Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat auf Grundlage des 2. Abschnitts mit Verordnung Folgendes festzulegen:
1.Ziffer einsdie Rollen von Gesundheitsdiensteanbietern und
2.Ziffer 2die näheren Modalitäten der Eintragung gemäß § 9, insbesondere die technischen Anforderungen, die Datenformate, die Periodizität der Aktualisierung der Daten und die einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen.die näheren Modalitäten der Eintragung gemäß Paragraph 9,, insbesondere die technischen Anforderungen, die Datenformate, die Periodizität der Aktualisierung der Daten und die einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen.
(2)Absatz 2Die Anforderungen für die Festlegung zusätzlicher Rollen sind dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in von der jeweiligen Registrierungsstelle unter Anschluss
1.Ziffer einseiner Beschreibung von Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeiten,
2.Ziffer 2der Voraussetzungen, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten zu erfüllen sind,
3.Ziffer 3der Bezeichnung jener Rechtsgrundlage, aus der sich die Berechtigung zur Berufsausübung ergibt, sowie
4.Ziffer 4der Stelle, die darüber entscheidet,
zu übermitteln.
(3)Absatz 3Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann auf Grundlage des 3. Abschnitts weitere Anwendungen vorzusehen, die die Datenerfassung gemäß § 12b Abs. 1 ermöglichen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann auf Grundlage des 3. Abschnitts weitere Anwendungen vorzusehen, die die Datenerfassung gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, ermöglichen.
In Kraft seit 30.09.2024 bis 14.02.2026
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