§ 24g GTelG 2012 Auswertungen

GTelG 2012 - Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.10.2024
§ 24g.Paragraph 24 g,

Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24c Abs. 2 im Sinne des § 11 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes (G-ZG), BGBl. I Nr. 26/2017, verarbeiten. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, im Sinne des Paragraph 11, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes (G-ZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, verarbeiten.

In Kraft seit 30.09.2024 bis 31.12.9999
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