§ 24k GTelG 2012 Grundsätze der Datenverarbeitung

GTelG 2012 - Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO) von personenbezogenen Daten gemäß folgenden Unterabschnitten ist nur zulässig, wennDie Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) von personenbezogenen Daten gemäß folgenden Unterabschnitten ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsim Falle Österreichs als Herkunftsmitgliedstaat die in Österreich wohnhafte oder sozialversicherte natürliche Person ihr Einverständnis (Opt-In) zur Datenverarbeitung gemäß § 24i Abs. 2 erklärt hat,im Falle Österreichs als Herkunftsmitgliedstaat die in Österreich wohnhafte oder sozialversicherte natürliche Person ihr Einverständnis (Opt-In) zur Datenverarbeitung gemäß Paragraph 24 i, Absatz 2, erklärt hat,
    2. 2.Ziffer 2die natürliche Person gemäß § 24l eindeutig identifiziert wurde,die natürliche Person gemäß Paragraph 24 l, eindeutig identifiziert wurde,
    3. 3.Ziffer 3dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin als Nationale Kontaktstelle oder als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung gemäß § 24m eindeutig identifiziert wurde und gemäß Abs. 2 zur Verarbeitung der Daten berechtigt ist sowiedem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin als Nationale Kontaktstelle oder als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung gemäß Paragraph 24 m, eindeutig identifiziert wurde und gemäß Absatz 2, zur Verarbeitung der Daten berechtigt ist sowie
    4. 4.Ziffer 4die gemäß den folgenden Unterabschnitten beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 24m eindeutig identifiziert wurden und gemäß dem jeweiligen Unterabschnitt zur Verarbeitung der Daten berechtigt sind.die gemäß den folgenden Unterabschnitten beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 m, eindeutig identifiziert wurden und gemäß dem jeweiligen Unterabschnitt zur Verarbeitung der Daten berechtigt sind.
  2. (2)Absatz 2Die durch MyHealth@EU verfügbar gemachten Daten dürfen ausschließlich
    1. 1.Ziffer einsfür Zwecke der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung von
      1. a)Litera adem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin als Nationalen Kontaktstelle,
      2. b)Litera bGesundheitsdiensteanbietern, die eine natürliche Person anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten in Österreich gemäß den folgenden Unterabschnitten behandeln oder betreuen sowie
    2. 2.Ziffer 2zum Zwecke der Wahrnehmung der Rechte der natürlichen Person gemäß § 24n Abs. 1 vonzum Zwecke der Wahrnehmung der Rechte der natürlichen Person gemäß Paragraph 24 n, Absatz eins, von
      1. a)Litera ader natürlichen Person selbst,
      2. b)Litera bgesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter/inne/n der natürlichen Person,
      3. c)Litera cder ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung sowie
      4. d)Litera dder Nationalen Kontaktstelle
    verarbeitet werden.
  3. (3)Absatz 3Für die Zwecke des Abs. 2 dürfen die folgenden ELGA-Komponenten verwendet werden:Für die Zwecke des Absatz 2, dürfen die folgenden ELGA-Komponenten verwendet werden:
    1. 1.Ziffer einsder Patient/inn/enindex gemäß § 18,der Patient/inn/enindex gemäß Paragraph 18,,
    2. 2.Ziffer 2der Gesundheitsdiensteanbieterindex gemäß § 19,der Gesundheitsdiensteanbieterindex gemäß Paragraph 19,,
    3. 3.Ziffer 3das Berechtigungssystem gemäß § 21,das Berechtigungssystem gemäß Paragraph 21,,
    4. 4.Ziffer 4das Protokollierungssystem gemäß § 22 sowiedas Protokollierungssystem gemäß Paragraph 22, sowie
    5. 5.Ziffer 5das Zugangsportal gemäß § 23.das Zugangsportal gemäß Paragraph 23,
In Kraft seit 15.02.2026 bis 31.12.9999
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