Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres entscheidet über das Vorliegen einer qualifizierten Stelle auf Antrag.
(2)Absatz 2,Bei Wegfall der Erfordernisse oder Kriterien gemäß § 5 Abs. 2 wird die qualifizierte Stelle zunächst darauf hingewiesen, dass sie die Erfordernisse oder Kriterien binnen einer angemessenen Frist zu erfüllen hat. Bei Nichterfüllung widerruft der Bundesminister für Inneres den Bescheid, der nach Abs. 1 ergangen ist.Bei Wegfall der Erfordernisse oder Kriterien gemäß Paragraph 5, Absatz 2, wird die qualifizierte Stelle zunächst darauf hingewiesen, dass sie die Erfordernisse oder Kriterien binnen einer angemessenen Frist zu erfüllen hat. Bei Nichterfüllung widerruft der Bundesminister für Inneres den Bescheid, der nach Absatz eins, ergangen ist.
(3)Absatz 3,Zur Kontrolle der Einhaltung der Erfordernisse an und Kriterien für qualifizierte Stellen gemäß § 5 Abs. 2 kann der Bundesminister für Inneres Einschau in deren Netz- und Informationssysteme und diesbezügliche Unterlagen nehmen. § 17 Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt.Zur Kontrolle der Einhaltung der Erfordernisse an und Kriterien für qualifizierte Stellen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, kann der Bundesminister für Inneres Einschau in deren Netz- und Informationssysteme und diesbezügliche Unterlagen nehmen. Paragraph 17, Absatz 4, zweiter und dritter Satz gilt.
(4)Absatz 4,Eine Liste von qualifizierten Stellen und deren Aufgabenbereich wird vom Bundesminister für Inneres geführt und in diese Betreibern wesentlicher Dienste Einsicht gewährt.
In Kraft seit 29.12.2018 bis 30.09.2026
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