§ 12a GTelG 2012 Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs

Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hatdarf zur Bereitstellung qualitätsgesicherter gesundheitsbezogener Informationen für die Bevölkerung ein öffentlich zugängliches Gesundheitsportal zu betreiben.
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesundheitsportal hat den Zugang (§ 23) zu
    1. 1.Ziffer einsELGA,
    2. 2.Ziffer 2dem Elektronischen Impfpass (eImpfpass),
    3. 3.Ziffer 3dem eHVD-Webservice gemäß § 10 Abs. 7 sowiedem eHVD-Webservice gemäß Paragraph 10, Absatz 7, sowie
    Dieses Gesundheitsportal hat den Zugang (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 33, BGBl. I Nr. 105/2024)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 33,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024Paragraph 23,) zu
    1. 1.Ziffer einsELGA,
    2. 2.Ziffer 2dem Elektronischen Impfpass (eImpfpass),
    3. 3.Ziffer 3dem eHVD-Webservice gemäß § 10 Abs. 7 sowieWebservice gemäß Paragraph 10, Absatz 7, sowie
    4. 4.Ziffer 4den Zertifikaten gemäß § 4b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 Z 3 des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950,den Zertifikaten gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, Ziffer 3, des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,,
    5. 5.Ziffer 5dem eEltern-Kind-Pass-Portal gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes (EKPG), BGBl. I Nr. 82/2023,dem eEltern-Kind-Pass-Portal gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes (EKPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,,
    anzubieten und die Überprüfung der Identität der betroffenen Personen gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Z 2 zu gewährleisten.anzubieten und die Überprüfung der Identität der betroffenen Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, zu gewährleisten.
  3. (3)Absatz 3Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann das Gesundheitsportal auch für die eindeutige Identifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 12b Abs. 2 und die eindeutige Identifizierung von betroffenen Personen gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 zur Erbringung von telemedizinischen Diensten zur Verfügung stellen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann das Gesundheitsportal auch für die eindeutige Identifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 12 b, Absatz 2 und die eindeutige Identifizierung von betroffenen Personen gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, zur Erbringung von telemedizinischen Diensten zur Verfügung stellen.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 30.09.2024 bis 30.06.2025
  1. (1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hatdarf zur Bereitstellung qualitätsgesicherter gesundheitsbezogener Informationen für die Bevölkerung ein öffentlich zugängliches Gesundheitsportal zu betreiben.
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesundheitsportal hat den Zugang (§ 23) zu
    1. 1.Ziffer einsELGA,
    2. 2.Ziffer 2dem Elektronischen Impfpass (eImpfpass),
    3. 3.Ziffer 3dem eHVD-Webservice gemäß § 10 Abs. 7 sowiedem eHVD-Webservice gemäß Paragraph 10, Absatz 7, sowie
    Dieses Gesundheitsportal hat den Zugang (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 33, BGBl. I Nr. 105/2024)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 33,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024Paragraph 23,) zu
    1. 1.Ziffer einsELGA,
    2. 2.Ziffer 2dem Elektronischen Impfpass (eImpfpass),
    3. 3.Ziffer 3dem eHVD-Webservice gemäß § 10 Abs. 7 sowieWebservice gemäß Paragraph 10, Absatz 7, sowie
    4. 4.Ziffer 4den Zertifikaten gemäß § 4b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 Z 3 des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950,den Zertifikaten gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, Ziffer 3, des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,,
    5. 5.Ziffer 5dem eEltern-Kind-Pass-Portal gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes (EKPG), BGBl. I Nr. 82/2023,dem eEltern-Kind-Pass-Portal gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes (EKPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,,
    anzubieten und die Überprüfung der Identität der betroffenen Personen gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Z 2 zu gewährleisten.anzubieten und die Überprüfung der Identität der betroffenen Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, zu gewährleisten.
  3. (3)Absatz 3Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann das Gesundheitsportal auch für die eindeutige Identifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 12b Abs. 2 und die eindeutige Identifizierung von betroffenen Personen gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 zur Erbringung von telemedizinischen Diensten zur Verfügung stellen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann das Gesundheitsportal auch für die eindeutige Identifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 12 b, Absatz 2 und die eindeutige Identifizierung von betroffenen Personen gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, zur Erbringung von telemedizinischen Diensten zur Verfügung stellen.

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