§ 24u GTelG 2012 Grundsätze der Datenverarbeitung

GTelG 2012 - Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO) von über MyHealth@EU verfügbar gemachten Daten gemäß § 24t ist nur zulässig, wenn die Grundsätze gemäß § 24k eingehalten werden.Die Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) von über MyHealth@EU verfügbar gemachten Daten gemäß Paragraph 24 t, ist nur zulässig, wenn die Grundsätze gemäß Paragraph 24 k, eingehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Gemeinsame Verantwortliche der EU-Patientenkurzakte im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO sind:Gemeinsame Verantwortliche der EU-Patientenkurzakte im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO sind:
    1. 1.Ziffer einsim Falle Österreichs als Behandlungsmitgliedstaat
      1. a)Litera ader für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als Nationale Kontaktstelle sowie
      2. b)Litera bder Gesundheitsdiensteanbieter,
    wobei die Festlegung der datenschutzrechtlichen Pflichten im Sinne des Art. 26 DSGVO durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen hat.wobei die Festlegung der datenschutzrechtlichen Pflichten im Sinne des Artikel 26, DSGVO durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen hat.
In Kraft seit 15.02.2026 bis 31.12.9999
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