Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Verwaltungsstrafbestimmungen
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1.Ziffer einseine Kontaktstelle nach § 16 Abs. 3 erster Satz nicht benennt, allfällige Änderungen gemäß § 16 Abs. 3 dritter Satz nicht bekannt gibt oder unter dieser nicht im gemäß § 16 Abs. 3 zweiter Satz vorgesehenen Zeitraum erreichbar ist;eine Kontaktstelle nach Paragraph 16, Absatz 3, erster Satz nicht benennt, allfällige Änderungen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, dritter Satz nicht bekannt gibt oder unter dieser nicht im gemäß Paragraph 16, Absatz 3, zweiter Satz vorgesehenen Zeitraum erreichbar ist;
2.Ziffer 2den Nachweis nach § 17 Abs. 3 erster Satz oder § 21 Abs. 4 erster Satz nicht erbringt;den Nachweis nach Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz oder Paragraph 21, Absatz 4, erster Satz nicht erbringt;
4.Ziffer 4die bescheidmäßig ergangenen Anordnungen nach § 17 Abs. 5 oder § 21 Abs. 4 letzter Satz nicht fristgerecht umsetzt oderdie bescheidmäßig ergangenen Anordnungen nach Paragraph 17, Absatz 5, oder Paragraph 21, Absatz 4, letzter Satz nicht fristgerecht umsetzt oder
5.Ziffer 5der Meldepflicht nach § 19 Abs. 1 iVm Abs. 3 und 4 oder § 21 Abs. 2 nicht nachkommt.der Meldepflicht nach Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 und 4 oder Paragraph 21, Absatz 2, nicht nachkommt.
Die Begehung ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100.000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Zuständig sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Die örtliche Zuständigkeit für Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 richtet sich nach der Hauptniederlassung des Betreibers wesentlicher Dienste oder des Anbieters digitaler Dienste, in Ermangelung einer solchen im Inland nach dem Sitz des Vertreters.Zuständig sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Die örtliche Zuständigkeit für Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, richtet sich nach der Hauptniederlassung des Betreibers wesentlicher Dienste oder des Anbieters digitaler Dienste, in Ermangelung einer solchen im Inland nach dem Sitz des Vertreters.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(4)Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft gehandelt haben und eine Führungsposition aufgrundDie Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft gehandelt haben und eine Führungsposition aufgrund
1.Ziffer einsder Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft,
2.Ziffer 2der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft zu treffen, oder
3.Ziffer 3einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft
innehaben.
(5)Absatz 5,Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 4 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person oder der eingetragenen Personengesellschaft tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 4, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person oder der eingetragenen Personengesellschaft tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.
(6)Absatz 6,Von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann abgesehen werden, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird.Von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, kann abgesehen werden, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird.
In Kraft seit 29.12.2018 bis 30.09.2026
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