Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.10.2024
(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat ein Zugangsportal zu
1.Ziffer einsELGA und
2.Ziffer 2eHealth-Anwendungen nach Maßgabe des 5. Abschnitts
zur Verfügung zu stellen, das die eindeutige Identifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 12b Abs. 2 und die eindeutige Identifizierung von betroffenen Personen gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 ermöglicht.. Dieses Zugangsportal bietet Funktionen zur Wahrung der ELGA-Teilnehmer/innenrechte gemäß §§ 15 und 16 an.zur Verfügung zu stellen, das die eindeutige Identifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 12 b, Absatz 2 und die eindeutige Identifizierung von betroffenen Personen gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, ermöglicht.. Dieses Zugangsportal bietet Funktionen zur Wahrung der ELGA-Teilnehmer/innenrechte gemäß Paragraphen 15, und 16 an.
(2)Absatz 2Der Zugriff auf das Zugangsportal darf ausschließlich über Anwendungen erfolgen, die die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 gewährleisten.Der Zugriff auf das Zugangsportal darf ausschließlich über Anwendungen erfolgen, die die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, gewährleisten.
In Kraft seit 30.09.2024 bis 31.12.9999
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