§ 24 GTelG 2012 Nutzungsrechte an ELGA

GTelG 2012 - Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit ist die Nutzung der ELGA-Komponenten

1.

Patientenindex (§ 18),

2.

Gesundheitsdiensteanbieterindex (§ 19),

3.

Verweisregister (§ 20),

4.

Datenspeicher (§ 20),

5.

Berechtigungssystem (§ 21),

6.

Protokollierungssystem (§ 22) sowie

7.

Zugangsportal (§ 23)

zur Erhebung der durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 14 Abs. 2 unentgeltlich.

(2) Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, dürfen ungeachtet ihrer Rechtsform nicht als Auftragsverarbeiter für ELGA ausgeschlossen werden, sobald sie die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 erfüllen.

(3) ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind nicht Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO)

1.

des Patientenindexes (§ 18),

2.

des Gesundheitsdiensteanbieterindexes (§ 19),

3.

des Berechtigungssystems (§ 21),

4.

des Protokollierungssystems (§ 22) sowie

5.

des Zugangsportals (§ 23).

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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