§ 24s GTelG 2012 Allgemeine Bestimmungen zur EU-Patientenkurzakte

GTelG 2012 - Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.02.2026
  1. (1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat eine grenzüberschreitende Anwendung zum Abruf der EU-Patientenkurzakte gemäß § 2 Abs. 2 Z 28 einzurichten und zu betreiben. Die grenzüberschreitende Anwendung zum Abruf der EU-Patientenkurzakte ist Teil der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur gemäß § 3 Z 15 G-ZG.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat eine grenzüberschreitende Anwendung zum Abruf der EU-Patientenkurzakte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 28, einzurichten und zu betreiben. Die grenzüberschreitende Anwendung zum Abruf der EU-Patientenkurzakte ist Teil der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, G-ZG.
  2. (2)Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als Nationale Kontaktstelle hat seine/ihre Aufgaben gemäß § 24j Abs. 3 für den Abruf der EU-Patientenkurzakte zu erfüllen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als Nationale Kontaktstelle hat seine/ihre Aufgaben gemäß Paragraph 24 j, Absatz 3, für den Abruf der EU-Patientenkurzakte zu erfüllen.
  3. (3)Absatz 3Im Rahmen der EU-Patientenkurzakte dürfen (sofern vorhanden und zutreffend) die folgenden Datenarten verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einsAngaben zur natürlichen Person (inklusive Identitätsdaten, Kontaktdaten, Angaben zur Versicherung),
    2. 2.Ziffer 2Allergien,
    3. 3.Ziffer 3Medizinische Warnungen,
    4. 4.Ziffer 4Informationen über Impfungen/Prophylaxen, gegebenenfalls in Form eines Impfausweises,
    5. 5.Ziffer 5Medizinische Probleme (aktuelle, gelöste, abgeschlossene oder inaktive Probleme, auch in einer internationalen Kodierung zur Klassifizierung),
    6. 6.Ziffer 6Informationen in Textform zur medizinischen Vorgeschichte,
    7. 7.Ziffer 7Medizinprodukte und Implantate,
    8. 8.Ziffer 8Medizinische Verfahren oder Pflegeverfahren,
    9. 9.Ziffer 9Funktionszustand,
    10. 10Ziffer 10Derzeitige und frühere Medikation,
    11. 11.Ziffer 11Gesundheitsrelevante Beobachtungen zum sozialen Hintergrund (Konsum von Alkohol, Tabak, etc.),
    12. 12.Ziffer 12Schwangerschaftshistorie,
    13. 13.Ziffer 13von der natürlichen Person selbst zur Verfügung gestellte Daten,
    14. 14.Ziffer 14Beobachteter Gesundheitszustand,
    15. 15.Ziffer 15der aktuelle Versorgungsplan,
    16. 16.Ziffer 16Angaben zu seltenen Krankheiten (zum Beispiel Einzelheiten über die Auswirkungen oder Merkmale der Krankheit, etc.) und
    17. 17.Ziffer 17Ergebnisse von Untersuchungen.
In Kraft seit 15.02.2026 bis 31.12.9999
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