§ 24r GTelG 2012 Grundsätze der Datenverarbeitung

GTelG 2012 - Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO) von über das EU-Rezept verfügbar gemachten Daten gemäß § 24p sowie über MyHealth@EU verfügbar gemachten Daten gemäß § 24q ist nur zulässig, wenn die Grundsätze gemäß § 24k eingehalten werden.Die Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) von über das EU-Rezept verfügbar gemachten Daten gemäß Paragraph 24 p, sowie über MyHealth@EU verfügbar gemachten Daten gemäß Paragraph 24 q, ist nur zulässig, wenn die Grundsätze gemäß Paragraph 24 k, eingehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Gemeinsame Verantwortliche des EU-Rezepts im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO sind:Gemeinsame Verantwortliche des EU-Rezepts im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO sind:
    1. 1.Ziffer einsim Falle Österreichs als Herkunftsmitgliedstaat:
      1. a)Litera ader für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als Nationale Kontaktstelle und
      2. b)Litera bder jeweils behandelnde Arzt oder die jeweils behandelnde Ärztin,
    2. 2.Ziffer 2im Falle Österreichs als Behandlungsmitgliedstaat
      1. a)Litera ader für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als Nationale Kontaktstelle sowie
      2. b)Litera bdie jeweils abgebende Apotheke,
    wobei die Festlegung der datenschutzrechtlichen Pflichten im Sinne des Art. 26 DSGVO durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen hat.wobei die Festlegung der datenschutzrechtlichen Pflichten im Sinne des Artikel 26, DSGVO durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen hat.
In Kraft seit 15.02.2026 bis 31.12.9999
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