§ 14 NISG Computer-Notfallteams

NISG - Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Aufgaben und Zweck der Computer-Notfallteams
  1. (1)Absatz eins,Zur Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen werden Computer-Notfallteams eingerichtet. Zu diesem Zweck unterstützen das nationale Computer-Notfallteam und sektorenspezifische Computer-Notfallteams Betreiber wesentlicher Dienste und Anbieter digitaler Dienste sowie das Computer-Notfallteam der öffentlichen Verwaltung (GovCERT) die Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung bei der Bewältigung von Risiken, Vorfällen und Sicherheitsvorfällen.
  2. (2)Absatz 2,Computer-Notfallteams gemäß Abs. 1 kommen jedenfalls folgende Aufgaben zu:Computer-Notfallteams gemäß Absatz eins, kommen jedenfalls folgende Aufgaben zu:
    1. 1.Ziffer einsEntgegennahme von Meldungen über Risiken, Vorfälle oder Sicherheitsvorfälle gemäß §§ 19, 21 Abs. 2 und 23 Abs. 1 und 2;Entgegennahme von Meldungen über Risiken, Vorfälle oder Sicherheitsvorfälle gemäß Paragraphen 19, 21, Absatz 2 und 23 Absatz eins und 2;
    2. 2.Ziffer 2Weiterleitung von Meldungen (Z 1) an den Bundesminister für Inneres;Weiterleitung von Meldungen (Ziffer eins,) an den Bundesminister für Inneres;
    3. 3.Ziffer 3Ausgabe von Frühwarnungen, Alarmmeldungen und Handlungsempfehlungen sowie Bekanntmachung und Verbreitung von Informationen über Risiken, Vorfälle oder Sicherheitsvorfälle;
    4. 4.Ziffer 4Erste allgemeine technische Unterstützung bei der Reaktion auf einen Sicherheitsvorfall;
    5. 5.Ziffer 5Beobachtung und Analyse von Risiken, Vorfällen oder Sicherheitsvorfällen sowie Lagebeurteilung;
    6. 6.Ziffer 6Teilnahme an den Koordinierungsstrukturen gemäß § 7 und Beteiligung am CSIRTs-Netzwerk.Teilnahme an den Koordinierungsstrukturen gemäß Paragraph 7 und Beteiligung am CSIRTs-Netzwerk.
  3. (3)Absatz 3,Betreiber wesentlicher Dienste können für ihren Sektor (§ 2) ein sektorenspezifisches Computer-Notfallteam einrichten, welches die Aufgaben gemäß Abs. 2 gegenüber den Betreibern wesentlicher Dienste, die es unterstützen, wahrnehmen. Sektorenspezifische Computer-Notfallteams können für Zwecke des Abs. 2 Z 3 und 5 im Auftrag eines Betreibers wesentlicher Dienste Daten gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz analysieren, die durch eine bei diesem Betreiber wesentlicher Dienste eingerichtete IKT-Lösung gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz gewonnen wurden. Für Anbieter digitaler Dienste gilt dies mit der Maßgabe, dass sie das nationale Computer-Notfallteam dazu beauftragen können.Betreiber wesentlicher Dienste können für ihren Sektor (Paragraph 2,) ein sektorenspezifisches Computer-Notfallteam einrichten, welches die Aufgaben gemäß Absatz 2, gegenüber den Betreibern wesentlicher Dienste, die es unterstützen, wahrnehmen. Sektorenspezifische Computer-Notfallteams können für Zwecke des Absatz 2, Ziffer 3 und 5 im Auftrag eines Betreibers wesentlicher Dienste Daten gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz analysieren, die durch eine bei diesem Betreiber wesentlicher Dienste eingerichtete IKT-Lösung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz gewonnen wurden. Für Anbieter digitaler Dienste gilt dies mit der Maßgabe, dass sie das nationale Computer-Notfallteam dazu beauftragen können.
  4. (4)Absatz 4,Das Computer-Notfallteam der öffentlichen Verwaltung (GovCERT) ist beim Bundeskanzler eingerichtet. Neben der Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen gemäß § 22 Abs. 2 und 3, gegebenenfalls gemäß §§ 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 23 Abs. 3, kommen dem GovCERT die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 und Abs. 3 zweiter Satz in Hinblick auf die Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, soweit es sich dabei nicht um eine im IKDOK vertretene Einrichtung handelt, zu.Das Computer-Notfallteam der öffentlichen Verwaltung (GovCERT) ist beim Bundeskanzler eingerichtet. Neben der Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2 und 3, gegebenenfalls gemäß Paragraphen 19, Absatz 2, 21, Absatz 2 und 23 Absatz 3,, kommen dem GovCERT die Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 und Absatz 3, zweiter Satz in Hinblick auf die Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, soweit es sich dabei nicht um eine im IKDOK vertretene Einrichtung handelt, zu.
  5. (5)Absatz 5,Das GovCERT, das nationale Computer-Notfallteam und die sektorenspezifischen Computer-Notfallteams informieren ohne unnötigen Aufschub den Bundeskanzler sowie den Bundesminister für Inneres über Aktivitäten des CSIRTs-Netzwerks, die zu deren Aufgabenerfüllung nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, und können an dessen Sitzungen teilnehmen.
  6. (6)Absatz 6,Computer-Notfallteams können die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 auch gegenüber sonstigen Einrichtungen oder Personen wahrnehmen, sofern diese von einem Risiko oder einem Vorfall ihrer Netz- und Informationssysteme betroffen sind.Computer-Notfallteams können die Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 auch gegenüber sonstigen Einrichtungen oder Personen wahrnehmen, sofern diese von einem Risiko oder einem Vorfall ihrer Netz- und Informationssysteme betroffen sind.
  7. (7)Absatz 7,Computer-Notfallteams sind als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 erforderlich ist.Computer-Notfallteams sind als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2, erforderlich ist.
  8. (8)Absatz 8,Computer-Notfallteams sind zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 3, 5 und 6 berechtigt, personenbezogene Daten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 an Betreiber wesentlicher Dienste, Anbieter digitaler Dienste, Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, Einrichtungen, die gemäß § 23 Abs. 2 gemeldet haben und an Teilnehmer des CSIRTs-Netzwerks sowie einander zu übermitteln.Computer-Notfallteams sind zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3, 5 und 6 berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 2, an Betreiber wesentlicher Dienste, Anbieter digitaler Dienste, Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, Einrichtungen, die gemäß Paragraph 23, Absatz 2, gemeldet haben und an Teilnehmer des CSIRTs-Netzwerks sowie einander zu übermitteln.
In Kraft seit 29.12.2018 bis 30.09.2026
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