Gesamte Rechtsvorschrift NISV

Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung

NISV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 NISV Allgemeine Bestimmungen


Gegenstand der Verordnung

Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung

  1. 1.Ziffer einsvon Kriterien für die Parameter zu Sicherheitsvorfällen gemäß § 3 Z 6 lit. a bis d NISG;von Kriterien für die Parameter zu Sicherheitsvorfällen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera a, bis d NISG;
  2. 2.Ziffer 2näherer Regelungen zu den in § 2 NISG genannten Sektoren gemäß § 16 Abs. 2 NISG;näherer Regelungen zu den in Paragraph 2, NISG genannten Sektoren gemäß Paragraph 16, Absatz 2, NISG;
  3. 3.Ziffer 3von Sicherheitsvorkehrungen nach § 17 Abs. 1 NISG;von Sicherheitsvorkehrungen nach Paragraph 17, Absatz eins, NISG;
  4. 4.Ziffer 4von Ausnahmen von Verpflichtungen für Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 20 Abs. 1 NISG.von Ausnahmen von Verpflichtungen für Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NISG.

§ 2 NISV Begriffsbestimmungen zu wesentlichen Diensten


Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1.Ziffer eins„Internet-Knoten“ (IXP – Internet Exchange Point) eine Netzeinrichtung, die die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen ermöglicht, in erster Linie zur Erleichterung des Austauschs von Internet-Datenverkehr;
  2. 2.Ziffer 2„Domain-Namen-System“ (DNS) ein hierarchisch unterteiltes Bezeichnungssystem in einem Netz zur Beantwortung von Anfragen zu Domain-Namen;
  3. 3.Ziffer 3„Top-Level-Domain-Name-Registry“ eine Einrichtung, die die Registrierung von Internet-Domain-Namen innerhalb einer spezifischen Top-Level-Domain (TLD) verwaltet und betreibt;
  4. 4.Ziffer 4„DNS-Resolver“ Programme, die Informationen von DNS-Servern zur Beantwortung von Client-Anfragen abfragen (Namensauflösung) und bei Unkenntnis der Antwort die Client-Anfragen an übergeordnete DNS-Server weiterreichen;
  5. 5.Ziffer 5„Autoritativer DNS-Server“ ein Server, der den Inhalt einer DNS-Zone kennt und somit Abfragen zu dieser Zone beantworten kann, ohne andere DNS-Server abfragen zu müssen;
  6. 6.Ziffer 6„Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme“ Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, deren Funktionsfähigkeit von Netz- und Informationssystemen abhängig ist;
  7. 7.Ziffer 7„kommunaler Straßenverkehr“ der Straßenverkehr in Städten mit mehr als 88 000 Einwohnern;
  8. 8.Ziffer 8„Krankenanstalten“
    1. a)Litera aöffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie;öffentliche Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie;
    2. b)Litera bprivate Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 KAKuG bezeichneten Art, die gemäß § 16 KAKuG gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind;private Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KAKuG bezeichneten Art, die gemäß Paragraph 16, KAKuG gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind;
    3. c)Litera cSonderkrankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 KAKuG, die überwiegend unfallchirurgische Akutversorgung leisten und gemeinnützig geführt sind;Sonderkrankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KAKuG, die überwiegend unfallchirurgische Akutversorgung leisten und gemeinnützig geführt sind;
  9. 9.Ziffer 9„Versorgungsregionen“ die 32 Versorgungsregionen gemäß dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG);
  10. 10.Ziffer 10„zentral gelegene Versorgungsregionen mit großem Einzugsgebiet“
    1. a)Litera aVersorgungsregionen mit mehr als 300 000 Einwohnern, sofern in diesen eine Landeshauptstadt gelegen ist;
    2. b)Litera bdie Versorgungsregionen in der Bundeshauptstadt;
  11. 11.Ziffer 11„akutambulante ärztliche Versorgung“ die ambulante ärztliche Versorgung, die rund um die Uhr oder während der Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung zur Verfügung steht.

§ 3 NISV Begriffsbestimmungen zu Sicherheitsvorfällen


Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1.Ziffer eins„Ausfall des betriebenen Dienstes“ die Unverfügbarkeit des Dienstes für Nutzer;
  2. 2.Ziffer 2„Einschränkung der Verfügbarkeit des betriebenen Dienstes“ die signifikant geminderte Verfügbarkeit des Dienstes in qualitativer Dimension für Nutzer;
  3. 3.Ziffer 3„Zahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer, insbesondere der Nutzer, die den Dienst für die Bereitstellung ihrer eigenen Dienste benötigen“ (§ 3 Z 6 lit. a NISG) die Zahl der von einem Sicherheitsvorfall betroffenen natürlichen und juristischen Personen, mit denen ein Vertrag über die Bereitstellung des Dienstes abgeschlossen wurde, oder die Zahl der betroffenen Nutzer, die den Dienst im Zeitpunkt des Sicherheitsvorfalls genutzt haben oder für die voraussichtliche Dauer des Sicherheitsvorfalls nutzen würden;„Zahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer, insbesondere der Nutzer, die den Dienst für die Bereitstellung ihrer eigenen Dienste benötigen“ (Paragraph 3, Ziffer 6, Litera a, NISG) die Zahl der von einem Sicherheitsvorfall betroffenen natürlichen und juristischen Personen, mit denen ein Vertrag über die Bereitstellung des Dienstes abgeschlossen wurde, oder die Zahl der betroffenen Nutzer, die den Dienst im Zeitpunkt des Sicherheitsvorfalls genutzt haben oder für die voraussichtliche Dauer des Sicherheitsvorfalls nutzen würden;
  4. 4.Ziffer 4„Dauer des Sicherheitsvorfalls“ (§ 3 Z 6 lit. b NISG) der in Stunden angegebene Zeitraum vom Ausfall oder von der Einschränkung der Verfügbarkeit des betriebenen Dienstes bis zum Zeitpunkt der uneingeschränkten Wiederherstellung;„Dauer des Sicherheitsvorfalls“ (Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, NISG) der in Stunden angegebene Zeitraum vom Ausfall oder von der Einschränkung der Verfügbarkeit des betriebenen Dienstes bis zum Zeitpunkt der uneingeschränkten Wiederherstellung;
  5. 5.Ziffer 5„geografische Ausbreitung in Bezug auf das von dem Sicherheitsvorfall betroffene Gebiet“ (§ 3 Z 6 lit. c NISG) eine geografische Ausbreitung, bei der der Ausfall oder die Einschränkung der Verfügbarkeit des betriebenen wesentlichen Dienstes Gebiete in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation betrifft;„geografische Ausbreitung in Bezug auf das von dem Sicherheitsvorfall betroffene Gebiet“ (Paragraph 3, Ziffer 6, Litera c, NISG) eine geografische Ausbreitung, bei der der Ausfall oder die Einschränkung der Verfügbarkeit des betriebenen wesentlichen Dienstes Gebiete in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation betrifft;
  6. 6.Ziffer 6„Auswirkung auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten“ (§ 3 Z 6 lit. d NISG) nachteilige Auswirkungen auf Einrichtungen und Personen, insbesondere betroffene Nutzer, unabhängig davon, ob diese Auswirkungen materielle oder immaterielle Verluste für diese verursacht haben;„Auswirkung auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten“ (Paragraph 3, Ziffer 6, Litera d, NISG) nachteilige Auswirkungen auf Einrichtungen und Personen, insbesondere betroffene Nutzer, unabhängig davon, ob diese Auswirkungen materielle oder immaterielle Verluste für diese verursacht haben;
  7. 7.Ziffer 7„Nutzerstunden“ das Produkt der Anzahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer (Z 3) mit der Dauer des Sicherheitsvorfalls (Z 4);„Nutzerstunden“ das Produkt der Anzahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer (Ziffer 3,) mit der Dauer des Sicherheitsvorfalls (Ziffer 4,);
  8. 8.Ziffer 8„Zählpunktstunden“ das Produkt der Anzahl der Zählpunkte mit der Dauer des Sicherheitsvorfalls (Z 4).„Zählpunktstunden“ das Produkt der Anzahl der Zählpunkte mit der Dauer des Sicherheitsvorfalls (Ziffer 4,).

§ 4 NISV Wesentliche Dienste und Sicherheitsvorfälle


Sektor Energie
  1. (1)Absatz eins,Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Versorgung mit Energie im Sinne des § 16 Abs. 2 NISG sind im Sektor Energie wesentliche Dienste:Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Versorgung mit Energie im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, NISG sind im Sektor Energie wesentliche Dienste:
    1. 1.Ziffer einsim Teilsektor Elektrizität
      1. a)Litera aim Bereich der Stromerzeugung
        1. aa)Sub-Litera, a, ader Betrieb einer Erzeugungsanlage, die mehr als 340 MW Engpassleistung hat;
        2. bb)Sub-Litera, b, bder Betrieb von Systemen zur Steuerung von Erzeugungsanlagen, die zusammen mehr als 340 MW Engpassleistung haben;
      2. b)Litera bim Bereich der Stromverteilung der Betrieb eines Verteilernetzes, über das Elektrizität an mehr als 88 000 Zählpunkte transportiert wird, oder das in einer Landeshauptstadt gelegen ist;
      3. c)Litera cim Bereich der Stromübertragung der Betrieb eines Übertragungsnetzes durch Übertragungsnetzbetreiber;
    2. 2.Ziffer 2im Teilsektor Erdöl
      1. a)Litera aim Bereich der Erdölförderung der Betrieb von Anlagen zur Förderung von Erdöl, wenn die geförderte Menge mehr als 20% Anteil am jährlichen inländischen Mineralölverbrauch ausmacht;
      2. b)Litera bim Bereich der Erdöllagerung der Betrieb einer Anlage, in der Pflichtnotstandsreserven in Form von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen gelagert werden, und die einen Lagerbestand von mehr als 10 000 Tonnen hat;
      3. c)Litera cim Bereich des Erdöltransports der Betrieb einer Erdölfernleitung, wenn die transportierte Menge vier Millionen Tonnen pro Jahr übersteigt;
      4. d)Litera dim Bereich der Erdölraffination der Betrieb von Anlagen zur Raffination und Aufbereitung von Erdöl, die mehr als acht Millionen Tonnen pro Jahr verarbeiten;
    3. 3.Ziffer 3im Teilsektor Erdgas
      1. a)Litera aim Bereich der Gasförderung der Betrieb von Gasförderungsanlagen, wenn die geförderte Menge mehr als 20% Anteil am jährlichen Inlandgasverbrauch ausmacht;
      2. b)Litera bim Bereich der Gasspeicherung der Betrieb einer Speicheranlage, die mehr als 10 000 GWh Arbeitsgasvolumen pro Jahr hat;
      3. c)Litera cim Bereich des Gastransports der Betrieb einer Fernleitungsanlage;
      4. d)Litera dim Bereich der Gasverteilung der Betrieb eines Verteilernetzes, über das Erdgas an mehr als 88 000 Zählpunkte transportiert wird;
      5. e)Litera eim Bereich des Marktgebietsmanagements die Koordination der Netzsteuerung und des Einsatzes von Netzpufferung (Linepack) sowie der Abruf der physikalischen Ausgleichsenergie;
      6. f)Litera fim Bereich des Verteilergebietsmanagements
        1. aa)Sub-Litera, a, ader Abruf der physikalischen Ausgleichsenergie im Verteilergebiet;
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung) durch Vornahme des technisch-physikalischen Ausgleichs;
        3. cc)Sub-Litera, c, cdie Steuerung der Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1 durch Vorgaben an die Verteilernetzbetreiber.
  2. (2)Absatz 2,Im Sektor Energie liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 3 Z 6 NISG vor, wennIm Sektor Energie liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, NISG vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsim Teilsektor Elektrizität
      1. a)Litera aim Bereich der Stromerzeugung
        1. aa)Sub-Litera, a, abei dem in Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa genannten Dienst die Erzeugungsleistung einer Erzeugungsanlage in Summe um mehr als 340 MW verringert ist;bei dem in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, genannten Dienst die Erzeugungsleistung einer Erzeugungsanlage in Summe um mehr als 340 MW verringert ist;
        2. bb)Sub-Litera, b, bbei dem in Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. bb genannten Dienst die von den Systemen steuerbare Erzeugungsleistung aller Erzeugungsanlagen in Summe um mindestens 340 MW verringert ist;bei dem in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, genannten Dienst die von den Systemen steuerbare Erzeugungsleistung aller Erzeugungsanlagen in Summe um mindestens 340 MW verringert ist;
      2. b)Litera bim Bereich der Stromverteilung der in Abs. 1 Z 1 lit. b genannte Dienst für mehr als 1 056 000 Zählpunktstunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;im Bereich der Stromverteilung der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, genannte Dienst für mehr als 1 056 000 Zählpunktstunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
      3. c)Litera cim Bereich der Stromübertragung der in Abs. 1 Z 1 lit. c genannte Dienst für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;im Bereich der Stromübertragung der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, genannte Dienst für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
    2. 2.Ziffer 2im Teilsektor Erdöl
      1. a)Litera ader in Abs. 1 Z 2 lit. a genannte Dienst für mehr als 24 Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;der in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, genannte Dienst für mehr als 24 Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
      2. b)Litera bder in Abs. 1 Z 2 lit. b genannte Dienst für mehr als 24 Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;der in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, genannte Dienst für mehr als 24 Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
      3. c)Litera cbei dem in Abs. 1 Z 2 lit. c genannten Dienst die geografische Ausbreitung in Bezug auf das von dem Sicherheitsvorfall betroffene Gebiet mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union betrifft;bei dem in Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, genannten Dienst die geografische Ausbreitung in Bezug auf das von dem Sicherheitsvorfall betroffene Gebiet mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union betrifft;
      4. d)Litera dder in Abs. 1 Z 2 lit. d genannte Dienst für mehr als 24 Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;der in Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, genannte Dienst für mehr als 24 Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
    3. 3.Ziffer 3im Teilsektor Erdgas
      1. a)Litera aim Bereich der Gasförderung der in Abs. 1 Z 3 lit. a genannte Dienst für mehr als 24 Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;im Bereich der Gasförderung der in Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, genannte Dienst für mehr als 24 Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
      2. b)Litera bim Bereich der Gasspeicherung der in Abs. 1 Z 3 lit. b genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;im Bereich der Gasspeicherung der in Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
      3. c)Litera cim Bereich des Gastransports bei dem in Abs. 1 Z 3 lit. c genannten Dienst die geografische Ausbreitung in Bezug auf das von dem Sicherheitsvorfall betroffene Gebiet mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union betrifft;im Bereich des Gastransports bei dem in Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, genannten Dienst die geografische Ausbreitung in Bezug auf das von dem Sicherheitsvorfall betroffene Gebiet mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union betrifft;
      4. d)Litera dim Bereich der Gasverteilung der in Abs. 1 Z 3 lit. d genannte Dienst für mehr als 1 056 000 Zählpunktstunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;im Bereich der Gasverteilung der in Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, genannte Dienst für mehr als 1 056 000 Zählpunktstunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
      5. e)Litera eim Bereich des Marktgebietsmanagements der in Abs. 1 Z 3 lit. e genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;im Bereich des Marktgebietsmanagements der in Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
      6. f)Litera fim Bereich des Verteilergebietsmanagements einer der in Abs. 1 Z 3 lit. f genannten Dienste für mehr als zwöf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.im Bereich des Verteilergebietsmanagements einer der in Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, genannten Dienste für mehr als zwöf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.
  3. (3)Absatz 3,Unbeschadet der Begriffsbestimmungen in § 2 geltenUnbeschadet der Begriffsbestimmungen in Paragraph 2, gelten
    1. 1.Ziffer einsim Teilsektor Elektrizität für die in Abs. 1 Z 1 verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010;im Teilsektor Elektrizität für die in Absatz eins, Ziffer eins, verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,;
    2. 2.Ziffer 2im Teilsektor Erdöl für die in Abs. 1 Z 2 lit. c verwendeten Begriffe die Begrifflichkeiten des Erdölbevorratungsgesetzes 2012 (EBG 2012), BGBl. I Nr. 78/2012;im Teilsektor Erdöl für die in Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, verwendeten Begriffe die Begrifflichkeiten des Erdölbevorratungsgesetzes 2012 (EBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012,;
    3. 3.Ziffer 3im Teilsektor Erdgas für die in Abs. 1 Z 3 verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011.im Teilsektor Erdgas für die in Absatz eins, Ziffer 3, verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,.

§ 5 NISV Sektor Verkehr


  1. (1)Absatz eins,Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 16 Abs. 2 NISG sind im Sektor Verkehr wesentliche Dienste:Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, NISG sind im Sektor Verkehr wesentliche Dienste:
    1. 1.Ziffer einsim Teilsektor Luftverkehr
      1. a)Litera adie Beförderung von Personen im gewerblichen Luftverkehr durch ein Luftverkehrsunternehmen, das mehr als 33% der jährlich abgefertigten Passagiere an einem Flughafen befördert, der jährlich mehr als zehn Millionen Passagiere abfertigt;
      2. b)Litera bim Bereich des Betriebes eines Flughafens die Flugabwicklung, insbesondere die Fluggastabfertigung und die Gepäckabfertigung sowie der Betrieb der Sicherheitssysteme, an einem Flughafen, der jährlich mehr als zehn Millionen Passagiere abfertigt;
      3. c)Litera cim Bereich der Flugsicherung
        1. aa)Sub-Litera, a, aFlugsicherungsdienste durch Einrichtungen, denen die Wahrnehmung der Flugsicherung als hoheitliche Aufgabe des Bundes nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, obliegt;Flugsicherungsdienste durch Einrichtungen, denen die Wahrnehmung der Flugsicherung als hoheitliche Aufgabe des Bundes nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, obliegt;
        2. bb)Sub-Litera, b, bFlugplatzkontrolldienste an einem Flughafen, der jährlich mehr als zehn Millionen Passagiere abfertigt;
    2. 2.Ziffer 2im Teilsektor Schienenverkehr
      1. a)Litera aim Bereich der Infrastruktur
        1. aa)Sub-Litera, a, ader Betrieb von Eisenbahninfrastrukturen, die mehr als 100 km Teil des Kernnetzes des transeuropäischen Verkehrsnetzes nach der Kartendarstellung 5.3 des Anhanges 1 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU, ABl. Nr. L 348 vom 20.12.2013 S. 1, sind;der Betrieb von Eisenbahninfrastrukturen, die mehr als 100 km Teil des Kernnetzes des transeuropäischen Verkehrsnetzes nach der Kartendarstellung 5.3 des Anhanges 1 der Verordnung (EU) Nr. 1315 aus 2013, über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU, Amtsblatt Nummer L 348 vom 20.12.2013 Seite 1, sind;
        2. bb)Sub-Litera, b, bder Betrieb von Personenhauptbahnhöfen in Landeshauptstädten;
      2. b)Litera bim Bereich der Eisenbahnverkehrsdienste
        1. aa)Sub-Litera, a, adie schienengebundene Personenbeförderung von mehr als 300 Millionen Passagieren im Jahr;
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie schienengebundene Beförderung von mehr als 100 Millionen Tonnen Güter im Jahr;
    3. 3.Ziffer 3im Teilsektor Straßenverkehr
      1. a)Litera ader Betrieb der Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme des Bundesstraßennetzes;
      2. b)Litera bder Betrieb der Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme im kommunalen Straßenverkehr;
      3. c)Litera cder Betrieb der Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme in Tunneln nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG), BGBl. I Nr. 54/2006.der Betrieb der Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme in Tunneln nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2006,.
  2. (2)Absatz 2,Im Sektor Verkehr liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 3 Z 6 NISG vor, wennIm Sektor Verkehr liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, NISG vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsim Teilsektor Luftverkehr
      1. a)Litera ader in Abs. 1 Z 1 lit. a genannte Dienst für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, genannte Dienst für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
      2. b)Litera bim Bereich des Betriebes eines Flughafens innerhalb von 24 Stunden mehr als ein Drittel der Nutzer eines durchschnittlichen Tagesaufkommens, gemessen am Medianwert des vorangegangenen Kalenderjahres, von einem Ausfall oder der Einschränkung der Verfügbarkeit des in Abs. 1 Z 1 lit. b genannten Dienstes betroffen sind;im Bereich des Betriebes eines Flughafens innerhalb von 24 Stunden mehr als ein Drittel der Nutzer eines durchschnittlichen Tagesaufkommens, gemessen am Medianwert des vorangegangenen Kalenderjahres, von einem Ausfall oder der Einschränkung der Verfügbarkeit des in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, genannten Dienstes betroffen sind;
      3. c)Litera cim Bereich der Flugsicherung der in Abs. 1 Z 1 lit. c sublit. aa oder bb genannte Dienst für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;im Bereich der Flugsicherung der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, oder bb genannte Dienst für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
    2. 2.Ziffer 2im Teilsektor Schienenverkehr
      1. a)Litera aim Bereich der Infrastruktur
        1. aa)Sub-Litera, a, ader in Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;der in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
        2. bb)Sub-Litera, b, bder in Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;der in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, b, b, genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
      2. b)Litera bim Bereich der Eisenbahnverkehrsdienste
        1. aa)Sub-Litera, a, ader in Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa genannte Dienst für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;der in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a, genannte Dienst für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
        2. bb)Sub-Litera, b, bder in Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb genannte Dienst für mehr als 24 Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;der in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, b, b, genannte Dienst für mehr als 24 Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
    3. 3.Ziffer 3im Teilsektor Straßenverkehr
      1. a)Litera ain Folge eines Ausfalls oder der eingeschränkten Verfügbarkeit des in Abs. 1 Z 3 lit. a genannten Dienstes eine zuständige Behörde für mehr als sechs Stunden angesetzte Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen erlassen hat;in Folge eines Ausfalls oder der eingeschränkten Verfügbarkeit des in Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, genannten Dienstes eine zuständige Behörde für mehr als sechs Stunden angesetzte Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen erlassen hat;
      2. b)Litera bder in Abs. 1 Z 3 lit. b genannte Dienst für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;der in Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, genannte Dienst für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
      3. c)Litera cder in Abs. 1 Z 3 lit. a oder c genannte Dienst für mehr als sechs Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.der in Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, oder c genannte Dienst für mehr als sechs Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.
  3. (3)Absatz 3,Unbeschadet der Begriffsbestimmungen in § 2 geltenUnbeschadet der Begriffsbestimmungen in Paragraph 2, gelten
    1. 1.Ziffer einsim Teilsektor Luftverkehr für die in Abs. 1 Z 1 lit. a und b verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des LFG und für die in Abs. 1 Z 1 lit. c sublit. aa und bb verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, ABl. L 96 vom 31.3.2004 S. 1;im Teilsektor Luftverkehr für die in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des LFG und für die in Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, Sub-Litera, a, a und b, b verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 549 aus 2004,, Amtsblatt , L 96 vom 31.3.2004 S. 1;
    2. 2.Ziffer 2im Teilsektor Schienenverkehr für die in Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957;im Teilsektor Schienenverkehr für die in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,;
    3. 3.Ziffer 3im Teilsektor Straßenverkehr für die in Abs. 1 Z 3 lit. a verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971.im Teilsektor Straßenverkehr für die in Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,.

§ 6 NISV Sektor Bankwesen


  1. (1)Absatz eins,Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs im Sinne des § 16 Abs. 2 NISG sind im Sektor Bankwesen wesentliche Dienste:Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, NISG sind im Sektor Bankwesen wesentliche Dienste:
    1. 1.Ziffer einsder Betrieb von Systemen zur Erbringung von Diensten, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden;
    2. 2.Ziffer 2der Betrieb von Systemen zur Erbringung von Diensten, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden;
    3. 3.Ziffer 3der Betrieb von Systemen zur Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister;
    4. 4.Ziffer 4der Betrieb von Systemen zur Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind.
  2. (2)Absatz 2,Im Sektor Bankwesen liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 3 Z 6 NISG vor, wennIm Sektor Bankwesen liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, NISG vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Vorfall eine mögliche finanzielle Auswirkung von mehr als fünf Millionen Euro oder 0,1% des harten Kernkapitals hat;
    2. 2.Ziffer 2eine öffentliche Berichterstattung über den Vorfall stattfand;
    3. 3.Ziffer 3eine Person in Leitungsfunktion über den Vorfall (§ 3 Z 7 NISG) unterrichtet wurde, sofern diese üblicherweise nicht über Risiken (§ 3 Z 8 NISG) oder Vorfälle unterrichtet wird und es sich nicht um eine regelmäßige oder routinemäßige Berichterstattung handelt;eine Person in Leitungsfunktion über den Vorfall (Paragraph 3, Ziffer 7, NISG) unterrichtet wurde, sofern diese üblicherweise nicht über Risiken (Paragraph 3, Ziffer 8, NISG) oder Vorfälle unterrichtet wird und es sich nicht um eine regelmäßige oder routinemäßige Berichterstattung handelt;
    4. 4.Ziffer 4das Betriebskontinuitätsmanagement, Notfallmanagement oder ein anderer interner Krisenplan auf Ebene der Gruppe angewendet wird;
    5. 5.Ziffer 5zur Deckung finanzieller Verluste eine Cyberversicherung herangezogen wird.
  3. (3)Absatz 3,Im Sektor Bankwesen bestehen für Betreiber eines wesentlichen Dienstes im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4 zu Sicherheitsvorkehrungen in § 85 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018), BGBl. I Nr. 17/2018, und zur Meldepflicht in § 86 ZaDiG 2018 Vorschriften, die zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme gemäß § 20 NISG gewährleisten.Im Sektor Bankwesen bestehen für Betreiber eines wesentlichen Dienstes im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zu Sicherheitsvorkehrungen in Paragraph 85, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, und zur Meldepflicht in Paragraph 86, ZaDiG 2018 Vorschriften, die zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme gemäß Paragraph 20, NISG gewährleisten.
  4. (4)Absatz 4,Als Betreiber wesentlicher Dienste im Sinne des Abs. 1 können nur CRR-Kreditinstitute, übergeordnete Kreditinstitute oder Zentralorganisationen von Kreditinstitute-Verbünden im Sinne des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ermittelt werden, deren Gesamtwert der Aktiva 30 Milliarden Euro übersteigt. Bei übergeordneten Kreditinstituten ist der Gesamtwert der Aktiva der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG, bei Zentralorganisationen der Gesamtwert der Aktiva des Kreditinstitute-Verbunds gemäß § 30a BWG zu berücksichtigen.Als Betreiber wesentlicher Dienste im Sinne des Absatz eins, können nur CRR-Kreditinstitute, übergeordnete Kreditinstitute oder Zentralorganisationen von Kreditinstitute-Verbünden im Sinne des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ermittelt werden, deren Gesamtwert der Aktiva 30 Milliarden Euro übersteigt. Bei übergeordneten Kreditinstituten ist der Gesamtwert der Aktiva der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG, bei Zentralorganisationen der Gesamtwert der Aktiva des Kreditinstitute-Verbunds gemäß Paragraph 30 a, BWG zu berücksichtigen.

§ 7 NISV Sektor Finanzmarktinfrastrukturen


  1. (1)Absatz eins,Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Handelsplatzes sind im Sektor Finanzmarktinfrastrukturen wesentliche Dienste im Sinne des § 16 Abs. 2 NISG:Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Handelsplatzes sind im Sektor Finanzmarktinfrastrukturen wesentliche Dienste im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, NISG:
    1. 1.Ziffer einsim Bereich der Handelsplätze (§ 1 Z 12 des Börsegesetzes 2018 (BörseG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017)im Bereich der Handelsplätze (Paragraph eins, Ziffer 12, des Börsegesetzes 2018 (BörseG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)
      1. a)Litera adie technische Anbindung der Handels- und Clearingteilnehmer;
      2. b)Litera bdie Bereitstellung der elektronischen Handelsplattform;
      3. c)Litera cdie Marktsteuerung als technischer Dienst;
    wenn pro Geschäftsjahr an diesem Handelsplatz mehr als zehn Millionen Transaktionen stattgefunden haben;
    1. 2.Ziffer 2im Bereich der Abwicklung durch zentrale Gegenparteien (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 201 vom 27.7.2012 S. 1) das Zurverfügungstellen eines Abwicklungssystems, wenn die zentrale Gegenpartei gemäß § 9 Abs. 3 BörseG 2018 als Abwicklungsstelle von einem Handelsplatz, an dem pro Geschäftsjahr mehr als zehn Millionen Transaktionen stattgefunden haben, beauftragt wurde;im Bereich der Abwicklung durch zentrale Gegenparteien (Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 201 vom 27.7.2012 Seite 1) das Zurverfügungstellen eines Abwicklungssystems, wenn die zentrale Gegenpartei gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BörseG 2018 als Abwicklungsstelle von einem Handelsplatz, an dem pro Geschäftsjahr mehr als zehn Millionen Transaktionen stattgefunden haben, beauftragt wurde;
    2. 3.Ziffer 3im Bereich der Zentralverwahrer (Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 1)im Bereich der Zentralverwahrer (Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.8.2014 Seite 1)
      1. a)Litera adas Bereitstellen und Führen von Depotkonten auf oberster Ebene nach Abschnitt A Nr. 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, wenn die Anzahl der stücknotierten Wertpapiere mehr als acht Milliarden im Geschäftsjahr beträgt;das Bereitstellen und Führen von Depotkonten auf oberster Ebene nach Abschnitt A Nr. 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,, wenn die Anzahl der stücknotierten Wertpapiere mehr als acht Milliarden im Geschäftsjahr beträgt;
      2. b)Litera bder Betrieb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems nach Abschnitt A Nr. 3 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, wenn die Anzahl der abgewickelten Transaktionen höher als eine Million im Geschäftsjahr ist.der Betrieb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems nach Abschnitt A Nr. 3 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,, wenn die Anzahl der abgewickelten Transaktionen höher als eine Million im Geschäftsjahr ist.
  2. (2)Absatz 2,Im Sektor Finanzmarktinfrastrukturen liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 3 Z 6 NISG vor, wennIm Sektor Finanzmarktinfrastrukturen liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, NISG vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsim Bereich der Handelsplätze der Handel aufgrund eines Ausfalls oder der eingeschränkten Verfügbarkeit eines in Abs. 1 Z 1 lit. a bis c genannten Dienstes unterbrochen wird;im Bereich der Handelsplätze der Handel aufgrund eines Ausfalls oder der eingeschränkten Verfügbarkeit eines in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c genannten Dienstes unterbrochen wird;
    2. 2.Ziffer 2im Bereich der Abwicklung durch zentrale Gegenparteien das Awicklungssystem für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden kann;
    3. 3.Ziffer 3im Bereich der Zentralverwahrer einer der in Abs. 1 Z 3 lit. a und b genannten Dienste für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.im Bereich der Zentralverwahrer einer der in Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b genannten Dienste für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.
  3. (3)Absatz 3,Im Sektor Finanzmarktinfrastrukturen bestehen für Einrichtungen, die einen wesentlichen Dienst erbringen im Sinne des
    1. 1.Ziffer einsAbs. 1 Z 1 zu Sicherheitsvorkehrungen in § 11 Abs. 1 BörseG 2018 iVm Art. 15, 16 und 23 Abs. 1 und 2 der delegierten Verordnung (EU) 2017/584, ABl. Nr. L 87 vom 31.3.2017 S. 350;Absatz eins, Ziffer eins, zu Sicherheitsvorkehrungen in Paragraph 11, Absatz eins, BörseG 2018 in Verbindung mit Artikel 15, 16 und 23 Absatz eins und 2 der delegierten Verordnung (EU) 2017/584, Amtsblatt Nummer L 87 vom 31.3.2017 Seite 350;
    2. 2.Ziffer 2Abs. 1 Z 2 zu Sicherheitsvorkehrungen in Art. 26 Abs. 1, 3 und 6 und Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 iVm Art. 4 und 9 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013, ABl. Nr. L 52 vom 23.2.2013 S. 41;Absatz eins, Ziffer 2, zu Sicherheitsvorkehrungen in Artikel 26, Absatz eins, 3 und 6 und Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, in Verbindung mit Artikel 4 und 9 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 153 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 52 vom 23.2.2013 Seite 41;
    3. 3.Ziffer 3Abs. 1 Z 3 zu Sicherheitsvorkehrungen in Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 iVm Art. 75 der delegierten Verordnung (EU) 2017/392, ABl. Nr. L 65 vom 10.3.2017 S. 48;Absatz eins, Ziffer 3, zu Sicherheitsvorkehrungen in Artikel 45, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, in Verbindung mit Artikel 75, der delegierten Verordnung (EU) 2017/392, Amtsblatt Nummer L 65 vom 10.3.2017 Seite 48;
    Vorschriften, die zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme gemäß § 20 NISG gewährleisten.Vorschriften, die zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme gemäß Paragraph 20, NISG gewährleisten.

§ 8 NISV Sektor Gesundheitswesen


  1. (1)Absatz eins,Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinne des § 16 Abs. 2 NISG sind im Sektor Gesundheitswesen wesentliche Dienste:Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, NISG sind im Sektor Gesundheitswesen wesentliche Dienste:
    1. 1.Ziffer einsdie medizinische Versorgung in den Bereichen Diagnose, Therapie und Pflege als
      1. a)Litera aakutstationäre Versorgung oder
      2. b)Litera bakutambulante ärztliche Versorgung (§ 2 Z 11) in einer Spitalsambulanzakutambulante ärztliche Versorgung (Paragraph 2, Ziffer 11,) in einer Spitalsambulanz
    durch Krankenanstalten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5, wenn sie insgesamt drei Betten je 1 000 Einwohner pro Bundesland in zentral gelegenen Versorgungsregionen mit großem Einzugsgebiet (§ 2 Z 10), oder zwei Betten je 1 000 Einwohner pro Bundesland in allen anderen Versorgungsregionen (Bettenrichtwerte) vorhalten;durch Krankenanstalten gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 5, wenn sie insgesamt drei Betten je 1 000 Einwohner pro Bundesland in zentral gelegenen Versorgungsregionen mit großem Einzugsgebiet (Paragraph 2, Ziffer 10,), oder zwei Betten je 1 000 Einwohner pro Bundesland in allen anderen Versorgungsregionen (Bettenrichtwerte) vorhalten;
    1. 2.Ziffer 2das Betreiben einer Leitstelle, die die Durchführung von Notfallrettungstransporten unterstützt.
  2. (2)Absatz 2,Im Sektor Gesundheit liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 3 Z 6 NISG vor, wennIm Sektor Gesundheit liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, NISG vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsder in Abs. 1 Z 1 genannte Dienst für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;der in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Dienst für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
    2. 2.Ziffer 2der in Abs. 1 Z 2 genannte Dienste für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.der in Absatz eins, Ziffer 2, genannte Dienste für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.
  3. (3)Absatz 3,Zur Sicherstellung des Ziels, durch eine regional möglichst gleichmäßige Verteilung über das Bundesgebiet einen vielfältigen Versorgungsbedarf abzudecken, können Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Abs. 1 Z 1 nur folgende Krankenanstalten gemäß § 2 Z 8 sein:Zur Sicherstellung des Ziels, durch eine regional möglichst gleichmäßige Verteilung über das Bundesgebiet einen vielfältigen Versorgungsbedarf abzudecken, können Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nur folgende Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Ziffer 8, sein:
    1. 1.Ziffer einsZentralkrankenanstalten gemäß § 2a Abs. 1 lit. c KAKuG,Zentralkrankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera c, KAKuG,
    2. 2.Ziffer 2Schwerpunktkrankenanstalten gemäß § 2a Abs. 1 lit. b KAKuG, nämlichSchwerpunktkrankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera b, KAKuG, nämlich
      1. a)Litera ajeweils eine pro Versorgungsregion,
        1. aa)Sub-Litera, a, awenn es in der Versorgungsregion keine Krankenanstalt gemäß Z 1 gibt, oderwenn es in der Versorgungsregion keine Krankenanstalt gemäß Ziffer eins, gibt, oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bzusätzlich zu einer Krankenanstalt gemäß Z 1, wenn in zentral gelegenen Versorgungsregionen mit großem Einzugsgebiet der Bettenrichtwert gemäß Abs. 1 Z 1 nicht erreicht wird, oderzusätzlich zu einer Krankenanstalt gemäß Ziffer eins,, wenn in zentral gelegenen Versorgungsregionen mit großem Einzugsgebiet der Bettenrichtwert gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht erreicht wird, oder
      2. b)Litera bmehrere pro Versorgungsregion in zentral gelegenen Versorgungsregionen mit großem Einzugsgebiet, wenn ansonsten der Bettenrichtwert gemäß Abs. 1 Z 1 nicht erreicht wird, sowiemehrere pro Versorgungsregion in zentral gelegenen Versorgungsregionen mit großem Einzugsgebiet, wenn ansonsten der Bettenrichtwert gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht erreicht wird, sowie
    3. 3.Ziffer 3Standardkrankenanstalten gemäß § 2a Abs. 1 lit. a KAKuG, wenn es in der betreffenden Versorgungsregion keine Krankenanstalt gemäß Z 1 oder 2 gibt und die nächstgelegene Krankenanstalt gemäß Z 1 oder 2 für die mehrheitliche Bevölkerung nicht in zumutbarer Zeit erreichbar ist,Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera a, KAKuG, wenn es in der betreffenden Versorgungsregion keine Krankenanstalt gemäß Ziffer eins, oder 2 gibt und die nächstgelegene Krankenanstalt gemäß Ziffer eins, oder 2 für die mehrheitliche Bevölkerung nicht in zumutbarer Zeit erreichbar ist,
    die neben Einrichtungen für Anästhesiologie und Intensivmedizin jedenfalls die Fachrichtungen Chirurgie, Innere Medizin sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe vorhalten, sowie
    1. 4.Ziffer 4Krankenanstalten gemäß § 2 Z 8 lit. c, sowieKrankenanstalten gemäß Paragraph 2, Ziffer 8, Litera c,, sowie
    2. 5.Ziffer 5Krankenanstalten, die nicht von Z 1 bis 3 erfasst sind und die die Fachrichtung Neurochirurgie vorhalten, im Umfang dieser Fachrichtung.Krankenanstalten, die nicht von Ziffer eins bis 3 erfasst sind und die die Fachrichtung Neurochirurgie vorhalten, im Umfang dieser Fachrichtung.
  4. (4)Absatz 4,Hat eine Krankenanstalt gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 mehrere Standorte, werden wesentliche Dienste gemäß Abs. 1 Z 1 durch jene Standorte erbracht,Hat eine Krankenanstalt gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 mehrere Standorte, werden wesentliche Dienste gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durch jene Standorte erbracht,
    1. 1.Ziffer einsdie zu den in Abs. 3 genannten Fachrichtungen zusätzlich die oder die höhere Anzahl an den Fachrichtungen Kinder- und Jugendheilkunde oder Unfallchirurgie oder Orthopädie und Traumatologie vorhalten, oderdie zu den in Absatz 3, genannten Fachrichtungen zusätzlich die oder die höhere Anzahl an den Fachrichtungen Kinder- und Jugendheilkunde oder Unfallchirurgie oder Orthopädie und Traumatologie vorhalten, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn mehrere Standorte keine zusätzlichen oder gleich viele Fachrichtungen vorhalten, jene Standorte, die zur Erreichung der Bettenrichtwerte gemäß Abs. 1 mehr Betten je 1 000 Einwohner pro Bundesland vorhalten.wenn mehrere Standorte keine zusätzlichen oder gleich viele Fachrichtungen vorhalten, jene Standorte, die zur Erreichung der Bettenrichtwerte gemäß Absatz eins, mehr Betten je 1 000 Einwohner pro Bundesland vorhalten.
  5. (5)Absatz 5,Gibt es in einer Versorgungsregion mehr als eine Schwerpunktkrankenanstalt und sind für die Erreichung der Bettenrichtwerte gemäß Abs. 1 nicht alle erforderlich (Abs. 3 Z 2 lit. a), werden die wesentlichen Dienste gemäß Abs. 1 Z 1 nur durch jene Krankenanstalt erbracht, die für die mehrheitliche Bevölkerung dieser Versorgungsregion und gegebenenfalls für peripher gelegene Nachbarregionen am besten erreichbar ist.Gibt es in einer Versorgungsregion mehr als eine Schwerpunktkrankenanstalt und sind für die Erreichung der Bettenrichtwerte gemäß Absatz eins, nicht alle erforderlich (Absatz 3, Ziffer 2, Litera a,), werden die wesentlichen Dienste gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nur durch jene Krankenanstalt erbracht, die für die mehrheitliche Bevölkerung dieser Versorgungsregion und gegebenenfalls für peripher gelegene Nachbarregionen am besten erreichbar ist.

§ 9 NISV Sektor Trinkwasserversorgung


  1. (1)Absatz eins,Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Versorgung mit Trinkwasser im Sinne des § 16 Abs. 2 NISG sind im Sektor Trinkwasserversorgung wesentliche Dienste:Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Versorgung mit Trinkwasser im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, NISG sind im Sektor Trinkwasserversorgung wesentliche Dienste:
    1. 1.Ziffer einsdie Wassergewinnung, wenn die gewonnene Wassermenge, die zur weiteren Versorgung bestimmt ist, 6 424 000 m3 im Jahr übersteigt;
    2. 2.Ziffer 2die Wasseraufbereitung, wenn die aufbereitete Wassermenge 6 424 000 m3 im Jahr übersteigt;
    3. 3.Ziffer 3die leitungsgebundene Wasserverteilung, wenn die verteilte Wassermenge 6 424 000 m3 im Jahr übersteigt.
  2. (2)Absatz 2,Im Sektor Trinkwasserversorgung liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 3 Z 6 NISG vor, wennIm Sektor Trinkwasserversorgung liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, NISG vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsbei dem in Abs. 1 Z 1 genannten Dienst um 17 600 m3 weniger als die durchschnittlich an einem Tag gewonnene Wassermenge gewonnen werden kann oder der Dienst für mehr als 2 112 000 Nutzerstunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;bei dem in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Dienst um 17 600 m3 weniger als die durchschnittlich an einem Tag gewonnene Wassermenge gewonnen werden kann oder der Dienst für mehr als 2 112 000 Nutzerstunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
    2. 2.Ziffer 2bei dem in Abs. 1 Z 2 genannten Dienst um 17 600 m3 weniger als die durchschnittlich an einem Tag aufbereitete Wassermenge aufbereitet werden kann oder der Dienst für mehr als 2 112 000 Nutzerstunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;bei dem in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Dienst um 17 600 m3 weniger als die durchschnittlich an einem Tag aufbereitete Wassermenge aufbereitet werden kann oder der Dienst für mehr als 2 112 000 Nutzerstunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
    3. 3.Ziffer 3der in Abs. 1 Z 3 genannte Dienst für mehr als 528 000 Nutzerstunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.der in Absatz eins, Ziffer 3, genannte Dienst für mehr als 528 000 Nutzerstunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.

§ 10 NISV Sektor Digitale Infrastruktur


  1. (1)Absatz eins,Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie im Sinne des § 16 Abs. 2 NISG sind im Sektor Digitale Infrastruktur wesentliche Dienste:Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, NISG sind im Sektor Digitale Infrastruktur wesentliche Dienste:
    1. 1.Ziffer einsim Bereich des Betriebs eines Internet-Knotens das Zurverfügungstellen von Infrastruktur zur multilateralen Zusammenschaltung, wenn die Anzahl der zusammengeschalteten autonomen Systeme 100 übersteigt;
    2. 2.Ziffer 2im Bereich des Betriebs von DNS-Diensten
      1. a)Litera adas Betreiben von DNS-Resolver (§ 2 Z 4), die im Rahmen der Bereitstellung eines Kommunikationsdienstes betrieben werden, wenn die Anzahl der Teilnehmer (§ 3 Z 19 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003) 88 000 übersteigt;das Betreiben von DNS-Resolver (Paragraph 2, Ziffer 4,), die im Rahmen der Bereitstellung eines Kommunikationsdienstes betrieben werden, wenn die Anzahl der Teilnehmer (Paragraph 3, Ziffer 19, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,) 88 000 übersteigt;
      2. b)Litera bdas Betreiben von autoritativen DNS-Servern, wenn die Anzahl der Domains, für die der Server autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert werden, 50 000 übersteigt;
      3. c)Litera cdas Betreiben eines TLD-Name-Registry, wenn die Anzahl der registrierten Domains 50 000 übersteigt.
  2. (2)Absatz 2,Im Sektor Digitale Infrastruktur liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 3 Z 6 NISG vor, wennIm Sektor Digitale Infrastruktur liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, NISG vor, wenn
    1. a)Litera ader in Abs. 1 Z 1 genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;der in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
    2. b)Litera bder in Abs. 1 Z 2 lit. a genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;der in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
    3. c)Litera cder in Abs. 1 Z 2 lit. b genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;der in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
    4. d)Litera dder in Abs. 1 Z 2 lit. c genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.der in Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.
  3. (3)Absatz 3,Im Sektor Digitale Infrastruktur bestehen für Einrichtungen, die einen wesentlichen Dienst im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. a im Rahmen des Betriebs von Kommunikationsdiensten nach dem TKG 2003 erbringen, zu Sicherheitsvorkehrungen in § 16a Abs. 2 TKG 2003 und zur Meldepflicht in § 16a Abs. 5 TKG 2003 Vorschriften, die zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme gemäß § 20 NISG gewährleisten.Im Sektor Digitale Infrastruktur bestehen für Einrichtungen, die einen wesentlichen Dienst im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, im Rahmen des Betriebs von Kommunikationsdiensten nach dem TKG 2003 erbringen, zu Sicherheitsvorkehrungen in Paragraph 16 a, Absatz 2, TKG 2003 und zur Meldepflicht in Paragraph 16 a, Absatz 5, TKG 2003 Vorschriften, die zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme gemäß Paragraph 20, NISG gewährleisten.

§ 11 NISV Sicherheitsvorkehrungen


  1. (1)Absatz eins,Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 17 Abs. 1 NISG, die geeignet sind und den Stand der Technik berücksichtigen sowie zur Gewährleistung der Netz- und Informationssystemsicherheit (§ 3 Z 2 NISG) zu treffen sind, umfassen dieSicherheitsvorkehrungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, NISG, die geeignet sind und den Stand der Technik berücksichtigen sowie zur Gewährleistung der Netz- und Informationssystemsicherheit (Paragraph 3, Ziffer 2, NISG) zu treffen sind, umfassen die
    1. 1.Ziffer einsSicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Governance und Risikomanagement gemäß Z 1.1 bis 1.6 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Governance und Risikomanagement gemäß Ziffer eins Punkt eins bis eins Punkt 6 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
    2. 2.Ziffer 2Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Umgang mit Dienstleistern, Lieferanten und Dritten gemäß Z 2.1 bis 2.2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Umgang mit Dienstleistern, Lieferanten und Dritten gemäß Ziffer 2 Punkt eins bis 2 Punkt 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
    3. 3.Ziffer 3Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Sicherheitsarchitektur gemäß Z 3.1 bis 3.5 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Sicherheitsarchitektur gemäß Ziffer 3 Punkt eins bis 3 Punkt 5 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
    4. 4.Ziffer 4Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Systemadministration gemäß Z 4.1 bis 4.2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Systemadministration gemäß Ziffer 4 Punkt eins bis 4 Punkt 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
    5. 5.Ziffer 5Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Identitäts- und Zugriffsmanagement gemäß Z 5.1 bis 5.2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Identitäts- und Zugriffsmanagement gemäß Ziffer 5 Punkt eins bis 5 Punkt 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
    6. 6.Ziffer 6Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Systemwartung und Betrieb gemäß Z 6.1 bis 6.2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Systemwartung und Betrieb gemäß Ziffer 6 Punkt eins bis 6 Punkt 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
    7. 7.Ziffer 7Sicherheitsmaßnahme zur Kategorie Physische Sicherheit gemäß Z 7.1 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahme zur Kategorie Physische Sicherheit gemäß Ziffer 7 Punkt eins, der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
    8. 8.Ziffer 8Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Erkennung von Vorfällen gemäß Z 8.1 bis 8.3 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Erkennung von Vorfällen gemäß Ziffer 8 Punkt eins bis 8 Punkt 3 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
    9. 9.Ziffer 9Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Bewältigung von Vorfällen gemäß Z 9.1 bis 9.3 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Bewältigung von Vorfällen gemäß Ziffer 9 Punkt eins bis 9 Punkt 3 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
    10. 10.Ziffer 10Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Betriebskontinuität gemäß Z 10.1 bis 10.2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Betriebskontinuität gemäß Ziffer 10 Punkt eins bis 10 Punkt 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
    11. 11.Ziffer 11Sicherheitsmaßnahme zur Kategorie Krisenmanagement gemäß Z 11.1 der Anlage 1 zu dieser Verordnung.Sicherheitsmaßnahme zur Kategorie Krisenmanagement gemäß Ziffer 11 Punkt eins, der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
  2. (2)Absatz 2,Die Umsetzung jeder Sicherheitsmaßnahme hat, soweit möglich, in technischer und organisatorischer Hinsicht auf Basis der nach Z 1.1 der Anlage 1 zu dieser Verordnung durchgeführten Risikoanalyse zu erfolgen.Die Umsetzung jeder Sicherheitsmaßnahme hat, soweit möglich, in technischer und organisatorischer Hinsicht auf Basis der nach Ziffer eins Punkt eins, der Anlage 1 zu dieser Verordnung durchgeführten Risikoanalyse zu erfolgen.

§ 12 NISV Schlussbestimmungen


Personenbezogene Bezeichnungen

Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 13 NISV Verweisungen


  1. (1)Absatz eins,Für Verweise auf Bundesgesetze in dieser Verordnung gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsSoweit auf Bestimmungen des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2019 anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2019, anzuwenden;
    2. 2.Ziffer 2soweit auf Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, anzuwenden;
    3. 3.Ziffer 3soweit auf Bestimmungen des Erdölbevorratungsgesetzes 2012 (EBG 2012), BGBl. I Nr. 78/2012, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Erdölbevorratungsgesetzes 2012 (EBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, anzuwenden;
    4. 4.Ziffer 4soweit auf Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, anzuwenden;
    5. 5.Ziffer 5soweit auf Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2017 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2017, anzuwenden;
    6. 6.Ziffer 6soweit auf Bestimmungen des Straßentunnel-Sicherheitsgesetzes (STSG), BGBl. I Nr. 54/2006, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Straßentunnel-Sicherheitsgesetzes (STSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2006,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, anzuwenden;
    7. 7.Ziffer 7soweit auf Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2015 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015, anzuwenden;
    8. 8.Ziffer 8soweit auf Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2017 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2017, anzuwenden;
    9. 9.Ziffer 9soweit auf Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018), BGBl. I Nr. 17/2018, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, anzuwenden;
    10. 10.Ziffer 10soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018, anzuwenden;
    11. 11.Ziffer 11soweit auf Bestimmungen des Börsegesetzes 2018 (BörseG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Börsegesetzes 2018 (BörseG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, anzuwenden;
    12. 12.Ziffer 12soweit auf Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2018 anzuwenden.soweit auf Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2018, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für Verweise auf Unionsrecht in dieser Verordnung gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsSoweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU, ABl. Nr. L 348 vom 20.12.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 254/2019, ABl. Nr. L 43 vom 14.2.2019 S. 1, anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1315 aus 2013, verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) Nr. 1315 aus 2013, über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU, Amtsblatt Nummer L 348 vom 20.12.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 254 aus 2019,, Amtsblatt Nummer L 43 vom 14.2.2019 Seite 1, anzuwenden;
    2. 2.Ziffer 2soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 verwiesen wird, so ist die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“), ABl. L 96 vom 31.3.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1070/2009, ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 34, anzuwenden;soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 549 aus 2004, verwiesen wird, so ist die Verordnung (EG) Nr. 549 aus 2004, zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“), ABl. L 96 vom 31.3.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1070 aus 2009,, Amtsblatt , L 300 vom 14.11.2009 S. 34, anzuwenden;
    3. 3.Ziffer 3soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2402, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35, anzuwendensoweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, Amtsblatt Nummer L 201 vom 27.07.2012 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2402, Amtsblatt Nummer L 347 vom 28.12.2017 Seite 35, anzuwenden
    4. 4.Ziffer 4soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 1, anzuwenden;soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.8.2014 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, Amtsblatt Nummer L 175 vom 30.06.2016 Seite 1, anzuwenden;
    5. 5.Ziffer 5soweit auf Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) 2017/584 verwiesen wird, so ist die delegierte Verordnung (EU) 2017/584 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Handelsplätze, ABl. Nr. L 87 vom 31.3.2017 S. 350, anzuwenden;soweit auf Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) 2017/584 verwiesen wird, so ist die delegierte Verordnung (EU) 2017/584 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Handelsplätze, Amtsblatt Nummer L 87 vom 31.3.2017 Seite 350, anzuwenden;
    6. 6.Ziffer 6soweit auf Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 verwiesen wird, so ist die delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien Text von Bedeutung für den EWR, ABl. Nr. L 52 vom 23.2.2013 S. 41, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 822/2016, ABl. 137 vom 26.5.2016 S. 1, anzuwenden;soweit auf Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) Nr. 153 aus 2013, verwiesen wird, so ist die delegierte Verordnung (EU) Nr. 153 aus 2013, zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien Text von Bedeutung für den EWR, Amtsblatt Nummer L 52 vom 23.2.2013 Seite 41, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 822 aus 2016,, Amtsblatt 137, vom 26.5.2016 S. 1, anzuwenden;
    7. 7.Ziffer 7soweit auf Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) 2017/392 verwiesen wird, so ist delegierte Verordnung (EU) 2017/392 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer, ABl. Nr. L 65 vom 10.3.2017 S. 48, anzuwenden.soweit auf Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) 2017/392 verwiesen wird, so ist delegierte Verordnung (EU) 2017/392 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer, Amtsblatt Nummer L 65 vom 10.3.2017 Seite 48, anzuwenden.

§ 14 NISV Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anlage

Anl. 1 NISV


Sicherheitsmaßnahmen

1.

Governance und Risikomanagement

1.1

Risikoanalyse:

Eine Risikoanalyse der Netz- und Informationssysteme ist durchzuführen. Dabei sind spezifische Risiken auf Grundlage einer Analyse der betrieblichen Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen zu ermitteln und hinsichtlich der hohen Bedeutung des Betreibers wesentlicher Dienste für das Funktionieren des Gemeinwesens zu bewerten.

1.2

Sicherheitsrichtlinie:

Eine Sicherheitsrichtlinie ist zu erstellen und periodisch zu aktualisieren.

1.3

Überprüfungsplan der Netz- und Informationssysteme:

Die Durchführung der periodischen Überprüfung der Netz- und Informationssystemsicherheit ist zu planen und festzulegen.

1.4

Ressourcenmanagement:

Alle Ressourcen, die erforderlich sind, um die Funktionsfähigkeit der Netz- und Informationssysteme zu gewährleisten, sind im Hinblick auf kurz-, mittel- und langfristige Kapazitätsanforderungen einzuplanen und sicherzustellen.

1.5

Informationssicherheitsmanagementsystemprüfung:

Die periodische Überprüfung des Informationssicherheitsmanagementsystems ist festzulegen und durchzuführen.

1.6

Personalwesen:

Sicherheitsrelevante Aspekte sind in den Prozessen des Personalwesens zu berücksichtigen und umzusetzen.

2.

Umgang mit Dienstleistern, Lieferanten und Dritten

2.1

Beziehungen mit Dienstleistern, Lieferanten und Dritten:

Anforderungen an Dienstleistern, Lieferanten und Dritte für den Betrieb von, einen sicheren Zugang zu und Zugriff auf Netz- und Informationssysteme sind festzulegen und periodisch zu überprüfen.

2.2

Leistungsvereinbarungen mit Dienstleistern und Lieferanten:

Die Leistungsvereinbarungen mit Dienstleistern und Lieferanten sind periodisch zu überprüfen und zu überwachen.

3.

Sicherheitsarchitektur

3.1

Systemkonfiguration:

Netz- und Informationssysteme sind sicher zu konfigurieren. Diese Konfiguratoin ist strukturiert zu dokumentieren. Die Dokumentation ist aktuell zu halten.

3.2

Vermögenswerte:

Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit Netz- und Informationssystemen stehen, sind strukturiert zu analysieren und zu dokumentieren.

3.3

Netzwerksegmentierung:

Eine Segmentierung der Netzwerke ist innerhalb der Netz- und Informationssysteme abhängig vom Schutzbedarf vorzunehmen.

3.4

Netzwerksicherheit:

Die Sicherheit innerhalb der Netzwerksegmente und der Schnittstellen zwischen den Netzwerksegmenten ist zu gewährleisten.

3.5

Kryptographie:

Vertraulichkeit, Authentizität und Integrität von Informationen sind durch den angemessenen und wirksamen Einsatz kryptographischer Verfahren und Technologien sicherzustellen.

4.

Systemadministration

4.1

Administrative Zugangsrechte:

Administrative Zugangsrechte sind eingeschränkt nach dem Minimalrechtsprinzip zuzuweisen. Diese Zuweisungen sind periodisch zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

4.2

Systeme und Anwendungen zur Systemadministration:

Systeme und Anwendungen zur Systemadministration sind ausschließlich für Tätigkeiten zum Zweck der Systemadministration zu verwenden. Die Sicherheit dieser Systeme und Anwendungen ist zu gewährleisten.

5.

Identitäts- und Zugriffsmanagement

5.1

Identifikation und Authentifikation:

Es sind Verfahren umzusetzen und Technologien einzusetzen, die die Identifikation und Authentifikation von Benutzern und Diensten gewährleisten.

5.2

Autorisierung:

Es sind Verfahren umzusetzen und Technologien einzusetzen, die unautorisierte Zugriffe auf Netz- und Informationssysteme unterbinden.

6.

Systemwartung und Betrieb

6.1

Systemwartung und Betrieb:

Abläufe und Vorgänge zur Gewährleistung eines sicheren Systembetriebs von Netz- und Informationssystemen sind einzuführen und periodisch zu überprüfen.

6.2

Fernzugriff:

Fernzugriff ist eingeschränkt nach dem Minimalrechtsprinzip und zeitlich beschränkt zu vergeben. Die Fernzugriffsrechte sind periodisch zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Sicherheit des Fernzugriffs ist zu gewährleisten.

7.

Physische Sicherheit

7.1

Physische Sicherheit:

Der physische Schutz der Netz- und Informationssysteme, insbesondere der physische Schutz vor unbefugtem Zutritt und Zugang, ist zu gewährleisten.

8.

Erkennung von Vorfällen

8.1

Erkennung:

Mechanismen zur Erkennung und Bewertung von Vorfällen sind umzusetzen.

8.2

Protokollierung und Monitoring:

Mechanismen zu Protokollierung und Monitoring, insbesondere von für die Erbringung des wesentlichen Dienstes essentiellen Tätigkeiten und Vorgängen, sind umzusetzen.

8.3

Korrelation und Analyse:

Mechanismen zur Erkennung und adäquaten Bewertung von Vorfällen durch die Korrelation und Analyse der ermittelten Protokolldaten sind umzusetzen.

9.

Bewältigung von Vorfällen

9.1

Vorfallsreaktion:

Prozesse zur Reaktion auf Vorfälle sind zu erstellen, aufrechtzuerhalten und zu erproben.

9.2

Vorfallsmeldung:

Prozesse zur internen und externen Meldung von Vorfällen sind zu erstellen, aufrechtzuerhalten und zu erproben.

9.3

Vorfallsanalyse:

Prozesse zur Analyse und Bewertung von Vorfällen und zur Sammlung relevanter Informationen sind zu erstellen, aufrechtzuerhalten und zu erproben, um den kontinuierlichen Verbesserungsprozess zu fördern.

10.

Betriebskontinuität

10.1

Betriebskontinuitätsmanagement:

Die Wiederherstellung der Erbringung des wesentlichen Dienstes auf einem zuvor festgelegten Qualitätsniveau nach einem Sicherheitsvorfall ist zu gewährleisten.

10.2

Notfallmanagement:

Notfallpläne sind zu erstellen, anzuwenden, regelmäßig zu bewerten und zu erproben.

11.

Krisenmanagement

11.1

Krisenmanagement:

Rahmenbedingungen und Prozessabläufe des Krisenmanagements sind für die Aufrechterhaltung des wesentlichen Dienstes vor und während eines Sicherheitsvorfalls zu definieren, umzusetzen und zu erproben.

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