§ 24p GTelG 2012 Österreich als Herkunftsmitgliedstaat

GTelG 2012 - Gesundheitstelematikgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.02.2026
§ 24p.Paragraph 24 p,

Zum Zwecke der Abgabe von in Österreich elektronisch verschriebenen Arzneimitteln durch Gesundheitsdiensteanbieter in einem anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaat hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die Daten des EU-Rezepts gemäß § 24o Abs. 2 als Nationale Kontaktstelle gemäß § 24j auf Anfrage an die Nationale Kontaktstelle im jeweiligen Behandlungsmitgliedstaat zu übermitteln. Zu diesem Zwecke ist den Gesundheitsdiensteanbietern der anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaaten die Überprüfung der Identität der natürlichen Person gemäß § 24l zu ermöglichen. Zum Zwecke der Abgabe von in Österreich elektronisch verschriebenen Arzneimitteln durch Gesundheitsdiensteanbieter in einem anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaat hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die Daten des EU-Rezepts gemäß Paragraph 24 o, Absatz 2, als Nationale Kontaktstelle gemäß Paragraph 24 j, auf Anfrage an die Nationale Kontaktstelle im jeweiligen Behandlungsmitgliedstaat zu übermitteln. Zu diesem Zwecke ist den Gesundheitsdiensteanbietern der anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaaten die Überprüfung der Identität der natürlichen Person gemäß Paragraph 24 l, zu ermöglichen.

In Kraft seit 15.02.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24p GTelG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24p GTelG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24p GTelG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24p GTelG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24p GTelG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GTelG 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24o GTelG 2012
§ 24q GTelG 2012