§ 2 GTelG 2012 Begriffsbestimmungen

GTelG 2012 - Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024
§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

  1. 1.Ziffer eins„Gesundheitsdaten“: Gesundheitsdaten gemäß Art. 4 Z 15 DSGVO.„Gesundheitsdaten“: Gesundheitsdaten gemäß Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO.
  2. 1a.Ziffer eins a„Genetische Daten“: Genetische Daten gemäß Art. 4 Z 13 DSGVO.„Genetische Daten“: Genetische Daten gemäß Artikel 4, Ziffer 13, DSGVO.
  3. 2.Ziffer 2„Gesundheitsdiensteanbieter“: Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 7 und 8 DSGVO), die regelmäßig in einer Rolle nach der gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 erlassenen Verordnung Gesundheitsdaten oder genetische Daten in elektronischer Form zu folgenden Zwecken verarbeiten:„Gesundheitsdiensteanbieter“: Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 7 und 8 DSGVO), die regelmäßig in einer Rolle nach der gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erlassenen Verordnung Gesundheitsdaten oder genetische Daten in elektronischer Form zu folgenden Zwecken verarbeiten:
    1. a)Litera amedizinische Behandlung oder Versorgung oder
    2. b)Litera bpflegerische Betreuung oder
    3. c)Litera cVerrechnung von Gesundheitsdienstleistungen oder
    4. d)Litera dVersicherung von Gesundheitsrisiken oder
    5. e)Litera eWahrnehmung von Patient/inn/en/rechten.
  4. 3.Ziffer 3„IT-Sicherheitskonzept“: Summe aller Datensicherheitsmaßnahmen eines Gesundheitsdiensteanbieters, die zum Schutz von personenbezogenen Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, notwendig und angemessen im Sinne des Art. 32 DSGVO sind.„IT-Sicherheitskonzept“: Summe aller Datensicherheitsmaßnahmen eines Gesundheitsdiensteanbieters, die zum Schutz von personenbezogenen Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, notwendig und angemessen im Sinne des Artikel 32, DSGVO sind.
  5. 4.Ziffer 4„Registrierungsstellen“: jene Stellen, die die Verzeichnisse gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 führen oder in § 9 Abs. 3 Z 2 und 3 angeführt sind.„Registrierungsstellen“: jene Stellen, die die Verzeichnisse gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, führen oder in Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 angeführt sind.
  6. 5.Ziffer 5„Rolle“: Klassifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern nach der Art ihres Aufgabengebietes, ihrer Erwerbstätigkeit, ihres Betriebszweckes oder ihres Dienstleistungsangebotes.
  7. 6.Ziffer 6„Elektronische Gesundheitsakte“ („ELGA“): ein Informationssystem, das allen berechtigten ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (Z 10) und ELGA-Teilnehmer/inne/n ELGA-Gesundheitsdaten (Z 9) in elektronischer Form orts- und zeitunabhängig (ungerichtete Kommunikation) zur Verfügung stellt.„Elektronische Gesundheitsakte“ („ELGA“): ein Informationssystem, das allen berechtigten ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (Ziffer 10,) und ELGA-Teilnehmer/inne/n ELGA-Gesundheitsdaten (Ziffer 9,) in elektronischer Form orts- und zeitunabhängig (ungerichtete Kommunikation) zur Verfügung stellt.
  8. 7.Ziffer 7„Datenspeicher“ („Repository“): technische Infrastruktur, die der Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten dient.
  9. 8.Ziffer 8„elektronische Verweise auf ELGA-Gesundheitsdaten“: elektronische Informationen in ELGA zu Art und Speicherort von ELGA-Gesundheitsdaten.
  10. 9.Ziffer 9„ELGA-Gesundheitsdaten“: Folgende personenbezogene Daten, die zur weiteren Behandlung, Betreuung oder Sicherung der Versorgungskontinuität von ELGA-Teilnehmer/inne/n wesentlich sein könnten und in ELGA verarbeitet werden dürfen:
    1. a)Litera amedizinische Dokumente einschließlich allfälliger Bilddaten in standardisierter Form gemäß § 28 Abs. 2 Z 1, die Gesundheitsdaten gemäß Z 1 oder genetische Daten gemäß Z 1a, mit Ausnahme von Daten, die ausschließlich die Verrechnung von Gesundheitsdienstleistungen oder gesundheitsbezogenen Versicherungsdienstleistungen betreffen, enthalten, wie:medizinische Dokumente einschließlich allfälliger Bilddaten in standardisierter Form gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins,, die Gesundheitsdaten gemäß Ziffer eins, oder genetische Daten gemäß Ziffer eins a,, mit Ausnahme von Daten, die ausschließlich die Verrechnung von Gesundheitsdienstleistungen oder gesundheitsbezogenen Versicherungsdienstleistungen betreffen, enthalten, wie:
      1. aa)Sub-Litera, a, aEntlassungsbriefe gemäß § 24 Abs. 2 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957,Entlassungsbriefe gemäß Paragraph 24, Absatz 2, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,,
      2. bb)Sub-Litera, b, bLaborbefunde,
      3. cc)Sub-Litera, c, cBefunde der bildgebenden Diagnostik sowie
      4. dd)Sub-Litera, d, dweitere medizinische Befunde in Struktur und Format gemäß § 28 Abs. 2 Z 3 lit. a,weitere medizinische Befunde in Struktur und Format gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a,,
    2. b)Litera bMedikationsdaten gemäß Z 1 betreffend verschreibungspflichtige sowie nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel („e-Medikation“),Medikationsdaten gemäß Ziffer eins, betreffend verschreibungspflichtige sowie nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel („e-Medikation“),
    3. c)Litera cPatientenverfügungen (§ 2 Abs. 1 des Patientenverfügungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 55/2006),Patientenverfügungen (Paragraph 2, Absatz eins, des Patientenverfügungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2006,),
    4. d)Litera dVorsorgevollmachten (§ 260 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811),Vorsorgevollmachten (Paragraph 260, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811),
    5. e)Litera eDaten aus den Registern gemäß den §§ 45 und 46 des Medizinproduktegesetzes 2021 (MPG 2021), BGBl. I Nr. 122/2021, sowieDaten aus den Registern gemäß den Paragraphen 45 und 46 des Medizinproduktegesetzes 2021 (MPG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2021,, sowie
    6. f)Litera fPatientendaten gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. b sublit. i der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung („patient summary“),Patientendaten gemäß Artikel 14, Absatz 2, Litera b, Sub-Litera, i, der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung („patient summary“),
    wobei Geheimnisse gemäß § 10 Abs. 4 KAKuG, Daten dieser Art, wenn sie von anderen Gesundheitsdiensteanbietern verwendet werden, sowie Aufzeichnungen über Ergebnisse gemäß § 71a Abs. 2 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, keinesfalls ELGA-Gesundheitsdaten sind.wobei Geheimnisse gemäß Paragraph 10, Absatz 4, KAKuG, Daten dieser Art, wenn sie von anderen Gesundheitsdiensteanbietern verwendet werden, sowie Aufzeichnungen über Ergebnisse gemäß Paragraph 71 a, Absatz 2, des Gentechnikgesetzes (GTG), Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,, keinesfalls ELGA-Gesundheitsdaten sind.
  11. 10.Ziffer 10„ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter“ sind die folgenden Gesundheitsdiensteanbieter (Z 2):„ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter“ sind die folgenden Gesundheitsdiensteanbieter (Ziffer 2,):
    1. a)Litera aAngehörige des ärztlichen Berufes gemäß § 3 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, auch bei Ausübung des ärztlichen Berufes in der Form einer Zusammenarbeit als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis, ausgenommen:Angehörige des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 3, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, auch bei Ausübung des ärztlichen Berufes in der Form einer Zusammenarbeit als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis, ausgenommen:
      1. aa)Sub-Litera, a, aÄrzte und Ärztinnen, die Aufgaben des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger erfüllen,
      2. bb)Sub-Litera, b, bÄrzte und Ärztinnen, die die Grundlagen von Versicherungsverhältnissen sowie daraus resultierende Ansprüche zu beurteilen haben,
      3. cc)Sub-Litera, c, cArbeitsmediziner/innen (§ 81 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994),Arbeitsmediziner/innen (Paragraph 81, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,),
      4. dd)Sub-Litera, d, dAmtsärzte und Amtsärztinnen (§ 41 ÄrzteG 1998),Amtsärzte und Amtsärztinnen (Paragraph 41, ÄrzteG 1998),
      5. ee)Sub-Litera, e, eÄrzte und Ärztinnen, die an der Feststellung der Eignung zum Wehrdienst mitwirken, sowie
      6. ff)Sub-Litera, f, fSchulärzte und Schulärztinnen (§ 66 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),Schulärzte und Schulärztinnen (Paragraph 66, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,),
    2. b)Litera bAngehörige des zahnärztlichen Berufes (§ 5 des Zahnärztegesetzes [ZÄG], BGBl. I Nr. 126/2005), auch bei Ausübung des zahnärztlichen Berufes in der Form einer Zusammenarbeit als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis, ausgenommen:Angehörige des zahnärztlichen Berufes (Paragraph 5, des Zahnärztegesetzes [ZÄG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,), auch bei Ausübung des zahnärztlichen Berufes in der Form einer Zusammenarbeit als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis, ausgenommen:
      1. aa)Sub-Litera, a, aDentisten und Dentistinnen (§ 60 ZÄG),Dentisten und Dentistinnen (Paragraph 60, ZÄG),
      2. bb)Sub-Litera, b, bAmtszahnärzte und Amtszahnärztinnen (§ 32 ZÄG),Amtszahnärzte und Amtszahnärztinnen (Paragraph 32, ZÄG),
      3. cc)Sub-Litera, c, cZahnärzte und Zahnärztinnen, die Aufgaben des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger erfüllen sowie
      4. dd)Sub-Litera, d, dZahnärzte und Zahnärztinnen, die die Grundlagen von Versicherungsverhältnissen sowie daraus resultierende Ansprüche zu beurteilen haben,
    3. c)Litera cApotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907,Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907,
    4. d)Litera dKrankenanstalten gemäß § 1 KAKuG, ausgenommen selbstständige Ambulatorien (§ 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG) im Aufgabenbereich der Arbeitsmedizin sowieKrankenanstalten gemäß Paragraph eins, KAKuG, ausgenommen selbstständige Ambulatorien (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG) im Aufgabenbereich der Arbeitsmedizin sowie
    5. e)Litera eEinrichtungen der Pflege, deren Betrieb einer Melde-, Anzeige- oder Bewilligungspflicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften sowie der behördlichen Aufsicht oder Kontrolle unterliegt.
  12. 11.Ziffer 11„ELGA-Systempartner“: der Bund, die Länder sowie der Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden: Dachverband).
  13. 12.Ziffer 12„ELGA-Teilnehmer/innen“: natürliche Personen, die die Teilnahmevoraussetzungen des § 15 erfüllen und für die daher elektronische Verweise auf sie betreffende ELGA-Gesundheitsdaten (Z 9) aufgenommen werden dürfen.„ELGA-Teilnehmer/innen“: natürliche Personen, die die Teilnahmevoraussetzungen des Paragraph 15, erfüllen und für die daher elektronische Verweise auf sie betreffende ELGA-Gesundheitsdaten (Ziffer 9,) aufgenommen werden dürfen.
  14. 13.Ziffer 13„Verweisregister“ („Registry“): ein Register, das im Rahmen von ELGA der Aufnahme von elektronischen Verweisen auf ELGA-Gesundheitsdaten (Z 9) dient.„Verweisregister“ („Registry“): ein Register, das im Rahmen von ELGA der Aufnahme von elektronischen Verweisen auf ELGA-Gesundheitsdaten (Ziffer 9,) dient.
  15. 14.Ziffer 14„ELGA-Ombudsstelle“: jene Stelle, die ELGA-Teilnehmer/innen bei der Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte in Angelegenheiten von ELGA und in Angelegenheiten des Datenschutzes, Bürger/innen darüber hinaus in Angelegenheiten von eHealth-Anwendungen, berät und unterstützt sowie die ELGA-Systempartner bei der Weiterentwicklung der Teilnehmer/innen/rechte und des Datenschutzes unterstützt.
  16. 15.Ziffer 15„Widerspruchstellen“: jene Stellen, gegenüber denen ein genereller Widerspruch von ELGA-Teilnehmer/inne/n schriftlich abgegeben werden kann.
  17. 16.Ziffer 16„ELGA-Anwendung“: die auf einen bestimmten Zweck gerichtete Verwendung von ELGA durch ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter und ELGA-Teilnehmer/innen gemäß dem 4. Abschnitt.
  18. 17.Ziffer 17„eHealth-Anwendung:“ die auf einen bestimmten Zweck gerichtete Verwendung von ELGA-Komponenten durch Bürger/innen und Gesundheitsdiensteanbieter gemäß dem 5. Abschnitt.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 29.09.2024
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