§ 17 GTelG 2012 ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung

GTelG 2012 - Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024
  1. (1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) zur Unterstützung von betroffenen Personen und Gesundheitsdiensteanbeitern gemäß dem 4. oder 5. Abschnitt eine ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung mit Verordnung gemäß § 28a Abs. 1 Z 7 einzurichten und zu betreiben.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) zur Unterstützung von betroffenen Personen und Gesundheitsdiensteanbeitern gemäß dem 4. oder 5. Abschnitt eine ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung mit Verordnung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 7, einzurichten und zu betreiben.
  2. (2)Absatz 2Diese ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung besteht aus folgenden Bereichen:
    1. 1.Ziffer einsELGA-Ombudsstelle,
    2. 2.Ziffer 2eHealth-Servicestelle,
    3. 3.Ziffer 3Widerspruchstelle und
    4. 4.Ziffer 4Serviceline.
  3. (3)Absatz 3Die Aufgaben der jeweiligen Bereiche gemäß Abs. 2 sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin mit Verordnung gemäß § 28a Abs. 1 Z 7 festzulegen.Die Aufgaben der jeweiligen Bereiche gemäß Absatz 2, sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin mit Verordnung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 7, festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitarbeiter/innen der ELGA und eHealth-Supporteinrichtung sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich über das Datengeheimnis gemäß § 6 DSG zu informieren. Dieses Datengeheimnis gilt auch über die Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter/innen hinaus.Die Mitarbeiter/innen der ELGA und eHealth-Supporteinrichtung sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich über das Datengeheimnis gemäß Paragraph 6, DSG zu informieren. Dieses Datengeheimnis gilt auch über die Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter/innen hinaus.
In Kraft seit 30.09.2024 bis 31.12.9999
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