Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Rahmen ihres Wirkungsbereiches betraut.
In Kraft seit 29.12.2018 bis 30.09.2026
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