Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.02.2026
(1)Absatz einsGesundheitsdiensteanbieter im Sinne des 3. Unterabschnitts (im Folgenden „Gesundheitsdiensteanbieter“) sind ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter im Sinne des § 2 Z 10 lit. a.Gesundheitsdiensteanbieter im Sinne des 3. Unterabschnitts (im Folgenden „Gesundheitsdiensteanbieter“) sind ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a,
(2)Absatz 2Gesundheitsdiensteanbieter dürfen auf die EU-Patientenkurzakte, die ihnen aus anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaaten mittels der grenzüberschreitenden Anwendung gemäß § 24s Abs. 1 über MyHealth@EU von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin als Nationalen Kontaktstelle gemäß § 24j übermittelt wird, zugreifen.Gesundheitsdiensteanbieter dürfen auf die EU-Patientenkurzakte, die ihnen aus anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaaten mittels der grenzüberschreitenden Anwendung gemäß Paragraph 24 s, Absatz eins, über MyHealth@EU von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin als Nationalen Kontaktstelle gemäß Paragraph 24 j, übermittelt wird, zugreifen.
(3)Absatz 3Die Identifikation des Gesundheitsdiensteanbieters als natürliche Person oder der von ihm beschäftigten natürlichen Personen hat gemäß § 24m zu erfolgen.Die Identifikation des Gesundheitsdiensteanbieters als natürliche Person oder der von ihm beschäftigten natürlichen Personen hat gemäß Paragraph 24 m, zu erfolgen.
In Kraft seit 15.02.2026 bis 31.12.9999
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