkwasserversorgung wesentliche Dienste:
    1. 1.Ziffer einsdie Wassergewinnung, wenn die gewonnene Wassermenge, die zur weiteren Versorgung bestimmt ist, 6 424 000 m3 im Jahr übersteigt;
    2. 2.Ziffer 2die Wasseraufbereitung, wenn die aufbereitete Wassermenge 6 424 000 m3 im Jahr übersteigt;
    3. 3.Ziffer 3die leitungsgebundene Wasserverteilung, wenn die verteilte Wassermenge 6 424 000 m3 im Jahr übersteigt.
  2. (2)Absatz 2,Im Sektor Trinkwasserversorgung liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 3 Z 6 NISG vor, wennIm Sektor Trinkwasserversorgung liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, NISG vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsbei dem in Abs. 1 Z 1 genannten Dienst um 17 600 m3 weniger als die durchschnittlich an einem Tag gewonnene Wassermenge gewonnen werden kann oder der Dienst für mehr als 2 112 000 Nutzerstunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;bei dem in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Dienst um 17 600 m3 weniger als die durchschnittlich an einem Tag gewonnene Wassermenge gewonnen werden kann oder der Dienst für mehr als 2 112 000 Nutzerstunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
    2. 2.Ziffer 2bei dem in Abs. 1 Z 2 genannten Dienst um 17 600 m3 weniger als die durchschnittlich an einem Tag aufbereitete Wassermenge aufbereitet werden kann oder der Dienst für mehr als 2 112 000 Nutzerstunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;bei dem in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Dienst um 17 600 m3 weniger als die durchschnittlich an einem Tag aufbereitete Wassermenge aufbereitet werden kann oder der Dienst für mehr als 2 112 000 Nutzerstunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
    3. 3.Ziffer 3der in Abs. 1 Z 3 genannte Dienst für mehr als 528 000 Nutzerstunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.der in Absatz eins, Ziffer 3, genannte Dienst für mehr als 528 000 Nutzerstunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.
In Kraft seit 18.07.2019 bis 30.09.2026
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 NISV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 NISV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 NISV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 NISV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 NISV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 NISV
§ 10 NISV