Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024
(1)Absatz einsNachweis und Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern haben gemäß § 4 Abs. 4 zu erfolgen.Nachweis und Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern haben gemäß Paragraph 4, Absatz 4, zu erfolgen.
(2)Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 mit Verordnung diese Rollen festzulegen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, mit Verordnung diese Rollen festzulegen.
In Kraft seit 30.09.2024 bis 31.12.9999
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