§ 24 GTelG 2012 Nutzungsrechte an ELGA

Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit ist die Nutzung der ELGA-Komponenten

1.

Patientenindex (§ 18),

2.

Gesundheitsdiensteanbieterindex (§ 19),

3.

Verweisregister (§ 20),

4.

Datenspeicher (§ 20),

5.

Berechtigungssystem (§ 21),

6.

Protokollierungssystem (§ 22) sowie

7.

Zugangsportal (§ 23)

zur ErmittlungErhebung der durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 14 Abs. 2 unentgeltlich.

(2) Betreiber von DatenspeichernAuftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO), die Datenspeicher und VerweisregisternVerweisregister betreiben, dürfen ungeachtet ihrer Rechtsform nicht als DienstleisterAuftragsverarbeiter für ELGA ausgeschlossen werden, sobald sie die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 erfüllen.

(3) ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind nicht AuftraggeberVerantwortliche (§Art. 4 DSG 2000Z 7 DSGVO)

1.

des Patientenindexes (§ 18),

2.

des Gesundheitsdiensteanbieterindexes (§ 19),

3.

des Berechtigungssystems (§ 21),

4.

des Protokollierungssystems (§ 22) sowie

5.

des Zugangsportals (§ 23).

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 13.04.2017 bis 24.05.2018

(1) Zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit ist die Nutzung der ELGA-Komponenten

1.

Patientenindex (§ 18),

2.

Gesundheitsdiensteanbieterindex (§ 19),

3.

Verweisregister (§ 20),

4.

Datenspeicher (§ 20),

5.

Berechtigungssystem (§ 21),

6.

Protokollierungssystem (§ 22) sowie

7.

Zugangsportal (§ 23)

zur ErmittlungErhebung der durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 14 Abs. 2 unentgeltlich.

(2) Betreiber von DatenspeichernAuftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO), die Datenspeicher und VerweisregisternVerweisregister betreiben, dürfen ungeachtet ihrer Rechtsform nicht als DienstleisterAuftragsverarbeiter für ELGA ausgeschlossen werden, sobald sie die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 erfüllen.

(3) ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind nicht AuftraggeberVerantwortliche (§Art. 4 DSG 2000Z 7 DSGVO)

1.

des Patientenindexes (§ 18),

2.

des Gesundheitsdiensteanbieterindexes (§ 19),

3.

des Berechtigungssystems (§ 21),

4.

des Protokollierungssystems (§ 22) sowie

5.

des Zugangsportals (§ 23).

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