§ 24m GTelG 2012 (Gesundheitstelematikgesetz 2012), Überprüfung der Identität von Gesundheitsdiensteanbietern im grenzüberschreitenden Kontext - JUSLINE Österreich
§ 24m GTelG 2012 Überprüfung der Identität von Gesundheitsdiensteanbietern im grenzüberschreitenden Kontext
2.Ziffer 2für die Zwecke des § 2 Z 2 lit. a bis d mittels Zwei-Faktor-Authentifizierung der jeweils zugreifenden, natürlichen Personfür die Zwecke des Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a bis d mittels Zwei-Faktor-Authentifizierung der jeweils zugreifenden, natürlichen Person
zu erfolgen.
In Kraft seit 15.02.2026 bis 31.12.9999
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