§ 12a GTelG 2012 Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs

GTelG 2012 - Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024
  1. (1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister darf zur Bereitstellung qualitätsgesicherter gesundheitsbezogener Informationen für die Bevölkerung ein öffentlich zugängliches Gesundheitsportal betreiben.
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesundheitsportal hat den Zugang (§ 23) zuDieses Gesundheitsportal hat den Zugang (Paragraph 23,) zu
    1. 1.Ziffer einsELGA,
    2. 2.Ziffer 2dem Elektronischen Impfpass (eImpfpass),
    3. 3.Ziffer 3dem eHVD-Webservice gemäß § 10 Abs. 7 sowieWebservice gemäß Paragraph 10, Absatz 7, sowie
    4. 4.Ziffer 4den Zertifikaten gemäß § 4b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 Z 3 des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950,den Zertifikaten gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, Ziffer 3, des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,,
    5. 5.Ziffer 5dem eEltern-Kind-Pass-Portal gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes (EKPG), BGBl. I Nr. 82/2023,dem eEltern-Kind-Pass-Portal gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes (EKPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,,
    anzubieten und die Überprüfung der Identität der betroffenen Personen gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Z 2 zu gewährleisten.anzubieten und die Überprüfung der Identität der betroffenen Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, zu gewährleisten.
In Kraft seit 30.06.2023 bis 30.06.2025
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