Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024
(1)Absatz einsIn den eHVD sind folgende Daten aufzunehmen:
1.Ziffer einsName sowie akademische Grade oder Bezeichnung des Gesundheitsdiensteanbieters,
2.Ziffer 2die Bezeichnung des Rechtsträgers, wenn der Gesundheitsdiensteanbieter keine natürliche Person ist,
3.Ziffer 3Identifikatoren des Gesundheitsdiensteanbieters einschließlich der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß § 8 E-GovG,Identifikatoren des Gesundheitsdiensteanbieters einschließlich der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß Paragraph 8, E-GovG,
4.Ziffer 4Angaben zur beruflichen, postalischen und elektronischen Erreichbarkeit des Gesundheitsdiensteanbieters,
5.Ziffer 5die Rolle(n) sowie besondere Befugnisse oder Eigenschaften des Gesundheitsdiensteanbieters,
6.Ziffer 6die eindeutige Kennung (OID) und den symbolischen Bezeichner,
7.Ziffer 7die Staatsangehörigkeit des Gesundheitsdiensteanbieters,
8.Ziffer 8die zur Verschlüsselung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten erforderlichen Angaben oder die elektronische Adresse, an der diese Angaben aufgefunden werden können,
9.Ziffer 9die Angabe, ob es sich um einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter handelt,
10.Ziffer 10Angaben zur geografischen Lokalisierung des Gesundheitsdiensteanbieters,
11.Ziffer 11Angaben über das Leistungsangebot des Gesundheitsdiensteanbieters,
12.Ziffer 12die Bezeichnung jener Registrierungsstelle gemäß § 2 Z 4, von der die Daten in den eHVD eingebracht wurden, und gegebenenfalls die Bezeichnung der Herkunftsquelle der Daten sowiedie Bezeichnung jener Registrierungsstelle gemäß Paragraph 2, Ziffer 4,, von der die Daten in den eHVD eingebracht wurden, und gegebenenfalls die Bezeichnung der Herkunftsquelle der Daten sowie
13.Ziffer 13das Datum der Aufnahme der Daten in den eHVD sowie das Datum der letzten Berichtigung.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 sind Angaben über die elektronische Erreichbarkeit (Abs. 1 Z 4) und die Angaben zu Abs. 1 Z 8 und 11 nur insoweit in den eHVD aufzunehmen, als sie von den Registrierungsstellen übermittelt werden.Abweichend von Absatz eins, sind Angaben über die elektronische Erreichbarkeit (Absatz eins, Ziffer 4,) und die Angaben zu Absatz eins, Ziffer 8 und 11 nur insoweit in den eHVD aufzunehmen, als sie von den Registrierungsstellen übermittelt werden.
(3)Absatz 3Die Angaben über besondere Befugnisse oder Eigenschaften gemäß Abs. 1 Z 5 und zu Abs. 1 Z 6, 9, 10, 12 und 13 sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zu ergänzen.Die Angaben über besondere Befugnisse oder Eigenschaften gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und zu Absatz eins, Ziffer 6,, 9, 10, 12 und 13 sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zu ergänzen.
(4)Absatz 4Für die eindeutige elektronische Identifikation von Gesundheitsdiensteanbietern (Abs. 1 Z 3), die natürliche Personen sind, haben Registrierungsstellen bereichsspezifische Personenkennzeichen zu verwenden. Werden die bereichsspezifischen Personenkennzeichen von den Registrierungsstellen nicht zur Verfügung gestellt, sind dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 das Geburtsdatum, das Geschlecht sowie der Geburtsort des betreffenden Gesundheitsdiensteanbieters, falls letzterer verfügbar und zu Identifikationszwecken erforderlich ist, zu übermitteln.Für die eindeutige elektronische Identifikation von Gesundheitsdiensteanbietern (Absatz eins, Ziffer 3,), die natürliche Personen sind, haben Registrierungsstellen bereichsspezifische Personenkennzeichen zu verwenden. Werden die bereichsspezifischen Personenkennzeichen von den Registrierungsstellen nicht zur Verfügung gestellt, sind dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz eins, das Geburtsdatum, das Geschlecht sowie der Geburtsort des betreffenden Gesundheitsdiensteanbieters, falls letzterer verfügbar und zu Identifikationszwecken erforderlich ist, zu übermitteln.
(5)Absatz 5Die eindeutige Kennung gemäß Abs. 1 Z 6 (OID und symbolischer Bezeichner) ist anhand der ÖNORM A 2642, „Informationstechnologie – Kommunikation offener Systeme, Verfahren zur Registrierung von Informationsobjekten in Österreich“ vom 1. Jänner 2011 aus der Kennung (OID) des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums abzuleiten. Die im Abs. 1 Z 1 bis 7, 12 und 13 bezeichneten Daten dürfen von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin einem gegebenenfalls eingerichteten System für die Vergabe und Verwaltung von Objektidentifikatoren übermittelt werden.Die eindeutige Kennung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, (OID und symbolischer Bezeichner) ist anhand der ÖNORM A 2642, „Informationstechnologie – Kommunikation offener Systeme, Verfahren zur Registrierung von Informationsobjekten in Österreich“ vom 1. Jänner 2011 aus der Kennung (OID) des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums abzuleiten. Die im Absatz eins, Ziffer eins, bis 7, 12 und 13 bezeichneten Daten dürfen von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin einem gegebenenfalls eingerichteten System für die Vergabe und Verwaltung von Objektidentifikatoren übermittelt werden.
(6)Absatz 6Die im eHVD enthaltenen Daten sind mit Ausnahme der Identifikatoren und der Staatsangehörigkeit des Gesundheitsdiensteanbieters (Abs. 1 Z 3 und Z 7) und jener Daten, die aufgrund bestehender Rechtsvorschriften von einer Veröffentlichung ausgenommen sind, öffentlich zugänglich und – soweit erforderlich – auch in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.Die im eHVD enthaltenen Daten sind mit Ausnahme der Identifikatoren und der Staatsangehörigkeit des Gesundheitsdiensteanbieters (Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 7,) und jener Daten, die aufgrund bestehender Rechtsvorschriften von einer Veröffentlichung ausgenommen sind, öffentlich zugänglich und – soweit erforderlich – auch in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.
(7)Absatz 7Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin darf die im eHVD gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6, 8, 12 und 13 gespeicherten Daten Gesundheitsdiensteanbietern oder deren Auftragsverarbeitern (Art. 4 Z 8 DSGVO) (Anm. 1) im Umfang des nachzuweisenden Bedarfs übermitteln. Die Übermittlungsempfänger dürfen die Daten ausschließlich für Zwecke gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 verarbeiten.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin darf die im eHVD gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 6, 8, 12 und 13 gespeicherten Daten Gesundheitsdiensteanbietern oder deren Auftragsverarbeitern (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) Anmerkung 1) im Umfang des nachzuweisenden Bedarfs übermitteln. Die Übermittlungsempfänger dürfen die Daten ausschließlich für Zwecke gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, verarbeiten.
In Kraft seit 30.09.2024 bis 31.12.9999
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