(1) Die Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO) von Daten im zentralen Impfregister gemäß § 24c Abs. 2 bis 7 sowie zu den in Abs. 2 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn
1. | die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 4 Abs. 4 oder § 4a eindeutig identifiziert wurden, | |||||||||
2. | die Vertraulichkeit (§ 6) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist, | |||||||||
3. | die Integrität (§ 7) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist, | |||||||||
4. | eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 24f Abs. 4 besteht sowie | |||||||||
5. | die Bürger/innen, soweit es sich um Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1, Z 2, Z 5, Z 6 oder Z 7 handelt, gemäß § 18 Abs. 4 oder durch Abgleich von Daten mit dem oder Abfrage des Stammzahlenregisters gemäß § 2 Z 9 E-GovG eindeutig identifiziert wurden. Für den Abgleich von Daten mit dem Stammzahlenregister gilt § 18 Abs. 4 Z 5 sinngemäß. |
(2) Die im Impfregister gespeicherten Daten dürfen personenbezogen ausschließlich für folgende Zwecke verarbeitet werden:
1. | Zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten, | |||||||||
2. | Darstellung persönlicher Impfkalender auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich, | |||||||||
3. | Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich, | |||||||||
4. | statistische Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24g, | |||||||||
5. | Krisenmanagement, sowohl im Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß § 1 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, als auch im Rahmen der Pharmakovigilanz, | |||||||||
6. | Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen sowie | |||||||||
7. | Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß § 24e Abs. 1. |
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