Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.03.2024
(1) Nachweis und Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern haben gemäß § 4 Abs. 4 zu erfolgen.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 mit Verordnung diese Rollen festzulegen.
In Kraft seit 15.10.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 GTelG 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 GTelG 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 GTelG 2012