§ 24m GTelG 2012 Überprüfung der Identität von Gesundheitsdiensteanbietern im grenzüberschreitenden Kontext

GTelG 2012 - Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.02.2026
§ 24m.Paragraph 24 m,

Nachweis und Prüfung der eindeutigen Identität von Gesundheitsdiensteanbietern in Österreich haben

  1. 1.Ziffer einsgemäß § 4 Abs. 4 undgemäß Paragraph 4, Absatz 4, und
  2. 2.Ziffer 2für die Zwecke des § 2 Z 2 lit. a bis d mittels Zwei-Faktor-Authentifizierung der jeweils zugreifenden, natürlichen Personfür die Zwecke des Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a bis d mittels Zwei-Faktor-Authentifizierung der jeweils zugreifenden, natürlichen Person
zu erfolgen.
In Kraft seit 15.02.2026 bis 31.12.9999
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