Gesamte Rechtsvorschrift NISG

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz

NISG
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 NISG Allgemeine Bestimmungen


Verfassungsbestimmung

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung, Änderung sowie Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, etwas anderes bestimmt. Dies gilt nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung von Ländern und Gemeinden. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung, Änderung sowie Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, etwas anderes bestimmt. Dies gilt nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung von Ländern und Gemeinden. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.

§ 2 NISG Gegenstand und Ziel des Gesetzes


Mit diesem Bundesgesetz werden Maßnahmen festgelegt, mit denen ein hohes Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen von Betreibern wesentlicher Dienste in den Sektoren

  1. 1.Ziffer einsEnergie,
  2. 2.Ziffer 2Verkehr,
  3. 3.Ziffer 3Bankwesen,
  4. 4.Ziffer 4Finanzmarktinfrastrukturen,
  5. 5.Ziffer 5Gesundheitswesen,
  6. 6.Ziffer 6Trinkwasserversorgung und
  7. 7.Ziffer 7Digitale Infrastruktur
sowie von Anbietern digitaler Dienste sowie Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung erreicht werden soll.

§ 3 NISG Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

  1. 1.Ziffer eins„Netz- und Informationssystem“
    1. a)Litera aein elektronisches Kommunikationsnetz im Sinne des § 3 Z 11 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003,ein elektronisches Kommunikationsnetz im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 11, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,,
    2. b)Litera beine Vorrichtung oder eine Gruppe miteinander verbundener oder zusammenhängender Vorrichtungen, die einzeln oder zu mehreren auf der Grundlage eines Programms die automatische Verarbeitung digitaler Daten durchführen, oder
    3. c)Litera cdigitale Daten, die von den – in lit. a und b genannten – Elementen zum Zwecke ihres Betriebs, ihrer Nutzung, ihres Schutzes und ihrer Pflege gespeichert, verarbeitet, abgerufen oder übertragen werden;digitale Daten, die von den – in Litera a und b genannten – Elementen zum Zwecke ihres Betriebs, ihrer Nutzung, ihres Schutzes und ihrer Pflege gespeichert, verarbeitet, abgerufen oder übertragen werden;
  2. 2.Ziffer 2„Netz- und Informationssystemsicherheit (NIS)“ die Fähigkeit, Sicherheitsvorfällen vorzubeugen, diese zu erkennen, abzuwehren und zu beseitigen;
  3. 3.Ziffer 3„NIS-RL“ die Richtlinie (EU) 2016/1148 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union, ABl. Nr. L 194 vom 19.07.2016 S. 1;„NIS-RL“ die Richtlinie (EU) 2016/1148 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union, Amtsblatt Nummer L 194 vom 19.07.2016 Seite 1;
  4. 4.Ziffer 4„Innerer Kreis der Operativen Koordinierungsstruktur (IKDOK)“ eine interministerielle Struktur zur Koordination auf der operativen Ebene im Bereich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen bestehend aus Vertretern des Bundeskanzlers, des Bundesministers für Inneres, des Bundesministers für Landesverteidigung und des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres, die vor Beginn der Teilnahme einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu geheimer Information zu unterziehen sind;
  5. 5.Ziffer 5„Operative Koordinierungsstruktur (OpKoord)“ eine Struktur zur Koordination auf der operativen Ebene im Bereich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen bestehend aus dem IKDOK und den Computer-Notfallteams (§ 14);„Operative Koordinierungsstruktur (OpKoord)“ eine Struktur zur Koordination auf der operativen Ebene im Bereich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen bestehend aus dem IKDOK und den Computer-Notfallteams (Paragraph 14,);
  6. 6.Ziffer 6„Sicherheitsvorfall“ eine Störung der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit von Netz- und Informationssystemen, die zu einer Einschränkung der Verfügbarkeit oder zu einem Ausfall des betriebenen Dienstes mit erheblichen Auswirkungen geführt hat; bei der Beurteilung der Erheblichkeit sind insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen. Die voraussichtliche
    1. a)Litera aZahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer, insbesondere der Nutzer, die den Dienst für die Bereitstellung ihrer eigenen Dienste benötigen,
    2. b)Litera bDauer des Sicherheitsvorfalls,
    3. c)Litera cgeografische Ausbreitung in Bezug auf das von dem Sicherheitsvorfall betroffene Gebiet und
    4. d)Litera dAuswirkung auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten;
  7. 7.Ziffer 7„Vorfall“ alle Ereignisse, die tatsächlich nachteilige Auswirkungen auf die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit von Netz- und Informationssystemen haben und kein Sicherheitsvorfall sind;
  8. 8.Ziffer 8„Risiko“ alle Umstände oder Ereignisse, die potenziell nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen haben;
  9. 9.Ziffer 9„wesentlicher Dienst“ einen Dienst, der in einem der in § 2 genannten Sektoren erbracht wird und der eine wesentliche Bedeutung insbesondere für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern, des öffentlichen Verkehrs oder die Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie hat und dessen Verfügbarkeit abhängig von Netz- und Informationssystemen ist;„wesentlicher Dienst“ einen Dienst, der in einem der in Paragraph 2, genannten Sektoren erbracht wird und der eine wesentliche Bedeutung insbesondere für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern, des öffentlichen Verkehrs oder die Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie hat und dessen Verfügbarkeit abhängig von Netz- und Informationssystemen ist;
  10. 10.Ziffer 10„Betreiber wesentlicher Dienste“ eine Einrichtung mit Niederlassung in Österreich, die einen wesentlichen Dienst erbringt;
  11. 11.Ziffer 11„qualifizierte Stelle“ eine Einrichtung mit Niederlassung in Österreich, deren Eignung zur Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen von Betreibern wesentlicher Dienste vom Bundesminister für Inneres gemäß § 18 Abs. 1 festgestellt wurde;„qualifizierte Stelle“ eine Einrichtung mit Niederlassung in Österreich, deren Eignung zur Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen von Betreibern wesentlicher Dienste vom Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 18, Absatz eins, festgestellt wurde;
  12. 12.Ziffer 12„digitaler Dienst“ einen Dienst im Sinne des § 3 Z 1 E-Commerce-Gesetz (ECG), BGBl. I Nr. 152/2001, bei dem es sich um einen Online-Marktplatz, eine Online-Suchmaschine oder einen Cloud-Computing-Dienst handelt;„digitaler Dienst“ einen Dienst im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, E-Commerce-Gesetz (ECG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, bei dem es sich um einen Online-Marktplatz, eine Online-Suchmaschine oder einen Cloud-Computing-Dienst handelt;
  13. 13.Ziffer 13„Anbieter digitaler Dienste“ eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die einen digitalen Dienst in Österreich anbietet und kein Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen im Sinne von Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, ist„Anbieter digitaler Dienste“ eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die einen digitalen Dienst in Österreich anbietet und kein Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen im Sinne von Artikel eins und Artikel 2, Absatz 2 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, Amtsblatt Nummer L 124 vom 20.05.2003 Seite 36, ist
    1. a)Litera amit Hauptniederlassung in Österreich oder
    2. b)Litera bohne Hauptniederlassung in der Europäischen Union, die einen Vertreter namhaft gemacht hat;
  14. 14.Ziffer 14„Vertreter“ eine in Österreich niedergelassene natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die ausdrücklich benannt wurde, um im Auftrag eines nicht in der Europäischen Union niedergelassenen Anbieters digitaler Dienste zu handeln, und an die sich der Bundeskanzler, der Bundesminister für Inneres oder die Computer-Notfallteams – statt an den Anbieter digitaler Dienste – hinsichtlich der Pflichten dieses Anbieters digitaler Dienste gemäß diesem Bundesgesetz wenden können;
  15. 15.Ziffer 15„Online-Marktplatz“ einen digitalen Dienst, der es Verbrauchern oder Unternehmern ermöglicht, Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge mit Unternehmern entweder auf der Website des Online-Marktplatzes oder auf der Website eines Unternehmers, die von dem Online-Marktplatz bereitgestellte Rechendienste verwendet, abzuschließen;
  16. 16.Ziffer 16„Online-Suchmaschine“ einen digitalen Dienst, der es Nutzern ermöglicht, Suchen grundsätzlich auf allen Websites oder auf Websites in einer bestimmten Sprache anhand einer Abfrage zu einem beliebigen Thema in Form eines Stichworts, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe vorzunehmen, und der daraufhin Links anzeigt, über die Informationen im Zusammenhang mit dem angeforderten Inhalt gefunden werden können;
  17. 17.Ziffer 17„Cloud-Computing-Dienst“ einen digitalen Dienst, der den Zugang zu einem skalierbaren und elastischen Pool gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen ermöglicht;
  18. 18.Ziffer 18„Einrichtungen des Bundes“ die Bundesministerien, die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, den Rechnungshof, die Volksanwaltschaft, die Präsidentschaftskanzlei und die Parlamentsdirektion; weitere Dienststellen des Bundes können vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung bestimmt werden;
  19. 19.Ziffer 19„Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung“ die Einrichtungen des Bundes und jener Länder, die von der Möglichkeit gemäß § 22 Abs. 5 Gebrauch gemacht haben;„Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung“ die Einrichtungen des Bundes und jener Länder, die von der Möglichkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 5, Gebrauch gemacht haben;
  20. 20.Ziffer 20„Kooperationsgruppe“ ein gemäß Art. 11 NIS-RL eingerichtetes Gremium, das sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) zusammensetzt und der Unterstützung und Erleichterung der strategischen Zusammenarbeit sowie des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Aufbau von Vertrauen und zur Erreichung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Europäischen Union dient;„Kooperationsgruppe“ ein gemäß Artikel 11, NIS-RL eingerichtetes Gremium, das sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) zusammensetzt und der Unterstützung und Erleichterung der strategischen Zusammenarbeit sowie des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Aufbau von Vertrauen und zur Erreichung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Europäischen Union dient;
  21. 21.Ziffer 21„CSIRTs-Netzwerk“ ein gemäß Art. 12 NIS-RL eingerichtetes Gremium, das sich aus Vertretern der Computer-Notfallteams der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des europäischen Computer-Notfallteams zusammensetzt und zum Aufbau von Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union beitragen und eine rasche und wirksame operative Zusammenarbeit fördern soll;„CSIRTs-Netzwerk“ ein gemäß Artikel 12, NIS-RL eingerichtetes Gremium, das sich aus Vertretern der Computer-Notfallteams der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des europäischen Computer-Notfallteams zusammensetzt und zum Aufbau von Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union beitragen und eine rasche und wirksame operative Zusammenarbeit fördern soll;
  22. 22.Ziffer 22„Cyberkrise“ ein oder mehrere Sicherheitsvorfälle, die eine gegenwärtige und unmittelbare Gefahr für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen darstellen und schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit, die Sicherheit oder das wirtschaftliche und soziale Wohl großer Teile der Bevölkerung oder das effektive Funktionieren von staatlichen Einrichtungen nach sich ziehen können;
  23. 23.Ziffer 23„Cyberkrisenmanagement“ ein Koordinierungsverfahren zur Bewältigung von Cyberkrisen.

§ 4 NISG Zuständigkeiten und Koordinierungsstrukturen


Aufgaben des Bundeskanzlers
  1. (1)Absatz eins,Dem Bundeskanzler kommen folgende strategische Aufgaben zu:
    1. 1.Ziffer einsKoordination der Erstellung einer Strategie (§ 8) und eines jährlichen Berichts zur Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;Koordination der Erstellung einer Strategie (Paragraph 8,) und eines jährlichen Berichts zur Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
    2. 2.Ziffer 2Vertretung von Österreich in der Kooperationsgruppe sowie in anderen EU-weiten und internationalen Gremien für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, denen strategische Aufgaben zugewiesen sind; die Zuständigkeiten anderer Ressorts bleiben davon unberührt;
    3. 3.Ziffer 3Koordination der öffentlich-privaten Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
    4. 4.Ziffer 4Betrieb des GovCERT gemäß § 14 Abs. 4;Betrieb des GovCERT gemäß Paragraph 14, Absatz 4,;
    5. 5.Ziffer 5Unterrichtung der Öffentlichkeit über einen Sicherheitsvorfall, der mehrere der in § 2 genannten Sektoren betrifft;Unterrichtung der Öffentlichkeit über einen Sicherheitsvorfall, der mehrere der in Paragraph 2, genannten Sektoren betrifft;
    6. 6.Ziffer 6Ermittlung von Betreibern wesentlicher Dienste gemäß § 16 Abs. 1 sowie Erstellung und laufende Aktualisierung einer Liste von wesentlichen Diensten;Ermittlung von Betreibern wesentlicher Dienste gemäß Paragraph 16, Absatz eins, sowie Erstellung und laufende Aktualisierung einer Liste von wesentlichen Diensten;
    7. 7.Ziffer 7Konsultation mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, wenn Anbieter digitaler Dienste ihre Hauptniederlassung in Österreich haben, sich ihre Netz- und Informationssysteme aber in einem anderen Mitgliedstaat befinden;
    8. 8.Ziffer 8Feststellung der Eignung und Ermächtigung von Computer-Notfallteams gemäß § 15 Abs. 3;Feststellung der Eignung und Ermächtigung von Computer-Notfallteams gemäß Paragraph 15, Absatz 3,;
    9. 9.Ziffer 9Veröffentlichung und Aktualisierung einer Liste der Computer-Notfallteams gemäß § 14 Abs. 1 und 4 in geeigneter Form.Veröffentlichung und Aktualisierung einer Liste der Computer-Notfallteams gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 4 in geeigneter Form.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres mit Verordnung Folgendes festlegen:
    1. 1.Ziffer einsKriterien für die Parameter des § 3 Z 6 lit. a bis d;Kriterien für die Parameter des Paragraph 3, Ziffer 6, Litera a bis d;
    2. 2.Ziffer 2nähere Regelungen zu jedem in § 2 genannten Sektor gemäß § 16 Abs. 2;nähere Regelungen zu jedem in Paragraph 2, genannten Sektor gemäß Paragraph 16, Absatz 2,;
    3. 3.Ziffer 3Sicherheitsvorkehrungen nach § 17 Abs. 1.Sicherheitsvorkehrungen nach Paragraph 17, Absatz eins,
    4. 4.Ziffer 4Ausnahmen von Verpflichtungen für Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 20 Abs. 1.Ausnahmen von Verpflichtungen für Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Paragraph 20, Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3,Der Bundeskanzler legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung mit Verordnung die Aufteilung der Pflichten als gemeinsam datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß § 11 Abs. 3 fest.Der Bundeskanzler legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung mit Verordnung die Aufteilung der Pflichten als gemeinsam datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Paragraph 11, Absatz 3, fest.

§ 5 NISG Aufgaben des Bundesministers für Inneres


  1. (1)Absatz eins,Dem Bundesminister für Inneres kommen folgende operative zentrale Aufgaben zu:
    1. 1.Ziffer einsBetrieb einer zentralen Anlaufstelle (SPOC) für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen (§ 6);Betrieb einer zentralen Anlaufstelle (SPOC) für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen (Paragraph 6,);
    2. 2.Ziffer 2organisatorische Leitung der Koordinierungsstrukturen IKDOK und OpKoord (§ 7);organisatorische Leitung der Koordinierungsstrukturen IKDOK und OpKoord (Paragraph 7,);
    3. 3.Ziffer 3Entgegennahme und Analyse von Meldungen über Risiken, Vorfälle oder Sicherheitsvorfälle, regelmäßige Erstellung eines diesbezüglichen Lagebildes und Weiterleitung der Meldungen sowie des Lagebildes und zusätzlicher relevanter Informationen an inländische Behörden oder Stellen nach Maßgabe des 3. Abschnitts;
    4. 4.Ziffer 4Erstellung und Weitergabe von zur Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen relevanten Informationen zur Vorbeugung von Sicherheitsvorfällen;
    5. 5.Ziffer 5Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen (§§ 17 und 21) und die Einhaltung der Meldepflichten (§§ 19 und 21);Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen (Paragraphen 17 und 21) und die Einhaltung der Meldepflichten (Paragraphen 19 und 21);
    6. 6.Ziffer 6Feststellung und Überprüfung der qualifizierten Stellen (§ 18);Feststellung und Überprüfung der qualifizierten Stellen (Paragraph 18,);
    7. 7.Ziffer 7Unterrichtung der Öffentlichkeit über einzelne Sicherheitsvorfälle (§ 10 Abs. 1);Unterrichtung der Öffentlichkeit über einzelne Sicherheitsvorfälle (Paragraph 10, Absatz eins,);
    8. 8.Ziffer 8Leitung und Koordination des Cyberkrisenmanagements auf operativer Ebene (6. Abschnitt).
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres legt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit Verordnung die Erfordernisse, die eine qualifizierte Stelle erfüllen muss, oder besondere Kriterien fest, nach denen eine Einrichtung jedenfalls als qualifizierte Stelle gilt sowie das Verfahren zur Feststellung qualifizierter Stellen.

§ 6 NISG Zentrale Anlaufstelle


  1. (1)Absatz eins,Für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen wird eine zuständige zentrale Anlaufstelle (SPOC) beim Bundesminister für Inneres eingerichtet, die als operative Verbindungsstelle zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Kooperationsgruppe und dem CSIRTs-Netzwerk dient.
  2. (2)Absatz 2,Die zentrale Anlaufstelle
    1. 1.Ziffer einsleitet eingehende Meldungen und Anfragen unmittelbar an die Mitglieder des IKDOK und Computer-Notfallteams (§ 14) weiter, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe des jeweiligen Mitglieds des IKDOK oder Computer-Notfallteams erforderlich ist, undleitet eingehende Meldungen und Anfragen unmittelbar an die Mitglieder des IKDOK und Computer-Notfallteams (Paragraph 14,) weiter, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe des jeweiligen Mitglieds des IKDOK oder Computer-Notfallteams erforderlich ist, und
    2. 2.Ziffer 2unterrichtet über Aufforderung die zentralen Anlaufstellen in anderen Mitgliedstaaten, wenn ein Sicherheitsvorfall einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft (§§ 19 Abs. 5, 21 Abs. 3 und 22 Abs. 4).unterrichtet über Aufforderung die zentralen Anlaufstellen in anderen Mitgliedstaaten, wenn ein Sicherheitsvorfall einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft (Paragraphen 19, Absatz 5, 21, Absatz 3 und 22 Absatz 4,).

§ 7 NISG Koordinierungsstrukturen


  1. (1)Absatz eins,Zur Erörterung und Aktualisierung des vom Bundesminister für Inneres erstellten Lagebildes über Risiken, Vorfälle und Sicherheitsvorfälle, zur Erörterung der Erkenntnisse, die gemäß § 13 Abs. 1 und 2 gewonnen wurden, und zur Unterstützung des Koordinationsausschusses im Cyberkrisenmanagement wird der IKDOK eingerichtet. Dieser dient auch dem Austausch klassifizierter Informationen zwischen den Teilnehmern zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten.Zur Erörterung und Aktualisierung des vom Bundesminister für Inneres erstellten Lagebildes über Risiken, Vorfälle und Sicherheitsvorfälle, zur Erörterung der Erkenntnisse, die gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 gewonnen wurden, und zur Unterstützung des Koordinationsausschusses im Cyberkrisenmanagement wird der IKDOK eingerichtet. Dieser dient auch dem Austausch klassifizierter Informationen zwischen den Teilnehmern zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten.
  2. (2)Absatz 2,Zur Erörterung eines gesamtheitlichen Lagebildes, das auch die freiwilligen Meldungen enthält, wird eine OpKoord eingerichtet. Die OpKoord kann um Vertreter von Betreibern wesentlicher Dienste, Anbietern digitaler Dienste sowie Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung erweitert werden, wenn deren Wirkungsbereich von einem Risiko, Vorfall oder Sicherheitsvorfall betroffen ist. Teilnehmer der OpKoord sind über die ihnen aufgrund der Teilnahme bekanntgewordenen Informationen zur Verschwiegenheit nach Maßgabe der näheren Regelungen gemäß Abs. 3 verpflichtet.Zur Erörterung eines gesamtheitlichen Lagebildes, das auch die freiwilligen Meldungen enthält, wird eine OpKoord eingerichtet. Die OpKoord kann um Vertreter von Betreibern wesentlicher Dienste, Anbietern digitaler Dienste sowie Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung erweitert werden, wenn deren Wirkungsbereich von einem Risiko, Vorfall oder Sicherheitsvorfall betroffen ist. Teilnehmer der OpKoord sind über die ihnen aufgrund der Teilnahme bekanntgewordenen Informationen zur Verschwiegenheit nach Maßgabe der näheren Regelungen gemäß Absatz 3, verpflichtet.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres kann nähere Regelungen zum Zusammenwirken der Koordinierungsstrukturen gemäß Abs. 1 und 2, insbesondere über die Einberufung von Sitzungen, die Zusammensetzung sowie deren Entscheidungsfindung in einer Geschäftsordnung treffen.Der Bundesminister für Inneres kann nähere Regelungen zum Zusammenwirken der Koordinierungsstrukturen gemäß Absatz eins und 2, insbesondere über die Einberufung von Sitzungen, die Zusammensetzung sowie deren Entscheidungsfindung in einer Geschäftsordnung treffen.
  4. (4)Absatz 4,Die an der OpKoord teilnehmenden Einrichtungen dürfen die zum Zweck der Organisation der OpKoord und die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten und einander übermitteln.Die an der OpKoord teilnehmenden Einrichtungen dürfen die zum Zweck der Organisation der OpKoord und die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten und einander übermitteln.

§ 8 NISG Strategie für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen


  1. (1)Absatz eins,Die Strategie für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen bestimmt insbesondere die strategischen Ziele und angemessenen Politik- und Regulierungsmaßnahmen, mit denen ein hohes Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen im Bundesgebiet erreicht und aufrecht erhalten werden soll.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundeskanzler teilt die Strategie für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen der Europäischen Kommission innerhalb von drei Monaten nach ihrer Festlegung mit. Elemente der Strategie, die die nationale Sicherheit berühren, sind nicht mitzuteilen.

§ 9 NISG Befugnisse und Datenverarbeitung


Datenverarbeitung
  1. (1)Absatz eins,Der Bundeskanzler, der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Landesverteidigung, der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und die Computer-Notfallteams gemäß § 14 Abs. 1 sind berechtigt zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Schutz vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit die erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Z 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, und § 36 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten und einander sowie den Mitgliedern der OpKoord zu übermitteln.Der Bundeskanzler, der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Landesverteidigung, der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und die Computer-Notfallteams gemäß Paragraph 14, Absatz eins, sind berechtigt zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Schutz vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit die erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, und Paragraph 36, des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten und einander sowie den Mitgliedern der OpKoord zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Dies sind folgende personenbezogene Daten:
    1. 1.Ziffer einsvon Teilnehmern und ihren Organisationseinheiten, die zur Ermöglichung und im Zuge der Teilnahme an den Koordinierungsstrukturen zu organisatorischen Zwecken erforderlich sind;
    2. 2.Ziffer 2von Personen, die in Zusammenhang mit Risiken, Vorfällen und Sicherheitsvorfällen stehen, zwecks Erörterung und Aktualisierung des vom Bundesminister für Inneres erstellten Lagebildes, zur Erörterung der Erkenntnisse, die gemäß § 13 Abs. 1 und 2 gewonnen wurden, und zur Unterstützung des Koordinationsausschusses erforderlich sind;von Personen, die in Zusammenhang mit Risiken, Vorfällen und Sicherheitsvorfällen stehen, zwecks Erörterung und Aktualisierung des vom Bundesminister für Inneres erstellten Lagebildes, zur Erörterung der Erkenntnisse, die gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 gewonnen wurden, und zur Unterstützung des Koordinationsausschusses erforderlich sind;
    3. 3.Ziffer 3von Personen, die an einem Geschäftsfall mitwirken oder davon betroffen sind.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundeskanzler, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung sind zum Zweck der Analyse und Bewältigung von Risiken, Vorfällen und Sicherheitsvorfällen berechtigt, über die in Abs. 2 genannten Daten hinaus folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten und einander zu übermitteln:Der Bundeskanzler, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung sind zum Zweck der Analyse und Bewältigung von Risiken, Vorfällen und Sicherheitsvorfällen berechtigt, über die in Absatz 2, genannten Daten hinaus folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten und einander zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsKontakt- und Identitätsdaten sowie technische Daten des Einmelders und der Kontaktperson;
    2. 2.Ziffer 2Kontakt- und Identitätsdaten sowie technische Daten von Personen, die mit einer Meldung zu einem Risiko, Vorfall oder Sicherheitsvorfall in Zusammenhang stehen, wie insbesondere Opfer und Angreifer.
  4. (4)Absatz 4,Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Inneres sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach §§ 4 und 5 berechtigt, über die in Abs. 2 und 3 genannten Daten hinaus folgende personenbezogenen Daten zu verarbeiten und einander zu übermitteln:Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Inneres sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Paragraphen 4 und 5 berechtigt, über die in Absatz 2 und 3 genannten Daten hinaus folgende personenbezogenen Daten zu verarbeiten und einander zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsKontakt- und Identitätsdaten sowie technische Daten von Betreibern wesentlicher Dienste, Anbietern digitaler Dienste, Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die von der Möglichkeit gemäß § 22 Abs. 5 Gebrauch gemacht haben, Computer-Notfallteams sowie von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten;Kontakt- und Identitätsdaten sowie technische Daten von Betreibern wesentlicher Dienste, Anbietern digitaler Dienste, Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die von der Möglichkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 5, Gebrauch gemacht haben, Computer-Notfallteams sowie von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten;
    2. 2.Ziffer 2Kontakt- und Identitätsdaten sowie technische Daten von Personen, die mit einer Meldung zu einem Risiko, Vorfall oder Sicherheitsvorfall in Zusammenhang stehen, wie insbesondere Opfer und Angreifer;
    3. 3.Ziffer 3Kontakt- und Identitätsdaten von Teilnehmern und ihren Organisationseinheiten, die zur Ermöglichung und im Zuge der Teilnahme an EU-weiten, internationalen und nationalen Gremien für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen erforderlich sind;
  5. (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Inneres ist zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Z 4 bis 6 berechtigt, über die in Abs. 2 bis 4 genannten Daten hinaus folgende personenbezogenen Daten zu verarbeiten:Der Bundesminister für Inneres ist zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Paragraph 5, Ziffer 4 bis 6 berechtigt, über die in Absatz 2 bis 4 genannten Daten hinaus folgende personenbezogenen Daten zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsKontakt- und Identitätsdaten sowie technische Daten von qualifizierten Stellen;
    2. 2.Ziffer 2Kontakt- und Identitätsdaten sowie technische Daten von Personen im Rahmen der Überprüfungen von Sicherheitsvorkehrungen;
    3. 3.Ziffer 3technische Daten von Personen, die im Rahmen des § 13 ermittelt wurden.technische Daten von Personen, die im Rahmen des Paragraph 13, ermittelt wurden.
  6. (6)Absatz 6,Jede Abfrage, Übermittlung und Änderung personenbezogener Daten ist revisionssicher zu protokollieren. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.
  7. (7)Absatz 7,Das Recht auf Löschung und auf Widerspruch gemäß DSGVO oder § 45 DSG wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist oder der Löschung das öffentliche Interesse der Gewährleistung eines hohen Niveaus von Netz- und Informationssystemsicherheit entgegensteht und die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes überwiegen. Der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.Das Recht auf Löschung und auf Widerspruch gemäß DSGVO oder Paragraph 45, DSG wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist oder der Löschung das öffentliche Interesse der Gewährleistung eines hohen Niveaus von Netz- und Informationssystemsicherheit entgegensteht und die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes überwiegen. Der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.
  8. (8)Absatz 8,Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO oder § 45 DSG wird in Bezug auf integrierte Datenverarbeitungssysteme für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des datenschutzrechtlich Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO oder Paragraph 45, DSG wird in Bezug auf integrierte Datenverarbeitungssysteme für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des datenschutzrechtlich Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.
  9. (9)Absatz 9,Die datenschutzrechtlichen Pflichten nach der DSGVO und dem 3. Hauptstück DSG sind von jedem datenschutzrechtlichen Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet, übermittelt oder weiterverarbeitet werden, selbstständig wahrzunehmen.

§ 10 NISG Datenübermittlung


  1. (1)Absatz eins,Nach Anhörung des von einem Sicherheitsvorfall betroffenen Betreibers wesentlicher Dienste oder Anbieters digitalen Dienste können der Bundeskanzler und der Bundesminister für Inneres im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs personenbezogene Daten gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 nach erfolgter Interessenabwägung bezüglich der Auswirkungen auf die datenschutzrechtlichen Betroffenen veröffentlichen, um die Öffentlichkeit über Sicherheitsvorfälle zu unterrichten, sofern die Sensibilisierung der Öffentlichkeit zur Verhütung oder zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen erforderlich ist, oder die Offenlegung des Sicherheitsvorfalls auf sonstige Weise im öffentlichen Interesse liegt. Der Bundesminister für Inneres kann von Anbietern digitaler Dienste verlangen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit selbst zu unternehmen.Nach Anhörung des von einem Sicherheitsvorfall betroffenen Betreibers wesentlicher Dienste oder Anbieters digitalen Dienste können der Bundeskanzler und der Bundesminister für Inneres im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs personenbezogene Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, nach erfolgter Interessenabwägung bezüglich der Auswirkungen auf die datenschutzrechtlichen Betroffenen veröffentlichen, um die Öffentlichkeit über Sicherheitsvorfälle zu unterrichten, sofern die Sensibilisierung der Öffentlichkeit zur Verhütung oder zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen erforderlich ist, oder die Offenlegung des Sicherheitsvorfalls auf sonstige Weise im öffentlichen Interesse liegt. Der Bundesminister für Inneres kann von Anbietern digitaler Dienste verlangen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit selbst zu unternehmen.
  2. (2)Absatz 2,Daten, die dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres aufgrund der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bekannt sind, können an militärische Organe und Behörden für Zwecke der militärischen Landesverteidigung gemäß Art. 79 Abs. 1 B-VG, an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege sowie an inländische Behörden, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist, übermittelt werden.Daten, die dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres aufgrund der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bekannt sind, können an militärische Organe und Behörden für Zwecke der militärischen Landesverteidigung gemäß Artikel 79, Absatz eins, B-VG, an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege sowie an inländische Behörden, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist, übermittelt werden.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Z 4 Daten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 an Betreiber wesentlicher Dienste, Anbieter digitaler Dienste sowie an Einrichtungen, die nicht Betreiber wesentlicher Dienste oder Anbieter digitaler Dienste sind, übermitteln, wenn diese von einem Risiko, Vorfall oder Sicherheitsvorfall betroffen sind.Der Bundesminister für Inneres kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Paragraph 5, Ziffer 4, Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 2, an Betreiber wesentlicher Dienste, Anbieter digitaler Dienste sowie an Einrichtungen, die nicht Betreiber wesentlicher Dienste oder Anbieter digitaler Dienste sind, übermitteln, wenn diese von einem Risiko, Vorfall oder Sicherheitsvorfall betroffen sind.
  4. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres ist berechtigt, Daten gemäß § 9 Abs. 2 bis 5 an ausländische Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz – PolKG), BGBl. I Nr. 104/1997, sowie Organe der Europäischen Union oder Vereinten Nationen entsprechend den Bestimmungen über die internationale polizeiliche Amtshilfe zu übermitteln.Der Bundesminister für Inneres ist berechtigt, Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 an ausländische Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 des Bundesgesetzes über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz – PolKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,, sowie Organe der Europäischen Union oder Vereinten Nationen entsprechend den Bestimmungen über die internationale polizeiliche Amtshilfe zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Inneres ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß §§ 19 Abs. 5, 21 Abs. 3 und 22 Abs. 4 nach erfolgter Interessenabwägung bezüglich der wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Einrichtung sowie der Vertraulichkeit der in der Meldung bereitgestellten Informationen, personenbezogene Daten von Personen, die in Zusammenhang mit einem Sicherheitsvorfall stehen, an die zentrale Anlaufstelle in dem von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.Der Bundesminister für Inneres ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Paragraphen 19, Absatz 5, 21, Absatz 3 und 22 Absatz 4, nach erfolgter Interessenabwägung bezüglich der wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Einrichtung sowie der Vertraulichkeit der in der Meldung bereitgestellten Informationen, personenbezogene Daten von Personen, die in Zusammenhang mit einem Sicherheitsvorfall stehen, an die zentrale Anlaufstelle in dem von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6,Der Bundeskanzler ist berechtigt, personenbezogene Kontakt- und Identitätsdaten von Betreibern wesentlicher Dienste und Anbietern digitaler Dienste an Computer-Notfallteams zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 14 Abs. 2 zu übermitteln.Der Bundeskanzler ist berechtigt, personenbezogene Kontakt- und Identitätsdaten von Betreibern wesentlicher Dienste und Anbietern digitaler Dienste an Computer-Notfallteams zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7,Der Bundeskanzler ist berechtigt, Identitätsdaten von Betreibern wesentlicher Dienste an jene Länder, in deren Gebiet sich die Niederlassung des Betreibers befindet, sowie an die Aufsichtsbehörden, des jeweiligen Sektors, in welchem der wesentliche Dienst erbracht wird, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist, zu übermitteln.

§ 11 NISG NIS-Meldeanalysesystem


  1. (1)Absatz eins,Für die Analyse von Meldungen über Risiken, Vorfälle und Sicherheitsvorfälle (§§ 19, 20 Abs. 2, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2 und 3 sowie 23 Abs. 1 und 2) sowie von Erkenntnissen, die gemäß § 13 Abs. 1 und 2 gewonnen wurden, hat der Bundesminister für Inneres IKT-Lösungen zu betreiben und dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Landesverteidigung bereitzustellen, um die Bewertung von Risiken, Vorfälle und Sicherheitsvorfällen für Netz- und Informationssysteme und die Erstellung eines Lagebilds mittels strategischer oder operativer Analyse zu unterstützen.Für die Analyse von Meldungen über Risiken, Vorfälle und Sicherheitsvorfälle (Paragraphen 19, 20, Absatz 2, 21, Absatz 2, 22, Absatz 2 und 3 sowie 23 Absatz eins und 2) sowie von Erkenntnissen, die gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 gewonnen wurden, hat der Bundesminister für Inneres IKT-Lösungen zu betreiben und dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Landesverteidigung bereitzustellen, um die Bewertung von Risiken, Vorfälle und Sicherheitsvorfällen für Netz- und Informationssysteme und die Erstellung eines Lagebilds mittels strategischer oder operativer Analyse zu unterstützen.
  2. (2)Absatz 2,Für die IKT-Lösungen und IT-Verfahren des Abs. 1 sind der Bundesminister für Inneres, der Bundeskanzler und der Bundesminister für Landesverteidigung gemeinsam datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO bzw. § 36 DSG.Für die IKT-Lösungen und IT-Verfahren des Absatz eins, sind der Bundesminister für Inneres, der Bundeskanzler und der Bundesminister für Landesverteidigung gemeinsam datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO bzw. Paragraph 36, DSG.
  3. (3)Absatz 3,Die Aufteilung der Pflichten als gemeinsam datenschutzrechtliche Verantwortliche erfolgt durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung.

§ 12 NISG IKDOK-Plattform


  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres kann für die Organisation des IKDOK und zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 7 Abs. 1 eine IKT-Lösung betreiben. Im Falle des Betriebs einer solchen ist sie dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres bereitzustellen.Der Bundesminister für Inneres kann für die Organisation des IKDOK und zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 7, Absatz eins, eine IKT-Lösung betreiben. Im Falle des Betriebs einer solchen ist sie dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres bereitzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Für die IKT-Lösung des Abs. 1 sind der Bundesminister für Inneres, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres gemeinsam datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO bzw. § 47 DSG. Die sich aus der DSGVO ergebenden Pflichten sind, soweit die folgenden Absätze nicht ausdrücklich anderes regeln, vom Bundesminister für Inneres wahrzunehmen.Für die IKT-Lösung des Absatz eins, sind der Bundesminister für Inneres, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres gemeinsam datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO bzw. Paragraph 47, DSG. Die sich aus der DSGVO ergebenden Pflichten sind, soweit die folgenden Absätze nicht ausdrücklich anderes regeln, vom Bundesminister für Inneres wahrzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Macht eine betroffene Person ihre Rechte gemäß den Bestimmungen des Kapitels 3 DSGVO oder §§ 42 bis 45 DSG geltend, so haben die gemeinsam datenschutzrechtlichen Verantwortlichen dies einander unverzüglich mitzuteilen. Jeder der gemeinsam datenschutzrechtlichen Verantwortlichen hat bezüglich der von ihm erhobenen und verarbeiteten Daten die Pflichten in Zusammenhang mit den Rechten betroffener Personen selbstständig wahrzunehmen.Macht eine betroffene Person ihre Rechte gemäß den Bestimmungen des Kapitels 3 DSGVO oder Paragraphen 42 bis 45 DSG geltend, so haben die gemeinsam datenschutzrechtlichen Verantwortlichen dies einander unverzüglich mitzuteilen. Jeder der gemeinsam datenschutzrechtlichen Verantwortlichen hat bezüglich der von ihm erhobenen und verarbeiteten Daten die Pflichten in Zusammenhang mit den Rechten betroffener Personen selbstständig wahrzunehmen.

§ 13 NISG Betrieb von IKT-Lösungen zur Vorbeugung von Sicherheitsvorfällen


  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist zur Erfüllung der Aufgabe gemäß § 5 Z 4 ermächtigt, IKT-Lösungen zu betreiben, die Risiken oder Vorfälle von Netz- und Informationssystemen frühzeitig erkennen. Betreiber wesentlicher Dienste, Anbieter digitaler Dienste sowie Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung können an den vom Bundesminister für Inneres betriebenen IKT-Lösungen teilnehmen und festlegen, welche Daten an den Bundesminister für Inneres übermittelt werden. Für die Teilnahme an den IKT-Lösungen gebührt dem Bund als Ersatz ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Kosten mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt wird.Der Bundesminister für Inneres ist zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, ermächtigt, IKT-Lösungen zu betreiben, die Risiken oder Vorfälle von Netz- und Informationssystemen frühzeitig erkennen. Betreiber wesentlicher Dienste, Anbieter digitaler Dienste sowie Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung können an den vom Bundesminister für Inneres betriebenen IKT-Lösungen teilnehmen und festlegen, welche Daten an den Bundesminister für Inneres übermittelt werden. Für die Teilnahme an den IKT-Lösungen gebührt dem Bund als Ersatz ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Kosten mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt wird.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres ist zur Erfüllung der Aufgabe gemäß § 5 Z 4 ermächtigt, IKT-Lösungen zu betreiben oder nach Einwilligung der betroffenen Einrichtung zu nutzen, um die Muster von Angriffen auf Netz- und Informationssysteme zu erkennen. Ebenso ist das GovCERT zum Betrieb solcher IKT-Lösungen zwecks Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 und 5 ermächtigt und darf die daraus gewonnenen personenbezogenen technischen Daten als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO bzw. § 36 Abs. 2 Z 8 DSG verarbeiten.Der Bundesminister für Inneres ist zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, ermächtigt, IKT-Lösungen zu betreiben oder nach Einwilligung der betroffenen Einrichtung zu nutzen, um die Muster von Angriffen auf Netz- und Informationssysteme zu erkennen. Ebenso ist das GovCERT zum Betrieb solcher IKT-Lösungen zwecks Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 ermächtigt und darf die daraus gewonnenen personenbezogenen technischen Daten als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO bzw. Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, DSG verarbeiten.

§ 14 NISG Computer-Notfallteams


Aufgaben und Zweck der Computer-Notfallteams
  1. (1)Absatz eins,Zur Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen werden Computer-Notfallteams eingerichtet. Zu diesem Zweck unterstützen das nationale Computer-Notfallteam und sektorenspezifische Computer-Notfallteams Betreiber wesentlicher Dienste und Anbieter digitaler Dienste sowie das Computer-Notfallteam der öffentlichen Verwaltung (GovCERT) die Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung bei der Bewältigung von Risiken, Vorfällen und Sicherheitsvorfällen.
  2. (2)Absatz 2,Computer-Notfallteams gemäß Abs. 1 kommen jedenfalls folgende Aufgaben zu:Computer-Notfallteams gemäß Absatz eins, kommen jedenfalls folgende Aufgaben zu:
    1. 1.Ziffer einsEntgegennahme von Meldungen über Risiken, Vorfälle oder Sicherheitsvorfälle gemäß §§ 19, 21 Abs. 2 und 23 Abs. 1 und 2;Entgegennahme von Meldungen über Risiken, Vorfälle oder Sicherheitsvorfälle gemäß Paragraphen 19, 21, Absatz 2 und 23 Absatz eins und 2;
    2. 2.Ziffer 2Weiterleitung von Meldungen (Z 1) an den Bundesminister für Inneres;Weiterleitung von Meldungen (Ziffer eins,) an den Bundesminister für Inneres;
    3. 3.Ziffer 3Ausgabe von Frühwarnungen, Alarmmeldungen und Handlungsempfehlungen sowie Bekanntmachung und Verbreitung von Informationen über Risiken, Vorfälle oder Sicherheitsvorfälle;
    4. 4.Ziffer 4Erste allgemeine technische Unterstützung bei der Reaktion auf einen Sicherheitsvorfall;
    5. 5.Ziffer 5Beobachtung und Analyse von Risiken, Vorfällen oder Sicherheitsvorfällen sowie Lagebeurteilung;
    6. 6.Ziffer 6Teilnahme an den Koordinierungsstrukturen gemäß § 7 und Beteiligung am CSIRTs-Netzwerk.Teilnahme an den Koordinierungsstrukturen gemäß Paragraph 7 und Beteiligung am CSIRTs-Netzwerk.
  3. (3)Absatz 3,Betreiber wesentlicher Dienste können für ihren Sektor (§ 2) ein sektorenspezifisches Computer-Notfallteam einrichten, welches die Aufgaben gemäß Abs. 2 gegenüber den Betreibern wesentlicher Dienste, die es unterstützen, wahrnehmen. Sektorenspezifische Computer-Notfallteams können für Zwecke des Abs. 2 Z 3 und 5 im Auftrag eines Betreibers wesentlicher Dienste Daten gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz analysieren, die durch eine bei diesem Betreiber wesentlicher Dienste eingerichtete IKT-Lösung gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz gewonnen wurden. Für Anbieter digitaler Dienste gilt dies mit der Maßgabe, dass sie das nationale Computer-Notfallteam dazu beauftragen können.Betreiber wesentlicher Dienste können für ihren Sektor (Paragraph 2,) ein sektorenspezifisches Computer-Notfallteam einrichten, welches die Aufgaben gemäß Absatz 2, gegenüber den Betreibern wesentlicher Dienste, die es unterstützen, wahrnehmen. Sektorenspezifische Computer-Notfallteams können für Zwecke des Absatz 2, Ziffer 3 und 5 im Auftrag eines Betreibers wesentlicher Dienste Daten gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz analysieren, die durch eine bei diesem Betreiber wesentlicher Dienste eingerichtete IKT-Lösung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz gewonnen wurden. Für Anbieter digitaler Dienste gilt dies mit der Maßgabe, dass sie das nationale Computer-Notfallteam dazu beauftragen können.
  4. (4)Absatz 4,Das Computer-Notfallteam der öffentlichen Verwaltung (GovCERT) ist beim Bundeskanzler eingerichtet. Neben der Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen gemäß § 22 Abs. 2 und 3, gegebenenfalls gemäß §§ 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 23 Abs. 3, kommen dem GovCERT die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 und Abs. 3 zweiter Satz in Hinblick auf die Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, soweit es sich dabei nicht um eine im IKDOK vertretene Einrichtung handelt, zu.Das Computer-Notfallteam der öffentlichen Verwaltung (GovCERT) ist beim Bundeskanzler eingerichtet. Neben der Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2 und 3, gegebenenfalls gemäß Paragraphen 19, Absatz 2, 21, Absatz 2 und 23 Absatz 3,, kommen dem GovCERT die Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 und Absatz 3, zweiter Satz in Hinblick auf die Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, soweit es sich dabei nicht um eine im IKDOK vertretene Einrichtung handelt, zu.
  5. (5)Absatz 5,Das GovCERT, das nationale Computer-Notfallteam und die sektorenspezifischen Computer-Notfallteams informieren ohne unnötigen Aufschub den Bundeskanzler sowie den Bundesminister für Inneres über Aktivitäten des CSIRTs-Netzwerks, die zu deren Aufgabenerfüllung nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, und können an dessen Sitzungen teilnehmen.
  6. (6)Absatz 6,Computer-Notfallteams können die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 auch gegenüber sonstigen Einrichtungen oder Personen wahrnehmen, sofern diese von einem Risiko oder einem Vorfall ihrer Netz- und Informationssysteme betroffen sind.Computer-Notfallteams können die Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 auch gegenüber sonstigen Einrichtungen oder Personen wahrnehmen, sofern diese von einem Risiko oder einem Vorfall ihrer Netz- und Informationssysteme betroffen sind.
  7. (7)Absatz 7,Computer-Notfallteams sind als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 erforderlich ist.Computer-Notfallteams sind als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2, erforderlich ist.
  8. (8)Absatz 8,Computer-Notfallteams sind zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 3, 5 und 6 berechtigt, personenbezogene Daten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 an Betreiber wesentlicher Dienste, Anbieter digitaler Dienste, Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, Einrichtungen, die gemäß § 23 Abs. 2 gemeldet haben und an Teilnehmer des CSIRTs-Netzwerks sowie einander zu übermitteln.Computer-Notfallteams sind zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3, 5 und 6 berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 2, an Betreiber wesentlicher Dienste, Anbieter digitaler Dienste, Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, Einrichtungen, die gemäß Paragraph 23, Absatz 2, gemeldet haben und an Teilnehmer des CSIRTs-Netzwerks sowie einander zu übermitteln.

§ 15 NISG Anforderungen und Eignung eines Computer-Notfallteams


  1. (1)Absatz eins,Computer-Notfallteams gemäß § 14 Abs. 1 haben jedenfalls folgende Anforderungen zu erfüllen:Computer-Notfallteams gemäß Paragraph 14, Absatz eins, haben jedenfalls folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsIhre Räumlichkeiten und die unterstützenden Netz- und Informationssysteme entsprechen den in Art. 32 DSGVO festgelegten Standards und werden an sicheren Standorten eingerichtet.Ihre Räumlichkeiten und die unterstützenden Netz- und Informationssysteme entsprechen den in Artikel 32, DSGVO festgelegten Standards und werden an sicheren Standorten eingerichtet.
    2. 2.Ziffer 2Ihre Betriebskontinuität ist sichergestellt, insbesondere durch
      1. a)Litera adie Verwendung eines geeigneten Systems zur Verwaltung und Weiterleitung von Anfragen und
      2. b)Litera beine personelle, technische und infrastrukturelle Ausstattung, die eine ständige Bereitschaft und Verfügbarkeit gewährleistet.
    3. 3.Ziffer 3Nachweis über die Unterstützung von Betreibern wesentlicher Dienste, wenn es sich um ein Computer-Notfallteam gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz handelt.Nachweis über die Unterstützung von Betreibern wesentlicher Dienste, wenn es sich um ein Computer-Notfallteam gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz handelt.
    4. 4.Ziffer 4Das zur Erfüllung der Aufgaben nach § 14 Abs. 2 heranzuziehende Personal ist fachlich geeignet und hat sich vor Beginn der Tätigkeit einer Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 ff des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, für den Zugang zu geheimer Information zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung ist alle fünf Jahre zu wiederholen. Für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ist vom Ersuchenden ein Pauschalsatz in der Höhe des in § 5 der Sicherheitsgebühren-Verordnung (SGV), BGBl. Nr. 389/1996, vorgesehenen Betrages zu entrichten.Das zur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 14, Absatz 2, heranzuziehende Personal ist fachlich geeignet und hat sich vor Beginn der Tätigkeit einer Sicherheitsüberprüfung gemäß Paragraphen 55, ff des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, für den Zugang zu geheimer Information zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung ist alle fünf Jahre zu wiederholen. Für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ist vom Ersuchenden ein Pauschalsatz in der Höhe des in Paragraph 5, der Sicherheitsgebühren-Verordnung (SGV), Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1996,, vorgesehenen Betrages zu entrichten.
    5. 5.Ziffer 5in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 haben sie sichere Kommunikationskanäle zu verwenden, die sie vorab mit dem Bundesminister für Inneres abgestimmt haben.in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und 2 haben sie sichere Kommunikationskanäle zu verwenden, die sie vorab mit dem Bundesminister für Inneres abgestimmt haben.
  2. (2)Absatz 2,Das GovCERT hat die Anforderungen gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von Z 3 zu erfüllen.Das GovCERT hat die Anforderungen gemäß Absatz eins, mit Ausnahme von Ziffer 3, zu erfüllen.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres festzustellen, dass das nationale Computer-Notfallteam sowie über Antrag ein sektorenspezifisches Computer-Notfallteam die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllt und geeignet ist, die Aufgaben gemäß § 14 Abs. 2 wahrzunehmen. Sofern es sich bei einem Computer-Notfallteam um eine private Einrichtung handelt, ist diese vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 zu ermächtigen. Computer-Notfallteams haben Veränderungen hinsichtlich jener Umstände, die Voraussetzung für die Feststellung der Eignung oder die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Bundeskanzler anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich der Erfüllung einzelner Aufgaben zu widerrufen, wenn eine für die Erteilung der Ermächtigung erforderliche Voraussetzung nicht mehr gegeben ist.Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres festzustellen, dass das nationale Computer-Notfallteam sowie über Antrag ein sektorenspezifisches Computer-Notfallteam die Anforderungen gemäß Absatz eins, erfüllt und geeignet ist, die Aufgaben gemäß Paragraph 14, Absatz 2, wahrzunehmen. Sofern es sich bei einem Computer-Notfallteam um eine private Einrichtung handelt, ist diese vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu ermächtigen. Computer-Notfallteams haben Veränderungen hinsichtlich jener Umstände, die Voraussetzung für die Feststellung der Eignung oder die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Bundeskanzler anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich der Erfüllung einzelner Aufgaben zu widerrufen, wenn eine für die Erteilung der Ermächtigung erforderliche Voraussetzung nicht mehr gegeben ist.
  4. (4)Absatz 4,Die personenbezogenen Kontakt- und Identitätsdaten der Computer-Notfallteams sind vom Bundeskanzler in geeigneter Form zu veröffentlichen.

§ 16 NISG Verpflichtungen für Betreiber wesentlicher Dienste, Anbieter digitaler Dienste sowie Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung


Ermittlung der Betreiber wesentlicher Dienste
  1. (1)Absatz eins,Nach Befassung des Bundesministers für Inneres und des zuständigen Bundesministers ermittelt der Bundeskanzler für jeden in § 2 genannten Sektor jene Betreiber wesentlicher Dienste mit einer Niederlassung in Österreich, die einen wesentlichen Dienst erbringen.Nach Befassung des Bundesministers für Inneres und des zuständigen Bundesministers ermittelt der Bundeskanzler für jeden in Paragraph 2, genannten Sektor jene Betreiber wesentlicher Dienste mit einer Niederlassung in Österreich, die einen wesentlichen Dienst erbringen.
  2. (2)Absatz 2,Durch Verordnung kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres nähere Regelungen zu den in § 2 genannten Sektoren bestimmen. Diese Verordnung kann insbesondere Teilsektoren, Bereiche, die dazugehörigen wesentlichen Dienste sowie Arten von Einrichtungen, die als Betreiber wesentlicher Dienste in Frage kommen, beinhalten. Bei der Beurteilung, ob ein Dienst eine wesentliche Bedeutung hat, sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:Durch Verordnung kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres nähere Regelungen zu den in Paragraph 2, genannten Sektoren bestimmen. Diese Verordnung kann insbesondere Teilsektoren, Bereiche, die dazugehörigen wesentlichen Dienste sowie Arten von Einrichtungen, die als Betreiber wesentlicher Dienste in Frage kommen, beinhalten. Bei der Beurteilung, ob ein Dienst eine wesentliche Bedeutung hat, sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsZahl der Nutzer, die den vom jeweiligen Betreiber eines wesentlichen Dienstes angebotenen Dienst in Anspruch nehmen;
    2. 2.Ziffer 2Abhängigkeit anderer in § 2 genannter Sektoren von dem von diesem Betreiber angebotenen Dienst;Abhängigkeit anderer in Paragraph 2, genannter Sektoren von dem von diesem Betreiber angebotenen Dienst;
    3. 3.Ziffer 3Marktanteil des Betreibers wesentlicher Dienste;
    4. 4.Ziffer 4geografische Ausbreitung des Gebiets, das von einem Sicherheitsvorfall betroffen sein könnte;
    5. 5.Ziffer 5Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen hinsichtlich Ausmaß und Dauer auf wirtschaftliche oder gesellschaftliche Tätigkeiten oder die öffentliche Sicherheit;
    6. 6.Ziffer 6Bedeutung des Betreibers wesentlicher Dienste für die Aufrechterhaltung des Dienstes in ausreichendem Umfang, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von alternativen Mitteln für die Bereitstellung des jeweiligen Dienstes.
    Darüber hinaus sind gegebenenfalls auch sektorenspezifische Faktoren zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3,Betreiber wesentlicher Dienste haben dem Bundeskanzler innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids gemäß Abs. 4 Z 1 eine Kontaktstelle für die Kommunikation mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Inneres oder den Computer-Notfallteams zu nennen. Der Betreiber wesentlicher Dienste hat sicherzustellen, dass er über diese Kontaktstelle jedenfalls in jenem Zeitraum erreichbar ist, in dem er einen wesentlichen Dienst gemäß Abs. 2 zur Verfügung stellt. Er hat Änderungen der Kontaktstelle unverzüglich bekanntzugeben.Betreiber wesentlicher Dienste haben dem Bundeskanzler innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids gemäß Absatz 4, Ziffer eins, eine Kontaktstelle für die Kommunikation mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Inneres oder den Computer-Notfallteams zu nennen. Der Betreiber wesentlicher Dienste hat sicherzustellen, dass er über diese Kontaktstelle jedenfalls in jenem Zeitraum erreichbar ist, in dem er einen wesentlichen Dienst gemäß Absatz 2, zur Verfügung stellt. Er hat Änderungen der Kontaktstelle unverzüglich bekanntzugeben.
  4. (4)Absatz 4,Für die Zwecke des Abs. 1 erfüllt der Bundeskanzler folgende Aufgaben:Für die Zwecke des Absatz eins, erfüllt der Bundeskanzler folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsErlassung eines Bescheids, mit dem ein Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Abs. 1 ermittelt wird. Fallen die Voraussetzungen für den Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass eine bestimmte Einrichtung Betreiber wesentlicher Dienste ist, nachträglich weg oder stellt sich heraus, dass sie von vornherein nicht vorgelegen sind, so ist dies ebenfalls mit Bescheid auszusprechen;Erlassung eines Bescheids, mit dem ein Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Absatz eins, ermittelt wird. Fallen die Voraussetzungen für den Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass eine bestimmte Einrichtung Betreiber wesentlicher Dienste ist, nachträglich weg oder stellt sich heraus, dass sie von vornherein nicht vorgelegen sind, so ist dies ebenfalls mit Bescheid auszusprechen;
    2. 2.Ziffer 2Aufnahme von Konsultationen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, falls ein Betreiber wesentlicher Dienste einen Dienst gemäß Abs. 2 noch in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereitstellt. Die Entscheidung, ob ein Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Abs. 1 zu ermitteln ist, kann erst nach erfolgter Konsultation mit dem oder den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffen werden;Aufnahme von Konsultationen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, falls ein Betreiber wesentlicher Dienste einen Dienst gemäß Absatz 2, noch in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereitstellt. Die Entscheidung, ob ein Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Absatz eins, zu ermitteln ist, kann erst nach erfolgter Konsultation mit dem oder den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffen werden;
    3. 3.Ziffer 3Erstellung und laufende Aktualisierung einer Liste von wesentlichen Diensten;
    4. 4.Ziffer 4Übermittlung der Liste (Z 3) an die Europäische Kommission mindestens alle zwei Jahre.Übermittlung der Liste (Ziffer 3,) an die Europäische Kommission mindestens alle zwei Jahre.

§ 17 NISG Sicherheitsvorkehrungen für Betreiber wesentlicher Dienste


  1. (1)Absatz eins,Zur Gewährleistung der NIS haben Betreiber wesentlicher Dienste in Hinblick auf die Netz- und Informationssysteme, die sie für die Bereitstellung des wesentlichen Dienstes nutzen, geeignete und verhältnismäßige technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Diese haben den Stand der Technik zu berücksichtigen und dem Risiko, das mit vernünftigem Aufwand feststellbar ist, angemessen zu sein.
  2. (2)Absatz 2,Gemeinsam mit ihren Sektorenverbänden können die Betreiber wesentlicher Dienste sektorenspezifische Sicherheitsvorkehrungen zur Gewährleistung der Anforderungen nach Abs. 1 vorschlagen. Der Bundesminister für Inneres stellt auf Antrag fest, ob diese geeignet sind, die Anforderungen nach Abs. 1 zu erfüllen.Gemeinsam mit ihren Sektorenverbänden können die Betreiber wesentlicher Dienste sektorenspezifische Sicherheitsvorkehrungen zur Gewährleistung der Anforderungen nach Absatz eins, vorschlagen. Der Bundesminister für Inneres stellt auf Antrag fest, ob diese geeignet sind, die Anforderungen nach Absatz eins, zu erfüllen.
  3. (3)Absatz 3,Die Betreiber wesentlicher Dienste haben mindestens alle drei Jahre nach Zustellung des Bescheides gemäß § 16 Abs. 4 Z 1 die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 gegenüber dem Bundesminister für Inneres nachzuweisen. Zu diesem Zweck übermitteln sie eine Aufstellung der vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen durch den Nachweis von Zertifizierungen oder durchgeführten Überprüfungen durch qualifizierte Stellen, einschließlich der dabei aufgedeckten Sicherheitsmängel an den Bundesminister für Inneres.Die Betreiber wesentlicher Dienste haben mindestens alle drei Jahre nach Zustellung des Bescheides gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins, die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz eins, gegenüber dem Bundesminister für Inneres nachzuweisen. Zu diesem Zweck übermitteln sie eine Aufstellung der vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen durch den Nachweis von Zertifizierungen oder durchgeführten Überprüfungen durch qualifizierte Stellen, einschließlich der dabei aufgedeckten Sicherheitsmängel an den Bundesminister für Inneres.
  4. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres kann zur Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 1 Einschau in die Netz- und Informationssysteme, die für die Bereitstellung des wesentlichen Dienstes genutzt werden, und diesbezügliche Unterlagen nehmen. Zum Zweck der Einschau ist der Bundesminister für Inneres nach vorangegangener Verständigung berechtigt, Örtlichkeiten, in welchen Netz- und Informationssysteme gelegen sind, zu betreten. Die Ausübung der Einschau hat in dem unbedingt erforderlichen Ausmaß zu erfolgen und ist unter möglichster Schonung der Rechte der betroffenen Einrichtung und Dritter sowie des Betriebs auszuüben.Der Bundesminister für Inneres kann zur Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz eins, Einschau in die Netz- und Informationssysteme, die für die Bereitstellung des wesentlichen Dienstes genutzt werden, und diesbezügliche Unterlagen nehmen. Zum Zweck der Einschau ist der Bundesminister für Inneres nach vorangegangener Verständigung berechtigt, Örtlichkeiten, in welchen Netz- und Informationssysteme gelegen sind, zu betreten. Die Ausübung der Einschau hat in dem unbedingt erforderlichen Ausmaß zu erfolgen und ist unter möglichster Schonung der Rechte der betroffenen Einrichtung und Dritter sowie des Betriebs auszuüben.
  5. (5)Absatz 5,Zur Herstellung der Anforderungen nach Abs. 1 ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, Empfehlungen auszusprechen, für deren Befolgung und entsprechenden Nachweis erforderlichenfalls eine angemessene Frist zu setzen ist, widrigenfalls die Befolgung bescheidmäßig angeordnet wird.Zur Herstellung der Anforderungen nach Absatz eins, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, Empfehlungen auszusprechen, für deren Befolgung und entsprechenden Nachweis erforderlichenfalls eine angemessene Frist zu setzen ist, widrigenfalls die Befolgung bescheidmäßig angeordnet wird.

§ 18 NISG Qualifizierte Stellen


  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres entscheidet über das Vorliegen einer qualifizierten Stelle auf Antrag.
  2. (2)Absatz 2,Bei Wegfall der Erfordernisse oder Kriterien gemäß § 5 Abs. 2 wird die qualifizierte Stelle zunächst darauf hingewiesen, dass sie die Erfordernisse oder Kriterien binnen einer angemessenen Frist zu erfüllen hat. Bei Nichterfüllung widerruft der Bundesminister für Inneres den Bescheid, der nach Abs. 1 ergangen ist.Bei Wegfall der Erfordernisse oder Kriterien gemäß Paragraph 5, Absatz 2, wird die qualifizierte Stelle zunächst darauf hingewiesen, dass sie die Erfordernisse oder Kriterien binnen einer angemessenen Frist zu erfüllen hat. Bei Nichterfüllung widerruft der Bundesminister für Inneres den Bescheid, der nach Absatz eins, ergangen ist.
  3. (3)Absatz 3,Zur Kontrolle der Einhaltung der Erfordernisse an und Kriterien für qualifizierte Stellen gemäß § 5 Abs. 2 kann der Bundesminister für Inneres Einschau in deren Netz- und Informationssysteme und diesbezügliche Unterlagen nehmen. § 17 Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt.Zur Kontrolle der Einhaltung der Erfordernisse an und Kriterien für qualifizierte Stellen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, kann der Bundesminister für Inneres Einschau in deren Netz- und Informationssysteme und diesbezügliche Unterlagen nehmen. Paragraph 17, Absatz 4, zweiter und dritter Satz gilt.
  4. (4)Absatz 4,Eine Liste von qualifizierten Stellen und deren Aufgabenbereich wird vom Bundesminister für Inneres geführt und in diese Betreibern wesentlicher Dienste Einsicht gewährt.

§ 19 NISG Meldepflicht für Betreiber wesentlicher Dienste


  1. (1)Absatz eins,Betreiber wesentlicher Dienste haben einen Sicherheitsvorfall, der einen von ihnen bereitgestellten wesentlichen Dienst betrifft, unverzüglich an das für sie zuständige Computer-Notfallteam zu melden, das die Meldung unverzüglich an den Bundesminister für Inneres weiterleitet.
  2. (2)Absatz 2,Zuständig für die Entgegennahme der Meldung gemäß Abs. 1 ist das sektorenspezifische Computer-Notfallteam (§ 14 Abs. 1 zweiter Satz), falls ein solches eingerichtet ist und der betroffene Betreiber wesentlicher Dienste dieses unterstützt (§ 15 Abs. 1 Z 3), andernfalls das nationale Computer-Notfallteam, sofern ein solches eingerichtet ist, ansonsten das GovCERT.Zuständig für die Entgegennahme der Meldung gemäß Absatz eins, ist das sektorenspezifische Computer-Notfallteam (Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz), falls ein solches eingerichtet ist und der betroffene Betreiber wesentlicher Dienste dieses unterstützt (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3,), andernfalls das nationale Computer-Notfallteam, sofern ein solches eingerichtet ist, ansonsten das GovCERT.
  3. (3)Absatz 3,Die Meldung muss sämtliche relevante Angaben zum Sicherheitsvorfall und den technischen Rahmenbedingungen, die im Zeitpunkt der Erstmeldung bekannt sind, enthalten, insbesondere die vermutete oder tatsächliche Ursache, die betroffene Informationstechnik, die Art der betroffenen Einrichtung oder Anlage. Angaben über später bekanntgewordene Umstände zum Sicherheitsvorfall sind in Nachmeldungen und letztendlich in einer Abschlussmeldung ohne unangemessene weitere Verzögerung mitzuteilen. Die Meldung ist in einem standardisierten elektronischen Format zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Nimmt ein Betreiber wesentlicher Dienste die Dienste eines Anbieters digitaler Dienste in Anspruch, so ist jede erhebliche Auswirkung auf die Verfügbarkeit der wesentlichen Dienste, die von einem den Anbieter digitaler Dienste beeinträchtigenden Sicherheitsvorfall verursacht wurde, von diesem Betreiber wesentlicher Dienste zu melden.
  5. (5)Absatz 5,Wenn ein Sicherheitsvorfall bei einem Betreiber wesentlicher Dienste einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft, hat der Bundesminister für Inneres oder das zuständige Computer-Notfallteam im Wege der zentralen Anlaufstelle (SPOC) die zentrale Anlaufstelle in diesen Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten.

§ 20 NISG Ausnahmen von Verpflichtungen für Betreiber wesentlicher Dienste


  1. (1)Absatz eins,Die §§ 17 oder 19 sind nicht anwendbar, wenn für die Erbringung eines wesentlichen Dienstes im Unionsrecht oder in Materiengesetzen, die auf unionsrechtlichen Bestimmungen beruhen, Vorschriften zu Sicherheitsvorkehrungen oder zur Meldepflicht bestehen, die zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme gewährleisten, und der Bundeskanzler diese Vorschriften und deren Eignung mittels Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres festlegt.Die Paragraphen 17, oder 19 sind nicht anwendbar, wenn für die Erbringung eines wesentlichen Dienstes im Unionsrecht oder in Materiengesetzen, die auf unionsrechtlichen Bestimmungen beruhen, Vorschriften zu Sicherheitsvorkehrungen oder zur Meldepflicht bestehen, die zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme gewährleisten, und der Bundeskanzler diese Vorschriften und deren Eignung mittels Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres festlegt.
  2. (2)Absatz 2,Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat Meldungen von schwerwiegenden Betriebs- oder Sicherheitsvorfällen nach § 86 Abs. 1 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018), BGBl. I Nr. 17/2018, von Zahlungsdienstleistern, die als Betreiber wesentlicher Dienste ermittelt wurden, unverzüglich an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln.Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat Meldungen von schwerwiegenden Betriebs- oder Sicherheitsvorfällen nach Paragraph 86, Absatz eins, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, von Zahlungsdienstleistern, die als Betreiber wesentlicher Dienste ermittelt wurden, unverzüglich an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln.

§ 21 NISG Sicherheitsvorkehrungen und Meldepflicht für Anbieter digitaler Dienste


  1. (1)Absatz eins,Zur Gewährleistung der NIS haben Anbieter digitaler Dienste in Hinblick auf die Netz- und Informationssysteme, die sie für die Bereitstellung des digitalen Dienstes nutzen, geeignete und verhältnismäßige technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Diese haben unter Berücksichtigung des Stands der Technik ein Sicherheitsniveau der Netz- und Informationssysteme zu gewährleisten, das dem bestehenden mit vernünftigem Aufwand feststellbaren Risiko angemessen ist, wobei Folgendem Rechnung getragen wird:
    1. a)Litera aSicherheit der Systeme und Anlagen,
    2. b)Litera bBewältigung von Sicherheitsvorfällen,
    3. c)Litera cBetriebskontinuitätsmanagement,
    4. d)Litera dÜberwachung, Überprüfung und Erprobung,
    5. e)Litera eEinhaltung der internationalen Normen.
  2. (2)Absatz 2,Anbieter digitaler Dienste haben einen Sicherheitsvorfall, der einen von ihnen bereitgestellten digitalen Dienst betrifft, unverzüglich an das nationale Computer-Notfallteam, sofern ein solches eingerichtet ist, ansonsten an das GovCERT zu melden, das die Meldung unverzüglich an den Bundesminister für Inneres weiterleitet. Die Pflicht zur Meldung eines Sicherheitsvorfalls gilt nur, wenn der Anbieter digitaler Dienste Zugang zu Informationen hat, die benötigt werden, um die Auswirkung eines Sicherheitsvorfalls zu bewerten. § 19 Abs. 3 gilt sinngemäß.Anbieter digitaler Dienste haben einen Sicherheitsvorfall, der einen von ihnen bereitgestellten digitalen Dienst betrifft, unverzüglich an das nationale Computer-Notfallteam, sofern ein solches eingerichtet ist, ansonsten an das GovCERT zu melden, das die Meldung unverzüglich an den Bundesminister für Inneres weiterleitet. Die Pflicht zur Meldung eines Sicherheitsvorfalls gilt nur, wenn der Anbieter digitaler Dienste Zugang zu Informationen hat, die benötigt werden, um die Auswirkung eines Sicherheitsvorfalls zu bewerten. Paragraph 19, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Wenn ein Sicherheitsvorfall bei einem Anbieter digitaler Dienste einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft, hat der Bundesminister für Inneres oder das zuständige Computer-Notfallteam gemäß Abs. 2 im Wege der zentralen Anlaufstelle (SPOC) die zentrale Anlaufstelle in diesen Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten.Wenn ein Sicherheitsvorfall bei einem Anbieter digitaler Dienste einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft, hat der Bundesminister für Inneres oder das zuständige Computer-Notfallteam gemäß Absatz 2, im Wege der zentralen Anlaufstelle (SPOC) die zentrale Anlaufstelle in diesen Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten.
  4. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres ist, wenn ihm nachweisliche Umstände bekannt werden, dass ein Anbieter digitaler Dienste seinen Pflichten gemäß Abs. 1 nicht nachkommt, ermächtigt zu verlangen, dass dieser Nachweise über geeignete Sicherheitsvorkehrungen erbringt. Zu diesem Zweck stellt der betroffene Anbieter digitaler Dienste eine Aufstellung der vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen zur Verfügung. Der Bundesminister für Inneres kann dazu auch Einschau in die Netz- und Informationssysteme, die für die Bereitstellung des digitalen Dienstes genutzt werden, und diesbezügliche Unterlagen nehmen. § 17 Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt. Zur Herstellung der Anforderungen nach Abs. 1 ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, Empfehlungen auszusprechen, für deren Befolgung und entsprechenden Nachweis erforderlichenfalls eine angemessene Frist zu setzen ist, widrigenfalls die Befolgung bescheidmäßig angeordnet wird.Der Bundesminister für Inneres ist, wenn ihm nachweisliche Umstände bekannt werden, dass ein Anbieter digitaler Dienste seinen Pflichten gemäß Absatz eins, nicht nachkommt, ermächtigt zu verlangen, dass dieser Nachweise über geeignete Sicherheitsvorkehrungen erbringt. Zu diesem Zweck stellt der betroffene Anbieter digitaler Dienste eine Aufstellung der vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen zur Verfügung. Der Bundesminister für Inneres kann dazu auch Einschau in die Netz- und Informationssysteme, die für die Bereitstellung des digitalen Dienstes genutzt werden, und diesbezügliche Unterlagen nehmen. Paragraph 17, Absatz 4, zweiter und dritter Satz gilt. Zur Herstellung der Anforderungen nach Absatz eins, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, Empfehlungen auszusprechen, für deren Befolgung und entsprechenden Nachweis erforderlichenfalls eine angemessene Frist zu setzen ist, widrigenfalls die Befolgung bescheidmäßig angeordnet wird.

§ 22 NISG Sicherheitsvorkehrungen und Meldepflicht für Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung


  1. (1)Absatz eins,Zur Gewährleistung der NIS haben Einrichtungen des Bundes in Hinblick auf die Netz- und Informationssysteme, die sie für die Bereitstellung wichtiger Dienste nutzen, geeignete und verhältnismäßige technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen für zu treffen. Diese haben den Stand der Technik zu berücksichtigen und dem Risiko, das mit vernünftigem Aufwand feststellbar ist, angemessen zu sein.
  2. (2)Absatz 2,Eine Einrichtung des Bundes, soweit es sich nicht um eine im IKDOK vertretene Einrichtung handelt, hat einen Sicherheitsvorfall, der einen von ihr bereitgestellten wichtigen Dienst betrifft, unverzüglich an das GovCERT zu melden, welches die Meldung unverzüglich an den Bundesminister für Inneres weiterleitet. § 19 Abs. 3 gilt sinngemäß. Bei Sicherheitsvorfällen, die eine im IKDOK vertretene Einrichtung betreffen, erfolgt die Meldung im Rahmen des IKDOK.Eine Einrichtung des Bundes, soweit es sich nicht um eine im IKDOK vertretene Einrichtung handelt, hat einen Sicherheitsvorfall, der einen von ihr bereitgestellten wichtigen Dienst betrifft, unverzüglich an das GovCERT zu melden, welches die Meldung unverzüglich an den Bundesminister für Inneres weiterleitet. Paragraph 19, Absatz 3, gilt sinngemäß. Bei Sicherheitsvorfällen, die eine im IKDOK vertretene Einrichtung betreffen, erfolgt die Meldung im Rahmen des IKDOK.
  3. (3)Absatz 3,Risiken und Vorfälle können von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung an das GovCERT gemeldet werden, das die Meldungen zusammengefasst an den Bundesminister für Inneres weiterleitet. § 23 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß. Bei Risiken und Vorfällen, die eine im IKDOK vertretene Einrichtung betreffen, erfolgt die freiwillige Meldung im Rahmen des IKDOK.Risiken und Vorfälle können von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung an das GovCERT gemeldet werden, das die Meldungen zusammengefasst an den Bundesminister für Inneres weiterleitet. Paragraph 23, Absatz 4 und 5 gilt sinngemäß. Bei Risiken und Vorfällen, die eine im IKDOK vertretene Einrichtung betreffen, erfolgt die freiwillige Meldung im Rahmen des IKDOK.
  4. (4)Absatz 4,Wenn ein Sicherheitsvorfall bei einer Einrichtung der öffentlichen Verwaltung einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft, hat der Bundesminister für Inneres oder das GovCERT im Wege der zentralen Anlaufstelle (SPOC) die zentrale Anlaufstelle in diesen Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten.
  5. (5)Absatz 5,Ein Land kann durch Landesgesetz die Pflichten gemäß Abs. 1 und 2 auch in Hinblick auf die von seinen Einrichtungen erbrachten wichtigen Dienste für anwendbar erklären. Diese Einrichtungen der Länder sind die Ämter der Landesregierungen und weitere Dienststellen der Länder und Gemeinden, die gegebenenfalls von den jeweils in Betracht kommenden Organen des Landes als solche erklärt werden.Ein Land kann durch Landesgesetz die Pflichten gemäß Absatz eins und 2 auch in Hinblick auf die von seinen Einrichtungen erbrachten wichtigen Dienste für anwendbar erklären. Diese Einrichtungen der Länder sind die Ämter der Landesregierungen und weitere Dienststellen der Länder und Gemeinden, die gegebenenfalls von den jeweils in Betracht kommenden Organen des Landes als solche erklärt werden.
  6. (6)Absatz 6,Ein Land hat die Erlassung eines Landesgesetzes gemäß Abs. 5 sowie eine allfällige Aufhebung dem Bundeskanzler schriftlich mitzuteilen. Macht ein Land von der Möglichkeit gemäß Abs. 5 Gebrauch, so sind die Bestimmungen für Einrichtungen des Bundes auch für Einrichtungen des Landes anzuwenden.Ein Land hat die Erlassung eines Landesgesetzes gemäß Absatz 5, sowie eine allfällige Aufhebung dem Bundeskanzler schriftlich mitzuteilen. Macht ein Land von der Möglichkeit gemäß Absatz 5, Gebrauch, so sind die Bestimmungen für Einrichtungen des Bundes auch für Einrichtungen des Landes anzuwenden.

§ 23 NISG Freiwillige Meldungen


  1. (1)Absatz eins,Risiken und Vorfälle können von Betreibern wesentlicher Dienste oder Anbietern digitaler Dienste an das für sie auch im Falle einer Meldepflicht zuständige Computer-Notfallteam gemeldet werden, das die Meldungen zusammengefasst an den Bundesminister für Inneres weiterleitet.
  2. (2)Absatz 2,Risiken, Vorfälle und Sicherheitsvorfälle, die Einrichtungen betreffen, die nicht als Betreiber wesentlicher Dienste ermittelt wurden, keine Anbieter digitaler Dienste oder Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung sind, können von diesen an das zuständige Computer-Notfallteam gemeldet werden, das die Meldungen zusammengefasst an den Bundesminister für Inneres weiterleitet.
  3. (3)Absatz 3,Zuständig für die Entgegennahme von freiwilligen Meldungen gemäß Abs. 2 ist das sektorenspezifische Computer-Notfallteam, falls ein solches eingerichtet ist und von der meldenden Einrichtung unterstützt wird, andernfalls das nationale Computer-Notfallteam, sofern ein solches eingerichtet ist, ansonsten das GovCERT.Zuständig für die Entgegennahme von freiwilligen Meldungen gemäß Absatz 2, ist das sektorenspezifische Computer-Notfallteam, falls ein solches eingerichtet ist und von der meldenden Einrichtung unterstützt wird, andernfalls das nationale Computer-Notfallteam, sofern ein solches eingerichtet ist, ansonsten das GovCERT.
  4. (4)Absatz 4,Die freiwillige Meldung muss weder die Identität der Einrichtung noch Informationen, die auf diese schließen lassen, enthalten. § 19 Abs. 3 gilt sinngemäß.Die freiwillige Meldung muss weder die Identität der Einrichtung noch Informationen, die auf diese schließen lassen, enthalten. Paragraph 19, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5,Um einen Beitrag zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen zu leisten, kann die freiwillig meldende Einrichtung gemäß Abs. 1 und 2 personenbezogene Daten gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 an das zuständige Computer-Notfallteam übermitteln.Um einen Beitrag zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen zu leisten, kann die freiwillig meldende Einrichtung gemäß Absatz eins und 2 personenbezogene Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, an das zuständige Computer-Notfallteam übermitteln.

§ 24 NISG Strukturen und Aufgaben im Falle der Cyberkrise


Cyberkrise

Die Entscheidung über das Vorliegen einer Cyberkrise erfolgt durch den Bundesminister für Inneres.

§ 25 NISG Koordinationsausschuss


  1. (1)Absatz eins,Zur Beratung des Bundesministers für Inneres in Bezug auf die Entscheidung über das Vorliegen einer Cyberkrise und die operativen Maßnahmen zur Bewältigung einer Cyberkrise sowie der Bundesregierung zur Koordination der Öffentlichkeitsarbeit wird ein Koordinationsausschuss eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2,Der Koordinationsausschuss wird vom Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit geleitet und setzt sich aus dem Chef des Generalstabs, dem Generalsekretär des Bundeskanzleramtes und dem Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten zusammen. Der Ausschuss ist um weitere Vertreter von Bundes- oder Landesbehörden, Betreiber wesentlicher Dienste und Computer-Notfallteams sowie Einsatzorganisationen zu erweitern, wenn dies zur Bewältigung der Cyberkrise erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3,Der IKDOK unterstützt den Koordinationsausschuss durch Erstellung von anlassbezogenen Lagebildern und sein technisches Fachwissen.

§ 26 NISG Strafbestimmungen


Verwaltungsstrafbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einseine Kontaktstelle nach § 16 Abs. 3 erster Satz nicht benennt, allfällige Änderungen gemäß § 16 Abs. 3 dritter Satz nicht bekannt gibt oder unter dieser nicht im gemäß § 16 Abs. 3 zweiter Satz vorgesehenen Zeitraum erreichbar ist;eine Kontaktstelle nach Paragraph 16, Absatz 3, erster Satz nicht benennt, allfällige Änderungen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, dritter Satz nicht bekannt gibt oder unter dieser nicht im gemäß Paragraph 16, Absatz 3, zweiter Satz vorgesehenen Zeitraum erreichbar ist;
    2. 2.Ziffer 2den Nachweis nach § 17 Abs. 3 erster Satz oder § 21 Abs. 4 erster Satz nicht erbringt;den Nachweis nach Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz oder Paragraph 21, Absatz 4, erster Satz nicht erbringt;
    3. 3.Ziffer 3die Einschau gemäß § 17 Abs. 4 oder § 21 Abs. 4 dritter Satz verweigert;die Einschau gemäß Paragraph 17, Absatz 4, oder Paragraph 21, Absatz 4, dritter Satz verweigert;
    4. 4.Ziffer 4die bescheidmäßig ergangenen Anordnungen nach § 17 Abs. 5 oder § 21 Abs. 4 letzter Satz nicht fristgerecht umsetzt oderdie bescheidmäßig ergangenen Anordnungen nach Paragraph 17, Absatz 5, oder Paragraph 21, Absatz 4, letzter Satz nicht fristgerecht umsetzt oder
    5. 5.Ziffer 5der Meldepflicht nach § 19 Abs. 1 iVm Abs. 3 und 4 oder § 21 Abs. 2 nicht nachkommt.der Meldepflicht nach Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 und 4 oder Paragraph 21, Absatz 2, nicht nachkommt.
    Die Begehung ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100.000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Zuständig sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Die örtliche Zuständigkeit für Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 richtet sich nach der Hauptniederlassung des Betreibers wesentlicher Dienste oder des Anbieters digitaler Dienste, in Ermangelung einer solchen im Inland nach dem Sitz des Vertreters.Zuständig sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Die örtliche Zuständigkeit für Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, richtet sich nach der Hauptniederlassung des Betreibers wesentlicher Dienste oder des Anbieters digitaler Dienste, in Ermangelung einer solchen im Inland nach dem Sitz des Vertreters.
  3. (3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  4. (4)Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft gehandelt haben und eine Führungsposition aufgrundDie Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft gehandelt haben und eine Führungsposition aufgrund
    1. 1.Ziffer einsder Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft,
    2. 2.Ziffer 2der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft zu treffen, oder
    3. 3.Ziffer 3einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft
    innehaben.
  5. (5)Absatz 5,Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 4 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person oder der eingetragenen Personengesellschaft tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 4, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person oder der eingetragenen Personengesellschaft tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.
  6. (6)Absatz 6,Von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann abgesehen werden, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird.Von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, kann abgesehen werden, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird.

§ 27 NISG Schlussbestimmungen


Personenbezogene Bezeichnungen

Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 28 NISG Bezugnahme auf Richtlinien


Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2016/1148 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union, ABl. Nr. L 194 vom 19.07.2016 S. 1, umgesetzt. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2016/1148 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union, Amtsblatt Nummer L 194 vom 19.07.2016 Seite 1, umgesetzt.

§ 29 NISG Verweisungen


Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 30 NISG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Rahmen ihres Wirkungsbereiches betraut.

§ 31 NISG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2018, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§§ 2 bis 30 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.Paragraphen 2 bis 30 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

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